knast knacken? gesellschaft entsichern?
aus sinistra! zeitung 2001

es wird schlechter. was nichts anderes heißen kann, als daß es einmal besser gewesen sein muß. Vielleicht – eher aber wahrscheinlich – war es gar mal gut. – esist dieser konservative duktus in den sich sozialkritik, paradoxerweise gerade auch linke, in neoliberalen ruckzeiten häufig gerne kleidet. solche kritik ist defensiv in zweifachem sinne. erstens, und das ist banal, insofern als sie lediglich verteidigen will was von vergangenen kämpfen an spuren in den institutionen geblieben ist, nicht aber tiefer geht, keine weitreichenderen forderungen stellt. sie ist defensiv in einem zweiten sinn, weil sie vor der anstrengung des denkens weicht nach anderen formen von gesellschaft zu suchen, was nötig würde, wenn sie den boden des bestehenden auf dem sie selbst steht, dekonstruierte. welche die „bessere vergangenheit“ zum standpunkt der kritik wählt, entgeht dem vorwurf nicht erwachsen (theweleit), realitätsfremd, illusorisch zu sein, weil, was schon einmal war, notwendig auch funktioniert. nichts besser aber alles anders machen zu wollen ist eine position, die keine aussicht auf wahlerfolge hat. einfacher ist, auf basis des nostalgischen konsens zu agieren, die alten zeiten zu beschwören. einfacher ist, die gegenwart gegen die vergangenheit, die wirklichkeit gegen ihre legitimatorische ideologie, gegen ihre fortschrittlichen gesetze abzugleichen. so erscheint denn auf dem hintergrund von triadisierung/globalisierung, welche den kapitalismus wieder zur kenntlichkeit des kommunistischen manifests bringt, der fordismus als phase des wohlstands, der umverteilung, des gelingenden interessenausgleichs zwischen gewerkschaften und „unternehmen“, als ruhe und aufbruch zugleich, als sozialdemokratisch und – nicht zuletzt als aufgeklärt und integrierend im umgang mit den gesellschaftlichen rändern (bourdieu, dönhoff). der nationalstaat wird zur antithese des weltmarktes, die vollbeschäftigung zum sozialismus und das heer der sozialarbeiterinnen zur bastion gegen das „amerikanische modell“ von law and order. die angst sich zu weit aus dem fenster zu lehnen und das gleichgewicht zu verlieren wohnt auch vielen der wenigen texte inne, die sich überhaupt um eine kritik an kontrollgesellschaft, delinquenzproduktion, militarisierung der innenstädte durch private und staatliche ordnungskämpferinnen, bemühen. Ihnen erscheinen polizeieinsätze als unverhältnismäßig (2), bouffier/wagner als das eigentliche problem, das gefängnis als disfunktional und die gesellschaft als straffällig durch verletzung des resozialisierungsgesetzes. was so nicht in den kritischen blick zu kommen vermag ist die institution gefängnis selbst und das, was die straf- und sicherheitsdiskurse der letzten 200 jahre formiert und hervorbringt und ihnen durch seine bewegung mal ein menschliches, mal ein brutales gesicht verleiht: der kapitalismus. kapitalistische produktion von kriminalität die historische durchsetzung des kapitalismus trennt die menschen von ihren produktionsmitteln. mit der ursprünglichen akkumulation werden die bäuerinnen von dem land vertrieben, das sie nach ableistung ihrer feudalen pflichten subsistent bewirtschafteten. Der gemeindeboden wird enteignet. der entwickelte kapitalismus beläßt kein stück erde über das eine jede nach bedürfnis frei verfügen könnte, keinen apfelbaum, dessen magenfüllende nutzung nicht zur entrichtung einer nutzungsgebühr verpflichten würde.