knast
knacken? gesellschaft entsichern?
aus
sinistra! zeitung 2001
es
wird schlechter. was nichts anderes heißen kann, als daß es
einmal besser gewesen sein muß. Vielleicht – eher aber wahrscheinlich
– war es gar mal gut. – esist dieser konservative duktus in
den sich sozialkritik, paradoxerweise gerade auch linke, in neoliberalen
ruckzeiten häufig gerne kleidet. solche kritik ist defensiv in zweifachem
sinne. erstens, und das ist banal, insofern als sie lediglich verteidigen
will was von vergangenen kämpfen an spuren in den institutionen geblieben
ist, nicht aber tiefer geht, keine weitreichenderen forderungen stellt.
sie ist defensiv in einem zweiten sinn, weil sie vor der anstrengung des
denkens weicht nach anderen formen von gesellschaft zu suchen, was nötig
würde, wenn sie den boden des bestehenden auf dem sie selbst steht,
dekonstruierte. welche die „bessere vergangenheit“ zum standpunkt
der kritik wählt, entgeht dem vorwurf nicht erwachsen (theweleit),
realitätsfremd, illusorisch zu sein, weil, was schon einmal war,
notwendig auch funktioniert. nichts besser aber alles anders machen zu
wollen ist eine position, die keine aussicht auf wahlerfolge hat. einfacher
ist, auf basis des nostalgischen konsens zu agieren, die alten zeiten
zu beschwören. einfacher ist, die gegenwart gegen die vergangenheit,
die wirklichkeit gegen ihre legitimatorische ideologie, gegen ihre fortschrittlichen
gesetze abzugleichen. so erscheint denn auf dem hintergrund von triadisierung/globalisierung,
welche den kapitalismus wieder zur kenntlichkeit des kommunistischen manifests
bringt, der fordismus als phase des wohlstands, der umverteilung, des
gelingenden interessenausgleichs zwischen gewerkschaften und „unternehmen“,
als ruhe und aufbruch zugleich, als sozialdemokratisch und – nicht
zuletzt als aufgeklärt und integrierend im umgang mit den gesellschaftlichen
rändern (bourdieu, dönhoff). der nationalstaat wird zur antithese
des weltmarktes, die vollbeschäftigung zum sozialismus und das heer
der sozialarbeiterinnen zur bastion gegen das „amerikanische modell“
von law and order. die angst sich zu weit aus dem fenster zu lehnen und
das gleichgewicht zu verlieren wohnt auch vielen der wenigen texte inne,
die sich überhaupt um eine kritik an kontrollgesellschaft, delinquenzproduktion,
militarisierung der innenstädte durch private und staatliche ordnungskämpferinnen,
bemühen. Ihnen erscheinen polizeieinsätze als unverhältnismäßig
(2), bouffier/wagner als das eigentliche problem, das gefängnis als
disfunktional und die gesellschaft als straffällig durch verletzung
des resozialisierungsgesetzes. was so nicht in den kritischen blick zu
kommen vermag ist die institution gefängnis selbst und das, was die
straf- und sicherheitsdiskurse der letzten 200 jahre formiert und hervorbringt
und ihnen durch seine bewegung mal ein menschliches, mal ein brutales
gesicht verleiht: der kapitalismus. kapitalistische produktion von kriminalität
die historische durchsetzung des kapitalismus trennt die menschen von
ihren produktionsmitteln. mit der ursprünglichen akkumulation werden
die bäuerinnen von dem land vertrieben, das sie nach ableistung ihrer
feudalen pflichten subsistent bewirtschafteten. Der gemeindeboden wird
enteignet. der entwickelte kapitalismus beläßt kein stück
erde über das eine jede nach bedürfnis frei verfügen könnte,
keinen apfelbaum, dessen magenfüllende nutzung nicht zur entrichtung
einer nutzungsgebühr verpflichten würde.überdies tritt
an die stelle des praktischen traditionellen wissens die auf den markt
ausgerichtete schulbildung, spaltet die arbeitsteilung der entfalteten
warengesellschaft das gesellschaftliche wissen in ausdifferenzierte fachidiotenkompetenzen.
