Justizvollzugsanstalt
Plötzensee
Friedrlch.Olbricht Damm 19, D-13627 8Berlin
Geschaeftszeichen: AUBL 3-42a E 293/08
Bearbeiter: Herr Hörmann
Telefon: (030) 90144-9144
Telefax (030) 60144-2002
Datum: 4. Juni 2008
Landgericht Berlin
- Dienststelle Moabit - 591 StVK (Vollz) 129/08
Strafgefangenen Christian S., B.-Nr. 441/08-5 Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vom 29.02.08
In
der Strafvollzugssache
Christian
S. / JVA Plötzensee beantrage ich, den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten
des Gefangenen als unzulässig zurückzuweisen.
Begründung:
Herr S. stellte sich am 14.06.07 bei der JVA Hakenfelde
zum Strafantritt. Zwei jeweils wegen Landfriedensbruch pp. ergangene Strafentscheidungen
standen zur Vollstreckung an. Mit Schreiben vom 24.08.07 beschied die
JVA Hakenfelde den Gefangenen dahingehend, dass er für den offenen
Vollzug als nicht geeignet eingeschätzt wurde und deshalb die schon
am 20.07.07 erfolgte Verlegung in die JVA Tegel angeordnet worden ist.
Die Einweisungsabteilung in der JVA Tegel setzte die über die Bescheidung
begonnen Behandlungsuntersuchung fort und legte, die Genehmigung hierüber.
datiert auf den 10.12.07 den Vollzugsplan an. Herr S. wurde in den geschlossenen
Vollzug des Hauses 3 der JVA Plötzensee eingewiesen. Voraussetzung
hierfür war die Abgabe einer negativer Urinprobe. Nachdem der Gefangene
dieser Voraussetzung genügte, wurde er am 13.02.08. in die hiesige
Anstalt verlegt.
Wie dem Vollstreckungsblatt zu entnehmen ist, ist das Haftende ist auf
den 13.11.09 notiert; der gemeinsame Zweidrittelzeitpunkt der zu verbüßenden
Strafentscheidungen ist auf den 03.08.08 datiert.
Die Verfahrensbevollmächtigte beantragt die JVA Plötzensee zu
verpflichten, den erstellten Vollzugsplan „unter Bescheidung eines
neuen, Vollzugsplans aufzuheben." Sie bezeichnet den Vollzugsplan
als nicht ordnungsgemäß aufgestellt und spricht auch in der
inhaltlichen Begründung von einem ,,fehlerhaften" Vollzugsplan.
Sie teilt dabei mit, dass sie einen solchen Antrag mit Schreiben vom 20.01.08
erst einmal an die JVA Tegel gestellt hatte und, da diese nicht darauf
reagierte, diesen Antrag mit Schreiben vom 25.02.08 von der JVA Plötzensee
vorgenommen wissen wollte. Mit dem jetzt vorliegenden Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vom 29.02.08 verleiht sie diesem Anliegen entsprechenden
Nachdruck.
Solange die Verfahrensbevollmächtigte beklagt, dass der Vollzugsplan
nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde und gar fehlerhaft ergangen
ist und dabei im wesentlichen entscheidungserhebliche Tatsachen anführt
welche zum Zeitpunkt der Erstellung des Vollzugsplanes Relevanz hatten,
bin ich zu der Ansicht, dass dieses Anliegen gegenüber der für
die Erstellung der Planung auch Verantwortung tragenden Stelle, hier der
Einweisungsabteilung in der JVA Tegel,' zu führen ist.
Dementsprechend wurde die Verfahrensbevollmächtigte von mir, auf
ihren Antrag vom 25.02.08. hin, mit Schreiben vom 28.02.08 zu der von
mir angenommenen Zuständigkeit informiert (siehe Anlage). Und in
meiner Überlegung zur „Dauerwirkung" des Vollzugsplanes
wies ich dabei darauf hin, dass der Vollzugsplan mit der Entwicklung des
Gefangenen und den weiteren Ergebnissen zur Persönlichkeitsforschung
in einer angemessenen Frist fortgeschrieben werden wird.
Trotz meines Hinweises und obschon, die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben
der NA Tegel vom 22.02.08 auch eine Antwort auf den Antrag vom 22.01.08
erhalten und darüber ebenfalls einen Hinweis zur Fortschreibung der
Planung hatte, stellt sie jetzt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
will nicht etwa die JVA Tegel sondern die JVA Plötzensee zur Aufhebung
und Neubescheidung und diese nicht etwa zii einer zügigen. Fortschreibung
verpflichtet wissen..
Wie dargelegt halte ich die Anfechtung des von der Einweisungsabteilung
erstellten Vollzugsplanes bei der hiesigen Einrichtung für unzulässig
- zumal dabei auch nicht der Einfluss einer von der Verfahrensbevollmächtigten
befürchtete Sonderbehandlung ihres Mandanten im Vollzug und dieser
Einfluss auf die Planung von mir erklärt werden kannte.
Insofern die Verfahrensbevollmächtigte in ihrem Schreiben anführt,
dass der Vollzugsplan die Verpflichtung zur Fortschreibung des Plans innerhalb
von 3 Monaten enthält, irrt sie. Eine solche Festlegung fehlt. Im
Plan findet sich lediglich der Hinweis, dass dieser innerhalb von drei
Monaten nach Erstellung dem Gruppenleiter zur Überprüfung vorzulegen
ist. Die Anstalt befindet sich demzufolge auch nicht im Verzug mit der
Fortschreibung, An dieser Stelle weise ich deshalb darauf hin, dass der
Gefangene - nachdem seine Akten wegen diverser Verfahren (Petition, StVK,
pp,) im April 2008 dann auch endlich hier eingetroffen sind und dem Gruppenleiter
vorgelegt wurden -- sich mit seinem Gruppenleiter im Gespräch befindet
und die Persönlichkeitserforschung insofern fortgeführt wird.
Weiter teile ich mit, dass mit einer Fortschreibung der Vollzugsplanung
in diesem Monat zu rechnen ist, da die Ausführungsvorschriften zu
den §§ 10, 13 StVollzG dazu anhalten mindestens alle sechs Monate
über die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug sowie
für Urlaub zu. befinden.
Zumal das Scheiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 25.02.08 nach
meinem Verständnis nicht als Vornahme- sondern als Anfechtungsantrag
zu werten ist, fehlt es an einer dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
vorangehenden Antragsstellung. insofern halte ich diesen Antrag für
unzulässig - letztlich aber faktisch auch für unbegründet,
da ich mich, wie dargestellt, in der absehbaren Vornahme befinde.
Eine Rechtsverletzung oder fehlerhaftes Ermessen kann
ich in meiner Entscheidung nicht erkennen.
Plessow
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