überdies tritt an die stelle des praktischen traditionellen wissens die auf den markt ausgerichtete schulbildung, spaltet die arbeitsteilung der entfalteten warengesellschaft das gesellschaftliche wissen in ausdifferenzierte fachidiotenkompetenzen. es ist somit nicht nur objektiv unmöglich, es besitzt auch subjektiv keine die fähigkeit sich im wald ein häuschen zu bauen und mit jagen, feldchen bebauen und fellklamotten nähen die eigene reproduktion zu organisieren. fortan bleiben den bewohnerinnen der warenwelt nur zwei möglichkeiten sich zu ernähren und am fast ausschließlich über geld vermittelten sozialen leben (wohnung, kino, weggehen) zu partizipieren. Entweder sie tragen ihre haut zu markte, verkaufen ihre arbeitskraft zu den jeweils vorgefundenen bedingungen und gemäß ihrer klassenabhängigen qualifikation, oder sie nehmen die umverteilung des auf den straßen der metropolen rumliegenden und vergammelnden reichtums selbstorganisiert in die eigene hand, widmen sich den vielfältigen kriminellen erwerbsmöglichkeiten wie diebstahl, raub, hinterziehung, betrug, unterschlagung, urkundenfälschung, usw.. weil das kapital für gelingende akkumulation billige und willige arbeitskräfte braucht, ist die zweite möglichkeit des lebensunterhalts notwendig illegal, also kriminell. Wie groß die rolle, die sie im kapitalistischen alltag spielt dennoch ist, läßt sich dem datenreport des statistischen bundesamtes entnehmen. von allen verurteilungen des jahres 1997 (verurteilungen wegen eines verstoßes gegen die verkehrsordnung ausgenommen) betrafen 59,49 % straftaten gegen das vermögen.
freilich geben solche statistiken keinen aufschluß über das verhalten der deutschen bevölkerung (schon gar nicht klassenübergreifend), sondern über die aktivität, d.h. die kriminalisierungspraxis der gerichte. Bereicherung durch ausbeutung von arbeitskraft z.b. –und das ist tautologisch – ist in einer kapitalistischen gesellschaft notwendig legal. wie es um die non- und halblegale bereicherungstätigkeit der produktionsmittelbesitzenden und -verwaltenden bestellt ist, läßt sich an den regelmäßigen klagen ehrlicher sozialdemokratinnen über steuerhinterziehungen und ähnliche praktiken der großen unternehmen ersehen, die ebenso bekannt wie egal sind. 7-8 von 10 verurteilten gehören der unterschicht an. (4) noch deutlicher ist der zusammenhang von gewaltsamer, „nichtlegaler“ aneignung und kapital an den rändern der metropolen z.b. in rußland oder im kosovo zu beobachten, wo sich die ursprüngliche akkumulation täglich neu ereignet. mafia- und unternehmensstrukturen verfließen dort systematisch. (5)
natürlich ist auch die täglich in den reproduktionsund produktionsräumen produzierte ohnmacht, also auch der meist an den falschen rausgelassene angestaute hass den verhältnissen zuzurechnen, allerdings lassen sich ohnmacht und hass schlecht quantifizieren, somit auch schwer mit statistiken „belegen“. Festzuhalten bleibt aber, daß die absolute mehrzahl dessen, was als „kriminalität“ definiert, verfolgt und bekämpft wird (dazu gehört auch so überflüssige scheiße wie „ausländer“- und „rauschmittelgesetze“) vom kapitalistischen system produziert und konstruiert wird: die trennung der menschen von produktionsmitteln gebiert die notwendigkeit, die ständige produktion von nichtbefriedigbaren bedürfnissen (werbung, status über markenklamotten, etc.) den zusätzlichen antrieb zu selbstorganisierter umverteilung; das bedürfnis des kapitals nach arbeitskräften letztlich gebiert den grund jenes verhalten zu kriminalisieren.