es ist somit nicht nur objektiv unmöglich, es besitzt auch subjektiv
keine die fähigkeit sich im wald ein häuschen zu bauen und mit
jagen, feldchen bebauen und fellklamotten nähen die eigene reproduktion
zu organisieren. fortan bleiben den bewohnerinnen der warenwelt nur zwei
möglichkeiten sich zu ernähren und am fast ausschließlich
über geld vermittelten sozialen leben (wohnung, kino, weggehen) zu
partizipieren. Entweder sie tragen ihre haut zu markte, verkaufen ihre
arbeitskraft zu den jeweils vorgefundenen bedingungen und gemäß
ihrer klassenabhängigen qualifikation, oder sie nehmen die umverteilung
des auf den straßen der metropolen rumliegenden und vergammelnden
reichtums selbstorganisiert in die eigene hand, widmen sich den vielfältigen
kriminellen erwerbsmöglichkeiten wie diebstahl, raub, hinterziehung,
betrug, unterschlagung, urkundenfälschung, usw.. weil das kapital
für gelingende akkumulation billige und willige arbeitskräfte
braucht, ist die zweite möglichkeit des lebensunterhalts notwendig
illegal, also kriminell. Wie groß die rolle, die sie im kapitalistischen
alltag spielt dennoch ist, läßt sich dem datenreport des statistischen
bundesamtes entnehmen. von allen verurteilungen des jahres 1997 (verurteilungen
wegen eines verstoßes gegen die verkehrsordnung ausgenommen) betrafen
59,49 % straftaten gegen das vermögen.
freilich geben solche statistiken keinen aufschluß über das
verhalten der deutschen bevölkerung (schon gar nicht klassenübergreifend),
sondern über die aktivität, d.h. die kriminalisierungspraxis
der gerichte. Bereicherung durch ausbeutung von arbeitskraft z.b. –und
das ist tautologisch – ist in einer kapitalistischen gesellschaft
notwendig legal. wie es um die non- und halblegale bereicherungstätigkeit
der produktionsmittelbesitzenden und -verwaltenden bestellt ist, läßt
sich an den regelmäßigen klagen ehrlicher sozialdemokratinnen
über steuerhinterziehungen und ähnliche praktiken der großen
unternehmen ersehen, die ebenso bekannt wie egal sind. 7-8 von 10 verurteilten
gehören der unterschicht an. (4) noch deutlicher ist der zusammenhang
von gewaltsamer, „nichtlegaler“ aneignung und kapital an den
rändern der metropolen z.b. in rußland oder im kosovo zu beobachten,
wo sich die ursprüngliche akkumulation täglich neu ereignet.
mafia- und unternehmensstrukturen verfließen dort systematisch.
(5)
natürlich ist auch die täglich in den reproduktionsund produktionsräumen
produzierte ohnmacht, also auch der meist an den falschen rausgelassene
angestaute hass den verhältnissen zuzurechnen, allerdings lassen
sich ohnmacht und hass schlecht quantifizieren, somit auch schwer mit
statistiken „belegen“. Festzuhalten bleibt aber, daß
die absolute mehrzahl dessen, was als „kriminalität“
definiert, verfolgt und bekämpft wird (dazu gehört auch so überflüssige
scheiße wie „ausländer“- und „rauschmittelgesetze“)
vom kapitalistischen system produziert und konstruiert wird: die trennung
der menschen von produktionsmitteln gebiert die notwendigkeit, die ständige
produktion von nichtbefriedigbaren bedürfnissen (werbung, status
über markenklamotten, etc.) den zusätzlichen antrieb zu selbstorganisierter
umverteilung; das bedürfnis des kapitals nach arbeitskräften
letztlich gebiert den grund jenes verhalten zu kriminalisieren.
mit der überwindung der warengesellschaft wäre somit die objektive
möglichkeit gegeben mit ihren ursachen auch jene „kriminalität“
und kriminalisierung historisch werden zu lassen. jedoch ist eine bessere
gesellschaft weder als harmonistisches verschmelzen fetter und fauler
menschen zu denken noch gar zu wollen. konflikte muß und wird es
geben, solange es differenzen, ergo menschen gibt. offen ist aber, ob
diese konflikte als konflikte erscheinen, oder als normverstöße,
als kriminalität. notwendig ist also eine formanalyse jenes mechanismus,
der konflikte entpol tisiert, individualisiert, kriminalisiert und damit
sowohl die herrschenden verhältnisse verschleiert, als auch –
wenn nicht reflektiert und bekämpft – das strafrecht in die
ganz andere gesellschaft rüberschleift. damit kommen auch jene verhaltensweisen
in den blick, die sich wie mord und sexistische gewalt als „restkriminalität“
der oben entwickelten materialistischen analyse entziehen. ich verorte
jenen entpolitisierungsmechanismus in der wertförmigkeit des bürgerlichen
strafrechts.
formanalyse:
kapitalistische produktion von „kriminalität“
schon das bürgerliche
recht im allgemeinen, das strafrecht im besonderen hat den grund ihrer
form in der abstraktion des tausches. das rechtssubjekt, das es konstruiert,
ist ein freies und gleiches, ist ein leeres. gleich ist es insofern, als
vor dem gesetz stand und herkunft (6) kein gewicht haben, sich die klassenherrschaft
keinen juristischen ausdruck mehr gibt. Das individuum ist nur dem einen,
allgemeinen gesetz verpflichtet, stände- und lehnsjustiz sind abgeschafft,
lediglich für kinder haften die eltern. die gleichheit als grundlegendes
prinzip des rechts abstrahiert von privilegien ebenso wie von struktureller
benachteiligung. ”wer findet beispielsweise schon, daß territoriumskämpfe
von jugendgangs und ein seine frau verprügelnder ehemann gut zu vergleichen
sind, weil beide male eine nase gebrochen wird (körperverletzung
§223 stgb).“(7) frei ist der mensch somit vor allem von individuellen
besonderheiten, von seinem sozialen kontext, von mildernden, von politischen
umständen. es ist dies – wie zu zeigen sein wird- keine fiktion,
die durch die legitimatorische ideologie der vertragstheorie in die welt
gesetzt wird, sondern die notwendige rechtliche form einer gesellschaft,
deren zentrale soziale beziehungen solche des tauschs sind. die konstruktion
des so bestimmten rechtssubjekts, welches seinen grund im warensubjekt
hat, unterscheidet die bürgerliche gesellschaft fundamental von vorkapitalistischen
gesellschaften, wie z.b. den europäischen des frühen mittelalters,
die ”verbrechen als eine art krieg” betrachteten, in welchem
es dem gesetzgeber mehr darauf ankommen müsse ”feinde nach
anerkannten grundsätzen zu versöhnen, als verbrechen durch ein
strafrecht im heutigen sinne zu bekämpfen” (8). Wieder anders
im absolutismus des ancien régime. dort erscheint das verbrechen
als eines, welches demjenigen unrecht zufügt, der das gesetz zur
geltung bringt. die strafe hat die ordnung d.i. die autorität des
souveräns wiederherzustellen, indem sie am körper des verbrechers
die macht des herrschers demonstriert.
der verurteilte muß gebrochen, besiegt werden, durch die marter
muß sein körper öffentlich gebrandmarkt und unübersehbar
gezeichnet werden. gleichheit, verhältnismäßigkeit, äquivalenz
– die zentralen prinzipien des bürgerlichen rechts –
sind der absoluten macht fremd, sie setzt die unüberwindbare asymmetrie
zwischen herrschenden und beherrschten durch. ”[...] die vollstreckung
der strafe ist kein schauspiel des ebenmaßes, sondern des übergewichts
und des übermaßes.”(9) noch der reformdiskurs des revolutionären
frankreichs und des beginnenden 19. jahrhunderts, der die brutalität
und ineffizienz des absolutistischen strafens kritisiert und das strafund
rechtssystem nach menschlichen, d.h. bürgerlichen idealen neu konzipieren
will, steht im widerspruch zu der sich erst langsam durchsetzenden kapitalistischen
wirklichkeit. die utopie dieser aufklärer – das verbrechen
völlig abzuschaffen – verlangt nach der erziehung des ganzen
volkes. könnte die strafgewalt sicher sein, daß nichts nach
außen dränge, es würde ausreichen die menschen glauben
zu machen, daß die verurteilten bestraft werden. das ganze strafsytem
soll als ein symbolisches, ein zeichenhaftes organisiert werden, das die
funktion hat potentielle kriminelle von der normabweichung abzuschrecken.
der tatsächlich verurteilte erscheint nur als schauspieler seiner
selbst, als zeichenträger, der auf wandernden pädagogischen
bühnen den menschen das gesetzbuch beibringen soll. jedem vergehen
wird eine negativ identische strafe zugeordnet: dem diebstahl die geldstrafe,
der beleidigung der pranger (oder eine vergleichbare strafe, die die ehre
trifft), der entführung der freiheitsentzug, usw.. aber auch diese
parallelisierende spezifizierung reicht noch nicht aus. damit die zeichen
ihre abschreckende wirkung voll entfalten können, müssen die
individuellen besonderheiten der subjekte berücksichtigt werden.
