LANDGERICHT BERLIN
Beschluss
Geschäftsnummer 512 Qs 106/04
353 Gs 4044/04 Amtsgericht Tiergarten B1 Js 1150/04

In der Ermittlungssache wegen schweren Landfriedensbruch pp. hat die 12. große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 16. Dezember 2004 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.Juli 2004 aufgehoben
Die Beförderung der Briefsendung an den Beschuldigten ... (Absender. „Red Stuff, Lausitzer Straße 10, 10999 Berlin, Inhalt 1 Postkarte, 2 Broschüren” Global Resistance 1 Broschüre „Feuerworte”, 1 Broschüre „Resistance and the autum of repression' ) wird genehmigt.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:
Mit Beschluss des Amtsgerichtes Tiergarten vom 15.Juli 2004 wurden folgende dem sich in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten unter dem Absender „Red Stuff” , Lausitzer Straße 10, 10999 Berlin, tn die Justizvollzugsanstalt Moabit zugesandte Schreiben von der Beförderung ausgeschlossen.
„Feuerworte” Texte zu EZLN, Zapatismus, Kampf, Respekt und Hoffnung, als Herausgeber firmtert dte „antifaschistische linke berlin (ALB) und „für eine linke strömung (fels)”, - „Göteborg 01 the summer of Resistance and the autum of repression”, als Verantwortlicher im Sinne des Presserechtes ist Gudrun Mainz, Allee der Kosmonauten 181, 12345 Berlin, benannt,
- „ Global Resistance”, als Herausgeber wird die Antifaschistische Aktion tn Berltn benannt Global Resistance 2”, als Herausgeber wtrd die Antifaschistische Linke berlin (ALB) bezeichnet,

Inhaltlich beschäftigt sich die Schrift „Feuerworte" mit dem Freiheitskampf in Mexiko durch sog Zapatisten, schildert deren Entwicklung und fordert zur Solidarität mit dieser Bewegung auf. Es werden Bezüge zu den Anti-Globalisierungsbewegungen in Europa hergestellt. Eine Aufforderung zum bewaffneten gewaltsamen Widerstand findet sich nicht („Feuerworte"). Die Schrift „Göteborg 01 ..” beinhaltet Artikel und Beitrage zu den Geschehnissen um das Gipfeltreffen der EU in Göteborg vom 14. bis 16 Juni 2001 Auf Seite 10 der Schrift findet sich die Abbildung eines vermummten Demonstranten, der eine Wurfbewegung macht-neben dem Bild findet sich als Überschrift über den folgenden Text die Zeile „ Trotzdem - we did the right thing!” Der Artikel, verfasst von einem Berliner Solidaritätskomitee, befasst sich inhaltlich mit Umständen der Inhaftierung von Demonstrationsteilnehmemern insbesondere auch den Reaktionen der schwedischen Polizei auf die Demonstrationen, den Haftbedingungen, den Prozessen und deren Ablauf in Schweden und fordert zur Solidarität mit den Inhaftierten auf, Desweiteren enthält die Schrift u.a. Artikel, die sich mit der Organisation sog. Soli-Arbeit befassen und Prozessberichte. Die Schrift „ Global Resistance” enthält auf Seite 4 ein Photo auf denen mehrere vermummte Demonstranten hinter einem mit der Aufschrift „ SMASH CAPITALISM' versehenen Gegenstand, auf dem sich mehrere Pflaster-steine befinden, stehen. Der Artikel unter dem Photo trägt die Überschrift „ Let the Battle beginn...” und befasst sich mit der Entwicklung der Anti-Globalisierungsbewegung. Als Verfasser des Artikels firmiert die Antifaschistische Aktion Berlin. Die übrigen im Heft, so- 3
wie die im 2.Heft befindlichen Artikel befassen sich u.a. mit dem Entstehen der verschiedenen Strömungen der Globalisierungsgegner und den unterschiedlichen Forderungen und Vorstellungen, der Kritik an der kapitalistischen Gesellschaftsordnung und der Umgehens-weise mit den Globalisierungsgegnern.

Mit Schreiben vom 4 ,September 2004 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgertchtes etngelegt