mit der überwindung der warengesellschaft wäre somit die objektive möglichkeit gegeben mit ihren ursachen auch jene „kriminalität“ und kriminalisierung historisch werden zu lassen. jedoch ist eine bessere gesellschaft weder als harmonistisches verschmelzen fetter und fauler menschen zu denken noch gar zu wollen. konflikte muß und wird es geben, solange es differenzen, ergo menschen gibt. offen ist aber, ob diese konflikte als konflikte erscheinen, oder als normverstöße, als kriminalität. notwendig ist also eine formanalyse jenes mechanismus, der konflikte entpol tisiert, individualisiert, kriminalisiert und damit sowohl die herrschenden verhältnisse verschleiert, als auch – wenn nicht reflektiert und bekämpft – das strafrecht in die ganz andere gesellschaft rüberschleift. damit kommen auch jene verhaltensweisen in den blick, die sich wie mord und sexistische gewalt als „restkriminalität“ der oben entwickelten materialistischen analyse entziehen. ich verorte jenen entpolitisierungsmechanismus in der wertförmigkeit des bürgerlichen strafrechts.

formanalyse: kapitalistische produktion von „kriminalität“
schon das bürgerliche recht im allgemeinen, das strafrecht im besonderen hat den grund ihrer form in der abstraktion des tausches. das rechtssubjekt, das es konstruiert, ist ein freies und gleiches, ist ein leeres. gleich ist es insofern, als vor dem gesetz stand und herkunft (6) kein gewicht haben, sich die klassenherrschaft keinen juristischen ausdruck mehr gibt. Das individuum ist nur dem einen, allgemeinen gesetz verpflichtet, stände- und lehnsjustiz sind abgeschafft, lediglich für kinder haften die eltern. die gleichheit als grundlegendes prinzip des rechts abstrahiert von privilegien ebenso wie von struktureller benachteiligung. ”wer findet beispielsweise schon, daß territoriumskämpfe von jugendgangs und ein seine frau verprügelnder ehemann gut zu vergleichen sind, weil beide male eine nase gebrochen wird (körperverletzung §223 stgb).“(7) frei ist der mensch somit vor allem von individuellen besonderheiten, von seinem sozialen kontext, von mildernden, von politischen umständen. es ist dies – wie zu zeigen sein wird- keine fiktion, die durch die legitimatorische ideologie der vertragstheorie in die welt gesetzt wird, sondern die notwendige rechtliche form einer gesellschaft, deren zentrale soziale beziehungen solche des tauschs sind. die konstruktion des so bestimmten rechtssubjekts, welches seinen grund im warensubjekt hat, unterscheidet die bürgerliche gesellschaft fundamental von vorkapitalistischen gesellschaften, wie z.b. den europäischen des frühen mittelalters, die ”verbrechen als eine art krieg” betrachteten, in welchem es dem gesetzgeber mehr darauf ankommen müsse ”feinde nach anerkannten grundsätzen zu versöhnen, als verbrechen durch ein strafrecht im heutigen sinne zu bekämpfen” (8). Wieder anders im absolutismus des ancien régime. dort erscheint das verbrechen als eines, welches demjenigen unrecht zufügt, der das gesetz zur geltung bringt. die strafe hat die ordnung d.i. die autorität des souveräns wiederherzustellen, indem sie am körper des verbrechers die macht des herrschers demonstriert.
der verurteilte muß gebrochen, besiegt werden, durch die marter muß sein körper öffentlich gebrandmarkt und unübersehbar gezeichnet werden. gleichheit, verhältnismäßigkeit, äquivalenz – die zentralen prinzipien des bürgerlichen rechts – sind der absoluten macht fremd, sie setzt die unüberwindbare asymmetrie zwischen herrschenden und beherrschten durch. ”[...] die vollstreckung der strafe ist kein schauspiel des ebenmaßes, sondern des übergewichts und des übermaßes.”(9) noch der reformdiskurs des revolutionären frankreichs und des beginnenden 19. jahrhunderts, der die brutalität und ineffizienz des absolutistischen strafens kritisiert und das strafund rechtssystem nach menschlichen, d.h. bürgerlichen idealen neu konzipieren will, steht im widerspruch zu der sich erst langsam durchsetzenden kapitalistischen wirklichkeit. die utopie dieser aufklärer – das verbrechen völlig abzuschaffen – verlangt nach der erziehung des ganzen volkes. könnte die strafgewalt sicher sein, daß nichts nach außen dränge, es würde ausreichen die menschen glauben zu machen, daß die verurteilten bestraft werden. das ganze strafsytem soll als ein symbolisches, ein zeichenhaftes organisiert werden, das die funktion hat potentielle kriminelle von der normabweichung abzuschrecken.