Welche schon einmal am pranger gestanden hat, wird diesen ebensowenig
fürchten, wie die reiche die geldstrafe. die gleichheit, die die
reformideologen zwischen verbrechen und strafe herstellen wollten war
eine qualitative. sie negiert individuelle besonderheiten nicht, sondern
benutzt diese um die strafe so funktional wie möglich zu machen.
wie in den historischen epochen zuvor, kann somit den bürgerlichen
strafreformern noch am anfang des 19. jahrhunderts die gefängnisstrafe
als bloß eine unter vielen gelten. keineswegs aber deckt sie mit
der dauer als einzigem variationsprinzip den gesamten bereich der strafjustiz
ab. im gegenteil wird die idee des strafgefängnisses ”von vielen
reformern sogar ausdrücklich kritisiert: weil es der unterschiedlichkeit
der verbrechen nicht gerecht wird; weil es keine wirkung auf die öffentlichkeit
ausübt; weil es der gesellschaft nicht nützt, sondern schadet
(es ist kostspielig, es hält die verurteilten im müßiggang
fest, es vermehrt ihre laster)” (10) usw.. trotzdem setzt sich die
haftstrafe, gegen die bürgerlichen ideologen, innerhalb von wenigen
jahrzehnten durch; tritt an die stelle der spezifischen, qualitativen
die abstrakt gleiche, quantitative strafe. ”[...]die gefängnisstrafe
entsprach so tief dem getriebe der gesellschaft, daß sie alle anderen
von den reformern des 18. jahrhunderts erdachten bestrafungen der vergessenheit
anheimgab.” auf den ersten blick erscheint diese entsprechung, die
selbstverständlichkeit des gefängnisses rätselhaft. Während
die qualitativen strafen, die sich die reformer erdachten durch das prinzip
der spezifischen parallelisierung (geldstrafe für diebstahl, entehrung
für beleidigung) eine hohe plausibilität haben, trägt die
strafbemessung in entwickelten bürgerlichen gesellschaften den schein
eines mysteriums. qualitativ völlig unterschiedliche ”kriminalitäten”,
deren einzige gemeinsamkeit darin besteht ein gesetz ”verletzt”
zu haben werden auf abstrakte, gleiche zeit reduziert und bekommen eine
bestimmte quantität zugeordnet. wie diese rechenoperation –
heroin = 1; diebstahl = 2; mord = 15 – sich genau vollzieht bleibt
geheimnisvoll. die form allerdings und die tatsache, daß diese sich
gerade in kapitalistischen warengesellschaften durchsetzt, läßt
sich entschlüsseln, wenn die strafbemessung als ein negativer tausch
beschrieben wird. wie im warentausch so unterschiedliche gebrauchswerte
wie schuhe und taxifahren auf die zu ihrer produktion verausgabte abstrakt-
gleiche menschliche arbeitszeit reduziert werden, um sie in äquivalenzbeziehungen
zu setzen (1paar schuhe = 5taxifahrten), so werden in der bürgerlichen
strafbemessung verbrechen fiktiv als quantitäten abstrakter zeit
gesetzt, die sie den opfern resp. der gesellschaft genommen haben. damit
die strafe als gerecht und verhältnismäßig erscheint,
muß zwischen dieser fiktiven größe und der haftdauer
ein verhältnis der äquivalenz sein. diese wertförmigkeit
ist es, die das strafen in kapitalistischen gesellschaften von vorkapitalistischen
gesellschaften unterscheidet und die dem gefängnis dort, wo die zentralen
sozialen beziehungen warenbeziehungen sind, seine plausibilität verleiht.
Das gefängnis „erlaubt die exakte quantifizierung der strafe
nach der variable der zeit. die lohn – form verleiht ihm in den
industriegesellschaften seine ökonomische ”evidenz” und
läßt es als wiedergutmachung erscheinen. indem es dem verurteilten
seine zeit nimmt, scheint das gefängnis die idee zu realisieren,
daß der verstoß nicht nur das opfer, sondern die gesamte gesellschaft
getroffen hat. das ist die ökonomischmoralische evidenz eines strafsystems,
welches die bestrafungen in tagen, monaten, und jahren zählt und
zwischen vergehen und dauer quantitative äquivalenzen etabliert.
und darum sagt man so gern und in solcher übereinstimmung mit der
funktionsweise der bestrafungen (wenn auch im widerspruch zur eigentlichen
rechtstheorie), daß man im gefängnis ist, um ”seine schuld
zu zahlen”. das gefängnis ist so ”natürlich”,
wie die verwendung der zeit zum messen von leistung und gegenleistung
”natürlich” ist.”(11)
strafrecht
ohne kapitalismus?
