Justizvollzugsanstalt Plötzensee
Friedrlch.Olbricht Damm 19, D-13627 8Berlin
Geschaeftszeichen: AUBL 3-42a E 293/08
Bearbeiter: Herr Hörmann
Telefon: (030) 90144-9144
Telefax (030) 60144-2002
Datum: 4. Juni 2008


Landgericht Berlin
- Dienststelle Moabit - 591 StVK (Vollz) 129/08
Strafgefangenen Christian S., B.-Nr. 441/08-5 Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29.02.08

In der Strafvollzugssache

Christian S. / JVA Plötzensee beantrage ich, den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Gefangenen als unzulässig zurückzuweisen.

Begründung:

Herr S. stellte sich am 14.06.07 bei der JVA Hakenfelde zum Strafantritt. Zwei jeweils wegen Landfriedensbruch pp. ergangene Strafentscheidungen standen zur Vollstreckung an. Mit Schreiben vom 24.08.07 beschied die JVA Hakenfelde den Gefangenen dahingehend, dass er für den offenen Vollzug als nicht geeignet eingeschätzt wurde und deshalb die schon am 20.07.07 erfolgte Verlegung in die JVA Tegel angeordnet worden ist.
Die Einweisungsabteilung in der JVA Tegel setzte die über die Bescheidung begonnen Behandlungsuntersuchung fort und legte, die Genehmigung hierüber. datiert auf den 10.12.07 den Vollzugsplan an. Herr S. wurde in den geschlossenen Vollzug des Hauses 3 der JVA Plötzensee eingewiesen. Voraussetzung hierfür war die Abgabe einer negativer Urinprobe. Nachdem der Gefangene dieser Voraussetzung genügte, wurde er am 13.02.08. in die hiesige Anstalt verlegt.
Wie dem Vollstreckungsblatt zu entnehmen ist, ist das Haftende ist auf den 13.11.09 notiert; der gemeinsame Zweidrittelzeitpunkt der zu verbüßenden Strafentscheidungen ist auf den 03.08.08 datiert.
Die Verfahrensbevollmächtigte beantragt die JVA Plötzensee zu verpflichten, den erstellten Vollzugsplan „unter Bescheidung eines neuen, Vollzugsplans aufzuheben." Sie bezeichnet den Vollzugsplan als nicht ordnungsgemäß aufgestellt und spricht auch in der inhaltlichen Begründung von einem ,,fehlerhaften" Vollzugsplan. Sie teilt dabei mit, dass sie einen solchen Antrag mit Schreiben vom 20.01.08 erst einmal an die JVA Tegel gestellt hatte und, da diese nicht darauf reagierte, diesen Antrag mit Schreiben vom 25.02.08 von der JVA Plötzensee vorgenommen wissen wollte. Mit dem jetzt vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29.02.08 verleiht sie diesem Anliegen entsprechenden Nachdruck.
Solange die Verfahrensbevollmächtigte beklagt, dass der Vollzugsplan nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde und gar fehlerhaft ergangen ist und dabei im wesentlichen entscheidungserhebliche Tatsachen anführt welche zum Zeitpunkt der Erstellung des Vollzugsplanes Relevanz hatten, bin ich zu der Ansicht, dass dieses Anliegen gegenüber der für die Erstellung der Planung auch Verantwortung tragenden Stelle, hier der Einweisungsabteilung in der JVA Tegel,' zu führen ist.
Dementsprechend wurde die Verfahrensbevollmächtigte von mir, auf ihren Antrag vom 25.02.08. hin, mit Schreiben vom 28.02.08 zu der von mir angenommenen Zuständigkeit informiert (siehe Anlage). Und in meiner Überlegung zur „Dauerwirkung" des Vollzugsplanes wies ich dabei darauf hin, dass der Vollzugsplan mit der Entwicklung des Gefangenen und den weiteren Ergebnissen zur Persönlichkeitsforschung in einer angemessenen Frist fortgeschrieben werden wird.
Trotz meines Hinweises und obschon, die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben der NA Tegel vom 22.02.08 auch eine Antwort auf den Antrag vom 22.01.08 erhalten und darüber ebenfalls einen Hinweis zur Fortschreibung der Planung hatte, stellt sie jetzt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, will nicht etwa die JVA Tegel sondern die JVA Plötzensee zur Aufhebung und Neubescheidung und diese nicht etwa zii einer zügigen. Fortschreibung verpflichtet wissen..
Wie dargelegt halte ich die Anfechtung des von der Einweisungsabteilung erstellten Vollzugsplanes bei der hiesigen Einrichtung für unzulässig - zumal dabei auch nicht der Einfluss einer von der Verfahrensbevollmächtigten befürchtete Sonderbehandlung ihres Mandanten im Vollzug und dieser Einfluss auf die Planung von mir erklärt werden kannte.
Insofern die Verfahrensbevollmächtigte in ihrem Schreiben anführt, dass der Vollzugsplan die Verpflichtung zur Fortschreibung des Plans innerhalb von 3 Monaten enthält, irrt sie. Eine solche Festlegung fehlt. Im Plan findet sich lediglich der Hinweis, dass dieser innerhalb von drei Monaten nach Erstellung dem Gruppenleiter zur Überprüfung vorzulegen ist. Die Anstalt befindet sich demzufolge auch nicht im Verzug mit der Fortschreibung, An dieser Stelle weise ich deshalb darauf hin, dass der Gefangene - nachdem seine Akten wegen diverser Verfahren (Petition, StVK, pp,) im April 2008 dann auch endlich hier eingetroffen sind und dem Gruppenleiter vorgelegt wurden -- sich mit seinem Gruppenleiter im Gespräch befindet und die Persönlichkeitserforschung insofern fortgeführt wird. Weiter teile ich mit, dass mit einer Fortschreibung der Vollzugsplanung in diesem Monat zu rechnen ist, da die Ausführungsvorschriften zu den §§ 10, 13 StVollzG dazu anhalten mindestens alle sechs Monate über die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug sowie für Urlaub zu. befinden.
Zumal das Scheiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 25.02.08 nach meinem Verständnis nicht als Vornahme- sondern als Anfechtungsantrag zu werten ist, fehlt es an einer dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorangehenden Antragsstellung. insofern halte ich diesen Antrag für unzulässig - letztlich aber faktisch auch für unbegründet, da ich mich, wie dargestellt, in der absehbaren Vornahme befinde.

Eine Rechtsverletzung oder fehlerhaftes Ermessen kann ich in meiner Entscheidung nicht erkennen.

Plessow