der tatsächlich verurteilte erscheint nur als schauspieler seiner selbst, als zeichenträger, der auf wandernden pädagogischen bühnen den menschen das gesetzbuch beibringen soll. jedem vergehen wird eine negativ identische strafe zugeordnet: dem diebstahl die geldstrafe, der beleidigung der pranger (oder eine vergleichbare strafe, die die ehre trifft), der entführung der freiheitsentzug, usw.. aber auch diese parallelisierende spezifizierung reicht noch nicht aus. damit die zeichen ihre abschreckende wirkung voll entfalten können, müssen die individuellen besonderheiten der subjekte berücksichtigt werden. Welche schon einmal am pranger gestanden hat, wird diesen ebensowenig fürchten, wie die reiche die geldstrafe. die gleichheit, die die reformideologen zwischen verbrechen und strafe herstellen wollten war eine qualitative. sie negiert individuelle besonderheiten nicht, sondern benutzt diese um die strafe so funktional wie möglich zu machen.
wie in den historischen epochen zuvor, kann somit den bürgerlichen strafreformern noch am anfang des 19. jahrhunderts die gefängnisstrafe als bloß eine unter vielen gelten. keineswegs aber deckt sie mit der dauer als einzigem variationsprinzip den gesamten bereich der strafjustiz ab. im gegenteil wird die idee des strafgefängnisses ”von vielen reformern sogar ausdrücklich kritisiert: weil es der unterschiedlichkeit der verbrechen nicht gerecht wird; weil es keine wirkung auf die öffentlichkeit ausübt; weil es der gesellschaft nicht nützt, sondern schadet (es ist kostspielig, es hält die verurteilten im müßiggang fest, es vermehrt ihre laster)” (10) usw.. trotzdem setzt sich die haftstrafe, gegen die bürgerlichen ideologen, innerhalb von wenigen jahrzehnten durch; tritt an die stelle der spezifischen, qualitativen die abstrakt gleiche, quantitative strafe. ”[...]die gefängnisstrafe entsprach so tief dem getriebe der gesellschaft, daß sie alle anderen von den reformern des 18. jahrhunderts erdachten bestrafungen der vergessenheit anheimgab.” auf den ersten blick erscheint diese entsprechung, die selbstverständlichkeit des gefängnisses rätselhaft. Während die qualitativen strafen, die sich die reformer erdachten durch das prinzip der spezifischen parallelisierung (geldstrafe für diebstahl, entehrung für beleidigung) eine hohe plausibilität haben, trägt die strafbemessung in entwickelten bürgerlichen gesellschaften den schein eines mysteriums. qualitativ völlig unterschiedliche ”kriminalitäten”, deren einzige gemeinsamkeit darin besteht ein gesetz ”verletzt” zu haben werden auf abstrakte, gleiche zeit reduziert und bekommen eine bestimmte quantität zugeordnet. wie diese rechenoperation – heroin = 1; diebstahl = 2; mord = 15 – sich genau vollzieht bleibt geheimnisvoll. die form allerdings und die tatsache, daß diese sich gerade in kapitalistischen warengesellschaften durchsetzt, läßt sich entschlüsseln, wenn die strafbemessung als ein negativer tausch beschrieben wird. wie im warentausch so unterschiedliche gebrauchswerte wie schuhe und taxifahren auf die zu ihrer produktion verausgabte abstrakt- gleiche menschliche arbeitszeit reduziert werden, um sie in äquivalenzbeziehungen zu setzen (1paar schuhe = 5taxifahrten), so werden in der bürgerlichen strafbemessung verbrechen fiktiv als quantitäten abstrakter zeit gesetzt, die