das bürgerliche strafrecht ist nicht zufällig das bürgerliche,
sondern die notwendige rechtliche form entwickelter kapitalistischer gesellschaften.
dort, wo sich die warenproduktion nicht voll entfaltet, wird anderes bestraft,
wird anders gestraft. (12) im kapitalismus aber dient das wegsperren von
menschen der darstellung der herrschenden moral, ohne sie als moral der
herrschenden darzustellen. diese moral, zu der neben rassistischen und
sexistischen inhalten auch die unantastbarkeit des eigentums und die überzeugung,
daß wer nicht arbeite, schlechter essen solle (also kapitalistische
inhalte) notwendig und an zentraler stelle gehört, ist kapitalistisch
vor allem durch ihre form als moral. denn gerade, daß gesellschaftliche
konflikte nicht als konflikte widersprüchlicher gesellschaftlicher
interessen erscheinen, sondern als norm, gesetz, moral, gründet in
der wertförmigen organisation des kapitalistischen lebens. in ihren
strafen werden die antifaschistin und die rassistin (13) ebenso gleichgesetzt,
wie der prostituierte und das fahrrad tagtäglich in ihren preisen.
das strafrecht abstrahiert vom gesellschaftlichen kontext des jeweiligen
verhaltens und vergilt es mit quantitäten abstrakter gefängniszeit.
So entpolitisiert und individualisiert es soziale konflikte ohne widerstand
zu provozieren. nicht die frage nach den sozialen hintergründen,
den gesellschaftlichen ursachen, den spezifischen motivationen wird von
der richterin beantwortet, sondern die nach der individuellen täterin
hinter der tat. die gerichtliche berücksichtigung jener umstände
aber schadet mehr, als daß sie nützt. ohne aufhebung der wertförmigkeit
des strafrechts, also des strafrechts selbst, führt die frage nach
der sozialen herkunft zur konstruktion der gefährlichen unterschichten,
die nach den psychischen motivationen zur psychatrisierung der delinquenten,
beide zu längeren haftstrafen.
kapitalismus
ohne strafrecht?
die funktion des bürgerlichen strafens ist es gesellschaftliche widersprüche
zu entpolitisieren und zu individualisieren. darüber hinaus bleibt
es drohung mindestens gegenüber denen, die – zur vernunft gekommen
– auf die herrschende moral scheißen. Die rechtlich legitimierte
repression gegen radikale linke z.b. in den 70er jahren, die an deren
zerfall nicht unschuldig war, vermag zwar nicht den alltäglichen
aufwand der juristischen kolosse zu erklären, ist aber als zentrales
instrument der „wehrhaften demokratie“ auch nicht zu unterschätzen.
die funktion bürgerlichen strafens ist es, herrschende moral in einer
quasi-natürlichen, rechtlichen form darzustellen. die durch ausschluß
hergestellte soziale kontrolle hat negativ normierende funktion, sie trennt
die ehrlichen und braven von den ehrlosen. ihre funktion ist nicht, die
bestraften, ausgeschlossenen zu besseren oder gar glücklicheren menschen
zu machen. deshalb kann eine kritik vom standpunkt irgendeines resozialisierungsgesetzes,
die aufzeigt, daß die große zahl der verurteilten wiederverurteilt
und nicht integriert wird, auch nur die legitimation des knastes angreifen,
nie diesen selbst. solche kritik ist so alt wie das gefängnis. weil
sie lediglich eine legitimatorische ideologie kritisiert, läßt
sich von ihr auch nicht auf die überflüssigkeit des knastes
schließen, sondern nur auf die überflüssigkeit der legitimatorischen
ideologie. Die legitimation mag brüchig sein, der knast ist es nicht.
das strafrecht erfüllt seinen zweck – und zwar sehr gut: spontane
solidarisierungen mit verurteilten – im absolutismus überaus
häufig (14) – geschehen äußert selten, um nicht
zu sagen nie, und demonstrationen vor, aufstände in knästen
als einem kristallisationspunkt staatlicher macht sind auch nicht gerade
an der tagesordnung. dort, wo sich protest regt, richtet er sich gegen
außergewöhnliche härten, wie z.b. die todesstrafe, unverhältnismäßige
urteile oder die verurteilung von im einzelfall „unschuldigen“.