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Schreiben und dte Broschüren stnd an den Gefangenen weiterzuleiten. Der Inhalt der angehaltenen Broschüren rechtfertigt deren Nichtweiterleitung nicht. Dem Inhalt der frei zugänglichen – nicht verbotenen - Schriften sind keine Straftaten und auch keine Aufforderung zu Straftaten zu entnehmen. Sie enthalten auch keine er-kennbare konkrete Gefahr für die Anstaltsordnung.
Ein Anhalten eines Druckwerkes gemäß § 119 Abs.3 StPO ist nicht schon dann zulässig, wenn etn möglicher Missbrauch ntcht völlig auszuschließen ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Überlassung eines Druckwerkes den Haftzweck oder die Ordnung der Anstalt gefährden könnte (BVerfG NStZ 94,145f). Gemäß § 119 Abs.3 StPO dürfen dem Gefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Anstalt erfordert (L. –R. § 119 Abs. Anm.10 f m.w Nw.).
Die angehaltenen Schriften zählen zu den allgemein zugänglichen Quellen, aus denen sich jeder gemäß Art. 5 Abs. 1 S.1 GG ungehindert unterrichten darf. § 119 Abs.3 stellt zwar ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs.2 GG dar und vermag die Informationsfreiheit einzuschränken, ist jedoch im Lichte dieses Grundrechtes zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechtes gewahrt bleibt. Darüber hinaus Ist bei der Anordnung beschränkender Maßnahmen nach § 119 Abs. 3 StPO der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Beschränkungen sind danach nur zulässig, wenn ste geeignet sind, eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann. Bei Überlassung eines Druckwerkes müssen hterzu konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Überlassung eines Druckwerkes den Haftzweck oder die Ordnung der Anstalt konkret gefährden könnte (BVerfG aaO., BVerfGE 35.5.9 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Inhalt der Broschüren befasst sich zwar kritisch mit dem polizeilichen Vorgehen bei den Demonstrationen in Göteborg und anderen Demonstrationsorten der sog. Globalisierungsgegner (Genua, Seattle etc.). Kritisiert werden auch die Haftbedingungen, sowie die Art der Prozessführung und die Höhe der erkannten Strafen. Dies geschieht von etnem politisch linken Standpunkt aus. Den Schriften lasst sich jedoch keine Aufforderung zu gewalttätigen Aktionen entnehmen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft enthält auch weder die Seite 4 der Schrift „Global Resistance” (Photo mit darunter befindlichem Text „ Let the battle beginn,.” ) noch die Seite 10 in der Schrift ,.Göteborg 01.." Photo einer vermummten werfenden Gestalt mit dem nebenstehenden Text „Trotzdem- we did the right thing P' eine offene oder versteckte Aufforderung zur Gewalt bzw. eine Verharmlosung bzw. Rechtfertigung von Gewalt, Der Artikel „LET THE BATTLE BEGINN” befasst sich in schwer verständlicher, theorielastiger Sprache mit dem Entstehen und den historischen Ursprüngen der Anti-Globalisierungsbewegungen und fordert zum Diskurs der verschiedenen theoretischen Positionen auf. Der Verfassungsschutzbericht von 2003 befasst sich mit der Antifaschistischen Aktion Berlin, die als Verfasser des Artikels firmiert und benennt als das Ziel der 2003 aufgelösten, damals ca. 30 Mitglieder starken Gruppierung den Aufbau sog Antifa-Strukturen. Die Gruppe propagiere einen militanten Antifaschismus. Anschläge konnten dieser Gruppierung nicht zugeordnet werden. Die Nachfolgeorganisation ALB Antifaschistische Linke Berlin verfolge Ziele. die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. So propagiere sie mit Ihren Aufrufen und Protesten gegen den Irak-Krieg weitergehende Ziele. „NO NATION- NO WAR-NO CAPITALISM - WE WILL STOP YOU! und verwende Slogans wie SMASH CAPITALISM! Es kann dahinstehen, inwieweit diese Angaben bereits die Annahme einer gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Gruppierung zu rechtfertigen vermögen. Allein der Um-stand, dass eine Schrift mit diesem gedanklichen Dnhalt in die Haftanstalt gelangt, stellt je-doch keine konkrete Gefahr für deren Ordnung dar. Möglicherweise wird der Beschuldigte in seiner politischen Ausrichtung bestärkt, Dies tst jedoch hinzunehmen und folgt bereits aus der Unschuldsvermutung (Art.6 MRK). Anders als beim Strafgefangenen dient die Untersuchungshaft der Sicherung des Verfahrens und nicht der Persönlichkeitsbildung und Resozialisierung. Im Hinblick auf den Wesensgehalt von Art. 5 GG ergibt sich aus Nr. 45 UVoIIZO (1) demzufolge auch, dass lediglich Zeitungen und Zeitschriften. deren Verbreitung mit Strafe bedroht ist, dem Gefangenen vorenthalten werden können, nicht jedoch Schriften, deren politische Ausrichtung unerwünscht ist. Auch das auf S.10 der Schrift Göteborg 03 befindliche Photo mit der danebenstehenden Zeile „Trotzdem we did the right thing' führt, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, zu keiner anderen Betrachtungsweise Weder der Text noch der Bildinhalt (Steinewerfer) ergeben mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Straftat gefördert oder gutgehetßen werden soll.

Die vorenthaltenen Schriften enthalten auch keine derart verzerrende Darstellung von Haftbedingungen oder Prozessverläufen (in Schweden), dass sie geeignet wären, bei hiesigen Gefangenen, an die sie möglicherweise weitergegeben werden könnten, Aggressionen gegen die Vollzugsanstalt bzw. deren Bedienstete auszulösen Allein der Umstand, dass diese Umstände kritisiert werden, rechtfertigt die Vorenthaltung der Schriften nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO.