LANDGERICHT
BERLIN
Beschluss
Geschäftsnummer 512 Qs 106/04
353 Gs 4044/04 Amtsgericht Tiergarten B1 Js 1150/04
In
der Ermittlungssache wegen schweren Landfriedensbruch pp. hat die 12.
große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 16. Dezember 2004 beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts
Tiergarten vom 15.Juli 2004 aufgehoben
Die Beförderung der Briefsendung an den Beschuldigten ...
(Absender. Red Stuff, Lausitzer Straße 10, 10999 Berlin, Inhalt
1 Postkarte, 2 Broschüren Global Resistance 1 Broschüre
Feuerworte, 1 Broschüre Resistance and the autum
of repression' ) wird genehmigt.
2.
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe:
Mit Beschluss des Amtsgerichtes Tiergarten vom 15.Juli 2004 wurden folgende
dem sich in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten unter dem Absender
Red Stuff , Lausitzer Straße 10, 10999 Berlin, tn die
Justizvollzugsanstalt Moabit zugesandte Schreiben von der Beförderung
ausgeschlossen.
Feuerworte Texte zu EZLN, Zapatismus, Kampf, Respekt und Hoffnung,
als Herausgeber firmtert dte antifaschistische linke berlin (ALB)
und für eine linke strömung (fels), - Göteborg
01 the summer of Resistance and the autum of repression, als
Verantwortlicher im Sinne des Presserechtes ist Gudrun Mainz, Allee der
Kosmonauten 181, 12345 Berlin, benannt,
- Global Resistance, als Herausgeber wird die Antifaschistische
Aktion tn Berltn benannt Global Resistance 2, als Herausgeber wtrd
die Antifaschistische Linke berlin (ALB) bezeichnet,
Inhaltlich
beschäftigt sich die Schrift Feuerworte" mit dem Freiheitskampf
in Mexiko durch sog Zapatisten, schildert deren Entwicklung und fordert
zur Solidarität mit dieser Bewegung auf. Es werden Bezüge zu
den Anti-Globalisierungsbewegungen in Europa hergestellt. Eine Aufforderung
zum bewaffneten gewaltsamen Widerstand findet sich nicht (Feuerworte").
Die Schrift Göteborg
01 .. beinhaltet Artikel und Beitrage zu den Geschehnissen um
das Gipfeltreffen der EU in Göteborg vom 14. bis 16 Juni 2001 Auf
Seite 10 der Schrift findet sich die Abbildung eines vermummten Demonstranten,
der eine Wurfbewegung macht-neben dem Bild findet sich als Überschrift
über den folgenden Text die Zeile Trotzdem - we did the right
thing! Der Artikel, verfasst von einem Berliner Solidaritätskomitee,
befasst sich inhaltlich mit Umständen der Inhaftierung von Demonstrationsteilnehmemern
insbesondere auch den Reaktionen der schwedischen Polizei auf die Demonstrationen,
den Haftbedingungen, den Prozessen und deren Ablauf in Schweden und fordert
zur Solidarität mit den Inhaftierten auf, Desweiteren enthält
die Schrift u.a. Artikel, die sich mit der Organisation sog. Soli-Arbeit
befassen und Prozessberichte. Die Schrift Global Resistance
enthält auf Seite 4 ein Photo auf denen mehrere vermummte Demonstranten
hinter einem mit der Aufschrift SMASH CAPITALISM' versehenen Gegenstand,
auf dem sich mehrere Pflaster-steine befinden, stehen. Der Artikel unter
dem Photo trägt die Überschrift Let the Battle beginn...
und befasst sich mit der Entwicklung der Anti-Globalisierungsbewegung.
Als Verfasser des Artikels firmiert die Antifaschistische Aktion Berlin.
Die übrigen im Heft, so- 3
wie die im 2.Heft befindlichen Artikel befassen sich u.a. mit dem Entstehen
der verschiedenen Strömungen der Globalisierungsgegner und den unterschiedlichen
Forderungen und Vorstellungen, der Kritik an der kapitalistischen Gesellschaftsordnung
und der Umgehens-weise mit den Globalisierungsgegnern.
Mit
Schreiben vom 4 ,September 2004 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen
den Beschluss des Amtsgertchtes etngelegt
Die
Beschwerde hat Erfolg. Das Schreiben und dte Broschüren stnd an den
Gefangenen weiterzuleiten. Der Inhalt der angehaltenen Broschüren
rechtfertigt deren Nichtweiterleitung nicht. Dem Inhalt der frei zugänglichen
nicht verbotenen - Schriften sind keine Straftaten und auch keine
Aufforderung zu Straftaten zu entnehmen. Sie enthalten auch keine er-kennbare
konkrete Gefahr für die Anstaltsordnung.
Ein Anhalten eines Druckwerkes gemäß § 119 Abs.3 StPO
ist nicht schon dann zulässig, wenn etn möglicher Missbrauch
ntcht völlig auszuschließen ist. Vielmehr müssen konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Überlassung eines Druckwerkes
den Haftzweck oder die Ordnung der Anstalt gefährden könnte
(BVerfG NStZ 94,145f). Gemäß § 119 Abs.3 StPO dürfen
dem Gefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der
Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Anstalt erfordert (L.
R. § 119 Abs. Anm.10 f m.w Nw.).
Die angehaltenen Schriften zählen zu den allgemein zugänglichen
Quellen, aus denen sich jeder gemäß Art. 5 Abs. 1 S.1 GG ungehindert
unterrichten darf. § 119 Abs.3 stellt zwar ein allgemeines Gesetz
im Sinne des Art. 5 Abs.2 GG dar und vermag die Informationsfreiheit einzuschränken,
ist jedoch im Lichte dieses Grundrechtes zu sehen und so zu interpretieren,
dass der besondere Wertgehalt des Grundrechtes gewahrt bleibt. Darüber
hinaus Ist bei der Anordnung beschränkender Maßnahmen nach
§ 119 Abs. 3 StPO der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten. Beschränkungen sind danach nur zulässig, wenn ste
geeignet sind, eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO
genannten öffentlichen Interessen abzuwehren und dieses Ziel nicht
mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann. Bei Überlassung
eines Druckwerkes müssen hterzu konkrete Anhaltspunkte vorliegen,
dass die Überlassung eines Druckwerkes den Haftzweck oder die Ordnung
der Anstalt konkret gefährden könnte (BVerfG aaO., BVerfGE 35.5.9
f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Inhalt der Broschüren
befasst sich zwar kritisch mit dem polizeilichen Vorgehen bei den Demonstrationen
in Göteborg und anderen Demonstrationsorten der sog. Globalisierungsgegner
(Genua, Seattle etc.). Kritisiert werden auch die Haftbedingungen, sowie
die Art der Prozessführung und die Höhe der erkannten Strafen.
Dies geschieht von etnem politisch linken Standpunkt aus. Den Schriften
lasst sich jedoch keine Aufforderung zu gewalttätigen Aktionen entnehmen.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft enthält auch weder
die Seite 4 der Schrift Global Resistance (Photo mit darunter
befindlichem Text Let the battle beginn,. ) noch die Seite
10 in der Schrift ,.Göteborg 01.." Photo einer vermummten werfenden
Gestalt mit dem nebenstehenden Text Trotzdem- we did the right thing
P' eine offene oder versteckte Aufforderung zur Gewalt bzw. eine Verharmlosung
bzw. Rechtfertigung von Gewalt, Der Artikel LET THE BATTLE BEGINN
befasst sich in schwer verständlicher, theorielastiger Sprache mit
dem Entstehen und den historischen Ursprüngen der Anti-Globalisierungsbewegungen
und fordert zum Diskurs der verschiedenen theoretischen Positionen auf.
Der Verfassungsschutzbericht von 2003 befasst sich mit der Antifaschistischen
Aktion Berlin, die als Verfasser des Artikels firmiert und benennt als
das Ziel der 2003 aufgelösten, damals ca. 30 Mitglieder starken Gruppierung
den Aufbau sog Antifa-Strukturen. Die Gruppe propagiere einen militanten
Antifaschismus. Anschläge konnten dieser Gruppierung nicht zugeordnet
werden. Die Nachfolgeorganisation ALB Antifaschistische Linke Berlin verfolge
Ziele. die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet
seien. So propagiere sie mit Ihren Aufrufen und Protesten gegen den Irak-Krieg
weitergehende Ziele. NO NATION- NO WAR-NO CAPITALISM - WE WILL STOP
YOU! und verwende Slogans wie SMASH CAPITALISM! Es kann dahinstehen, inwieweit
diese Angaben bereits die Annahme einer gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung gerichteten Gruppierung zu rechtfertigen vermögen. Allein
der Um-stand, dass eine Schrift mit diesem gedanklichen Dnhalt in die
Haftanstalt gelangt, stellt je-doch keine konkrete Gefahr für deren
Ordnung dar. Möglicherweise wird der Beschuldigte in seiner politischen
Ausrichtung bestärkt, Dies tst jedoch hinzunehmen und folgt bereits
aus der Unschuldsvermutung (Art.6 MRK). Anders als beim Strafgefangenen
dient die Untersuchungshaft der Sicherung des Verfahrens und nicht der
Persönlichkeitsbildung und Resozialisierung. Im Hinblick auf den
Wesensgehalt von Art. 5 GG ergibt sich aus Nr. 45 UVoIIZO (1) demzufolge
auch, dass lediglich Zeitungen und Zeitschriften. deren Verbreitung mit
Strafe bedroht ist, dem Gefangenen vorenthalten werden können, nicht
jedoch Schriften, deren politische Ausrichtung unerwünscht ist. Auch
das auf S.10 der Schrift Göteborg 03 befindliche Photo mit der danebenstehenden
Zeile Trotzdem we did the right thing' führt, entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft, zu keiner anderen Betrachtungsweise
Weder der Text noch der Bildinhalt (Steinewerfer) ergeben mit hinreichender
Deutlichkeit, dass eine Straftat gefördert oder gutgehetßen
werden soll.
Die vorenthaltenen Schriften enthalten auch keine derart verzerrende Darstellung
von Haftbedingungen oder Prozessverläufen (in Schweden), dass sie
geeignet wären, bei hiesigen Gefangenen, an die sie möglicherweise
weitergegeben werden könnten, Aggressionen gegen die Vollzugsanstalt
bzw. deren Bedienstete auszulösen Allein der Umstand, dass diese
Umstände kritisiert werden, rechtfertigt die Vorenthaltung der Schriften
nicht.
Die
Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO.
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