doch schon, daß der anteil von menschen ausländischer herkunft
an den strafrechtlich verurteilten relativ hoch ist, eignet sich zumindest
in deutschland weniger zur kritik an rassistischen strukturen in gesellschaft
und justiz, denn als anschauungsmaterial für die agitation der republikaner
(15). welche das strafrecht abschaffen will, ohne die kapitalistische
gesellschaft, in die es eingebettet ist mitabzuschaffen, muß also
mehr leisten als bloß alternative formen der resozialisierung und
integration, die dann notwendig eine integration indie bürgerliche
gesellschaft ist, aufzuzeigen. sie muß aufzeigen, wie die funktion,
die das strafrecht für den kapitalismus hat, erhalten werden kann,
wenn das strafrecht nicht mehr existiert. das heißt, sie muß
formen der konfliktbewältigung ersinnen, die rassistische, sexistische
und sonstige herrschaftsstrukturen sowohl durchsetzen als auch verschleiern,
die also herrschende moral ebensowenig als moral der herrschenden ausweisen,
wie das strafrecht. das ist, wie florian rödl in zündstoff feststellt
(16), nicht unmöglich. fraglich ist allein, ob es wünschenswert
ist. Die emanzipatorische kritik jedenfalls, die am strafrecht dessen
entpolitisierende funktion angreift, wäre mit einer reform, die das
bestehende in bloß anderen formen reproduziert nicht praktisch aufzuheben
(zu verwirklichen). den nachweis der effektivität alternativer und
integrierbarer formen der konfliktbewältigung und darstellung herrschender
moral hätten dabei – wie von jenen bereits reflektiert –
die kritikerinnen des knastes zu erbringen. ihre integration wäre
somit gesichert. es mag zynisch erscheinen, die realpolitische forderung
nach der abschaffung des strafrechts mit dem einwand zu kritisieren, daß
mit der verwirklichung jener die funktion des strafrechts für die
allgemeine herrschaft in bloß anderer form konserviert würde;
geht es doch in erster linie um die ausgeschlossenen, die verurteilten,
eingesperrten. doch das verhältnis von reform und radikaler kritik
ist so einfach nicht. daß z.b. die realpolitische forderung nach
einem recht auf arbeit für die inhaftierten bei verwirklichung vor
allem dazu führen würde, den zwang zur arbeit durchzusetzen
und den gefangenen somit ein letztes stück „freiheit“
zu nehmen, liegt auf der hand. weniger auf der hand liegt hingegen, daß
den vom strafrecht verurteilten eine horde freundlich integrierender sozialarbeiterinnen
und psychologinnen (abschaffung des knastes ohne überwindung des
kapitalismus) noch weniger lieb sein sollte, als der knast. doch klar
ist selbst das nicht. foucault zitiert sträflinge aus dem 19. jahrhundert,
die die neuen gefängnisse mit den worten kommentierten: „wir
würden ja schläge vorziehen, aber die zelle ist besser für
uns.“ (17) es gibt aber noch triftigere argumente gegen die abschaffung
des strafrechts unter den bedingungen der warenproduzierenden gesellschaft.
das gefängnis ist keine isolierte institution, die dem rest der gesellschaft
antagonistisch gegenübersteht – wäre es so, es gäbe
mehr „zivilgesellschaftlichen“ widerstand gegen den knast
-, sondern teil eines kerkernetzes (foucault) von kontroll- und disziplinarinstitutionen,
das den gesamten gesellschaftskörper durchzieht. ein solches 200
jahre altes netz von normierenden, sanktionierenden, psychologisierenden
institutionen (schule, fabrik, psychiatrie) geht nicht spurlos an den
in ihm sozialisierten subjekten vorbei. was der radikalen linken in bezug
auf rassismus und faschismus seit spätestes den 90ern klar ist, daß
diese nämlich nicht bloß von staat und kapital dem an sich
guten volk übergestülpt sind, trifft auch auf das strafen zu:
dem knast entspricht auf subjektiver seite die autoritäre charakterstruktur,
die lust am strafen. es mag den leuten noch einleuchten, daß die
herrschende moral nicht immer die eigene ist; der einsicht aber, daß
das strafrecht prinzipiell die falschen trifft wird sich die überwältigende
mehrheit verweigern. dem durchschnittlichen deutschen bewußtsein
gehört die überzeugung, daß die chefin ein arschloch sei,
ebenso zu, wie die, daß „perverse verbrecher“ gelyncht
werden müssen. dies läßt sich an den umfragen zur todesstrafe
ebenso ersehen, wie an den talkshows zu und demonstrationen gegen kindesmißbraucherinnen
(18). die straflust des mobs, die solchem denken zugrunde liegt, ist ein
fatal funktionierender mechanismus, der der abfuhr des durch die tägliche
ohnmacht produzierten hasses ebenso dient, wie der projektion unerwünschter
affekte in „böse“ andere und damit der wiederherstellung
der eigenen angepaßten identität. die abschaffung des staatlichen
strafens ohne überwindung der falschen verhältnisse würde
mit einiger wahrscheinlichkeit weniger der herrschaft gefährlich
werden, als den schwarzen, jüdinnen, kranken und anders abweichenden,
die der projektive verfolgungswahn gerade trifft und die der bürgerliche
staat durch sein strafen – und nur dadurch – noch schützt.