sie den opfern resp. der gesellschaft genommen haben. damit die strafe als gerecht und verhältnismäßig erscheint, muß zwischen dieser fiktiven größe und der haftdauer ein verhältnis der äquivalenz sein. diese wertförmigkeit ist es, die das strafen in kapitalistischen gesellschaften von vorkapitalistischen gesellschaften unterscheidet und die dem gefängnis dort, wo die zentralen sozialen beziehungen warenbeziehungen sind, seine plausibilität verleiht. Das gefängnis „erlaubt die exakte quantifizierung der strafe nach der variable der zeit. die lohn – form verleiht ihm in den industriegesellschaften seine ökonomische ”evidenz” und läßt es als wiedergutmachung erscheinen. indem es dem verurteilten seine zeit nimmt, scheint das gefängnis die idee zu realisieren, daß der verstoß nicht nur das opfer, sondern die gesamte gesellschaft getroffen hat. das ist die ökonomischmoralische evidenz eines strafsystems, welches die bestrafungen in tagen, monaten, und jahren zählt und zwischen vergehen und dauer quantitative äquivalenzen etabliert. und darum sagt man so gern und in solcher übereinstimmung mit der funktionsweise der bestrafungen (wenn auch im widerspruch zur eigentlichen rechtstheorie), daß man im gefängnis ist, um ”seine schuld zu zahlen”. das gefängnis ist so ”natürlich”, wie die verwendung der zeit zum messen von leistung und gegenleistung ”natürlich” ist.”(11)

strafrecht ohne kapitalismus?
das bürgerliche strafrecht ist nicht zufällig das bürgerliche, sondern die notwendige rechtliche form entwickelter kapitalistischer gesellschaften. dort, wo sich die warenproduktion nicht voll entfaltet, wird anderes bestraft, wird anders gestraft. (12) im kapitalismus aber dient das wegsperren von menschen der darstellung der herrschenden moral, ohne sie als moral der herrschenden darzustellen. diese moral, zu der neben rassistischen und sexistischen inhalten auch die unantastbarkeit des eigentums und die überzeugung, daß wer nicht arbeite, schlechter essen solle (also kapitalistische inhalte) notwendig und an zentraler stelle gehört, ist kapitalistisch vor allem durch ihre form als moral. denn gerade, daß gesellschaftliche konflikte nicht als konflikte widersprüchlicher gesellschaftlicher interessen erscheinen, sondern als norm, gesetz, moral, gründet in der wertförmigen organisation des kapitalistischen lebens. in ihren strafen werden die antifaschistin und die rassistin (13) ebenso gleichgesetzt, wie der prostituierte und das fahrrad tagtäglich in ihren preisen. das strafrecht abstrahiert vom gesellschaftlichen kontext des jeweiligen verhaltens und vergilt es mit quantitäten abstrakter gefängniszeit. So entpolitisiert und individualisiert es soziale konflikte ohne widerstand zu provozieren. nicht die frage nach den sozialen hintergründen, den gesellschaftlichen ursachen, den spezifischen motivationen wird von der richterin beantwortet, sondern die nach der individuellen täterin hinter der tat. die gerichtliche berücksichtigung jener umstände aber schadet mehr, als daß sie nützt. ohne aufhebung der wertförmigkeit des strafrechts, also des strafrechts selbst, führt die frage nach der sozialen herkunft zur konstruktion der gefährlichen unterschichten, die nach den psychischen motivationen zur psychatrisierung der delinquenten, beide zu längeren haftstrafen.