moving
value
von hier aus – von einer analyse des strafrechts, welche jenes aus
der kapitalistischen gesellschaft erklärt in die es eingebettet ist
– läßt sich die eingangs aufgeworfene frage nach den
aktuellen veränderungen im kerkersystem neu stellen. der maßstab
an dem der gegenwärtige stand von strafvollzug und sicherheitsdiskurs
gemessen wird, kann dabei weder die blütezeit des fordismus noch
die ideologie der resozialisierung sein, sondern die bewegung des werts,
genauer: das verhältnis von nachfrage nach und angebot an arbeitskräften.
in einer situation, in der eine große industrielle reservearmee
für die verwertung überflüssiger menschen dem kapital nachläuft
und den lohn für jede noch so miese arbeit auf ein minimum herabkonkurriert,
nimmt der strafvollzug eine andere gestalt an, als in einer situation
relativer vollbeschäftigung, in der arbeitskräfte knapp sind
und die löhne hoch. im letzteren fall „kann der strafvollzug
sich damit genug sein lassen, arbeitsunwillige zur arbeit zu bringen und
sonstige verbrecher zu lehren, daß sie zufrieden zu sein haben mit
dem auskommen eines ehrlichen arbeiters“ (19) der strafvollzug wird,
wie im fordismus geschehen, eher integrative funktion übernehmen,
weil es etwas gibt in das die leute integriert werden können. die
knäste werden verhältnismäßig leer sein, weil die
arbeitskräfte wertvoll sind. im gegensatz dazu führt der „überschuß
an arbeitskräften im strafvollzug zu einer ,gröberen’,
quälenderen behandlung der verurteilten, was wohl auf ihren geringeren
,wert’ zurückzuführen ist.“ (20) der postfordistischen
produktionsweise, die immer mehr menschen aus dem unmittelbaren produktionsbereich
rausfallen läßt – weltweit aber auch innerhalb der metropolen
– gehört so eine andere „sicherheits“- strategie,
ein anderer strafvollzug zu, als der fordistischen produktionsweise, die
auf relativer vollbeschäftigung basierte. weder ein tolerantes verhalten
gegenüber drogenkonsum, noch ein integrativer umgang mit obdachlosigkeit
und „kriminalität“ sind dem gegenwärtigen akkumulationsregime
angemessen, sondern repressive law and order – konzepte, die den
ausschluß der überflüssigen organisieren. entgegen aller
menschenrechtsdeklarationen ist der kapitalismus keine gesellschaftsformation,
die dem menschlichen leben a priori, von geburt an wert und gesellschaftlichkeit
zuspricht. jene existieren lediglich in form potentieller verwertbarkeit.
ihre realisierung aber geschieht erst a posteriori, über den tausch
vermittelt – oder gar nicht. nur die, welche sich ausreichend disziplinieren
und qualifizieren kann, die ihre arbeitskraft verkaufen oder die einer
anderen reproduzieren kann (hausarbeit), ist gesellschaftlich nützliches
mitglied. die, welche das nicht kann oder will, fällt raus und zieht
sich hass und gewalt der gesellschaft zu. in dem maße, in dem die
chancen auf gesellschaftliche partizipation sinken, brutalisieren sich
die mittel mit denen der kampf um die freien plätze geführt
wird. die mittel und kriterien mögen wechseln, die substanz aber
bleibt wie in den 20ern und 30ern (21) die gleiche. was die todesschwadronen
brasiliens durch liquidation der straßenkinder vollziehen, organisiert
in den metropolen das gefängnis in entwickelterer wertförmigkeit:
den ausschluß der überflüssigen.
b.adamczak
anmerkungen
1. ich verwende fast durchgehend die weibliche form. dort wo das wehtut
(managerinnen) verweist diese form auf machtasymetrien, die sonst verdeckt
blieben. das geschieht auf dem hintergrund sexistischer normalität
in den köpfen der leserinnen selbst, ohne daß explizierung
nötig wäre. die slash – schreibweise und das große
i – ebenso wie das „und“ formen der 80ger und 90ger
jahre reproduzieren die differenz, die es gerade anzugreifen gilt. lediglich
das „oder“ zwischen weiblicher und männlicher form käme
noch in frage. jenes verkörpert den anspruch alle zu nennen, keine
ausschlüsse zu produzieren. es ist aber nicht an einer minderheit
gerechtigkeit zu verwirklichen. die guten zu sein dient lediglich dem
eigenen gewissen, nicht aber der politischen praxis. – im weiteren
liegt die rechtfertigungsnot bei denen, die die männliche form benutzen,
ohne sich darüber zu wundern.
2. die journalistin marion mück – raab im gespräch, 12/00
3. volker mazassek, fr 7.6.97, siehe dazu thomas kunz, unser dorf soll
sicher werden, in: umkämpfte räume
4. auf der ansonsten sehr guten veranstaltung der dl „strafrecht
abschaffen, gesellschaft entknasten“ im sommersemester 2000 viel
der begriff „kapitalismus“ kein einziges mal. dafür daß
eine strafrechtskritik nicht auf kapitalismusanalyse verzichten sollte,
wird in diesem artikel argumentiert.
5. cremer–schäfer/steinert, straflust und repression, s.264
6. vgl. elsässer, albanische wirtschaft, in: konkret 9/99, s.14
7. freilich wird auch in der bürgerlichen gesellschaft ausschluß
direkt durch das recht organisiert. da der status des rechtsubjekts an
zugehörigkeit zur nation gebunden ist, bleiben migrantinnen (sans
papiers) rechtlos oder zumindest aufgrund ihrer herkunft diskriminiert.
8. rödl, in zündstoff, zeitung der jungdemokratinnen rusche,
arbeitsmarkt und strafvollzug, in: rusche/kirchheimer, sozialstruktur
und strafvollzug, s. 303
9. foucault, überwachen und strafen, s.65
10. ebd.,s.147
11. ebd.,s.297
12. das strafgesetzbuch der islamischen republik iran z.b., sieht eine
vielzahl an strafen von fingerabhacken bis steinigung vor. siehe: marter
allah arten, konkret 8/00, s. 30f
13. so z.b. geschehen in einem prozeß gegen teilnehmerinnen einer
demonstration gegen eine kundgebung der bürgerbewegung für unser
land mit horst mahler in frankfurt. nur die frage der körperverletzung
wurde verhandelt.
14. vgl. foucault, überwachen und strafen
15. im kreis groß-gerau verweigert deshalb die stadt die herausgabe
der betreffenden statistiken an die republikaner, die dort bei wahlen
durchschnittlich 10% der stimmen erhalten. nicht der interpretatorische
rückschluß von polizeilichen tätigkeitsberichten auf die
natur von migrantinnen (statt auf rassistische strukturen der polizei)
ist somit gegenstand der auseinandersetzung, sondern lediglich die instrumentalisierung
solcher „tatsachen“ für „rechtspropagandistische“
zwecke. 16. „...falsch wäre der umkehrschluß..., daß
die bürgerliche ordnung für ihre stabilität auf das strafrecht
angewiesen ist. denn es gibt andere möglichkeiten moral öffentlich
darzustellen und es gibt andere techniken, effektivere und feinere menschen
zu disziplinieren.“ 14. rödl, a.a.o
17. foucault, überwachen und strafen, s.379
18. vgl. krug, kollektivprojektion als soziale bewegung, bahamas 22, s.16
19. rusche, a.a.o. , s.304
20. steinert, dringliche aufforderung an der studie von georg rusche und
otto kirchheimer weiterzuarbeiten, in: rusche/kirchheimer, a.a.o., s.324
21. „es gibt jedoch eine außerordentliche bestätigung
der hier vorgetragenen überlegungen: den dramatischen zusammenbruch
des „humanen“ strafvollzugs in amerika. in den vereinigten
staaten herrscht heute eine arbeitslosigkeit, ... die folgen, die sich
dadurch für die kriminalität und den strafvollzug ergeben, sind
unausdenkbare steigerung des verbrechens, unausdenkbare brutalität
der repression, zusammenbruch aller humanistischen reformen, überfüllung
der gefängnisse...“ rusche, a.a.o. im jahr 1930
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