kapitalismus ohne strafrecht?
die funktion des bürgerlichen strafens ist es gesellschaftliche widersprüche zu entpolitisieren und zu individualisieren. darüber hinaus bleibt es drohung mindestens gegenüber denen, die – zur vernunft gekommen – auf die herrschende moral scheißen. Die rechtlich legitimierte repression gegen radikale linke z.b. in den 70er jahren, die an deren zerfall nicht unschuldig war, vermag zwar nicht den alltäglichen aufwand der juristischen kolosse zu erklären, ist aber als zentrales instrument der „wehrhaften demokratie“ auch nicht zu unterschätzen. die funktion bürgerlichen strafens ist es, herrschende moral in einer quasi-natürlichen, rechtlichen form darzustellen. die durch ausschluß hergestellte soziale kontrolle hat negativ normierende funktion, sie trennt die ehrlichen und braven von den ehrlosen. ihre funktion ist nicht, die bestraften, ausgeschlossenen zu besseren oder gar glücklicheren menschen zu machen. deshalb kann eine kritik vom standpunkt irgendeines resozialisierungsgesetzes, die aufzeigt, daß die große zahl der verurteilten wiederverurteilt und nicht integriert wird, auch nur die legitimation des knastes angreifen, nie diesen selbst. solche kritik ist so alt wie das gefängnis. weil sie lediglich eine legitimatorische ideologie kritisiert, läßt sich von ihr auch nicht auf die überflüssigkeit des knastes schließen, sondern nur auf die überflüssigkeit der legitimatorischen ideologie. Die legitimation mag brüchig sein, der knast ist es nicht. das strafrecht erfüllt seinen zweck – und zwar sehr gut: spontane solidarisierungen mit verurteilten – im absolutismus überaus häufig (14) – geschehen äußert selten, um nicht zu sagen nie, und demonstrationen vor, aufstände in knästen als einem kristallisationspunkt staatlicher macht sind auch nicht gerade an der tagesordnung. dort, wo sich protest regt, richtet er sich gegen außergewöhnliche härten, wie z.b. die todesstrafe, unverhältnismäßige urteile oder die verurteilung von im einzelfall „unschuldigen“. doch schon, daß der anteil von menschen ausländischer herkunft an den strafrechtlich verurteilten relativ hoch ist, eignet sich zumindest in deutschland weniger zur kritik an rassistischen strukturen in gesellschaft und justiz, denn als anschauungsmaterial für die agitation der republikaner (15). welche das strafrecht abschaffen will, ohne die kapitalistische gesellschaft, in die es eingebettet ist mitabzuschaffen, muß also mehr leisten als bloß alternative formen der resozialisierung und integration, die dann notwendig eine integration indie bürgerliche gesellschaft ist, aufzuzeigen. sie muß aufzeigen, wie die funktion, die das strafrecht für den kapitalismus hat, erhalten werden kann, wenn das strafrecht nicht mehr existiert. das heißt, sie muß formen der konfliktbewältigung ersinnen, die rassistische, sexistische und sonstige herrschaftsstrukturen sowohl durchsetzen als auch verschleiern, die also herrschende moral ebensowenig als moral der herrschenden ausweisen, wie das strafrecht. das ist, wie florian rödl in zündstoff feststellt (16), nicht unmöglich. fraglich ist allein, ob es wünschenswert ist. Die emanzipatorische kritik jedenfalls, die am strafrecht dessen entpolitisierende funktion angreift, wäre mit einer reform, die das bestehende in bloß anderen formen reproduziert nicht praktisch aufzuheben (zu verwirklichen). den nachweis der effektivität alternativer und integrierbarer formen der konfliktbewältigung und darstellung herrschender moral hätten dabei – wie von jenen bereits reflektiert – die kritikerinnen des knastes zu erbringen. ihre integration wäre somit gesichert. es mag zynisch erscheinen, die realpolitische forderung nach der abschaffung des strafrechts mit dem einwand zu kritisieren, daß mit der verwirklichung jener die funktion des strafrechts für die allgemeine herrschaft in bloß anderer form konserviert würde; geht es doch in erster linie um die ausgeschlossenen, die verurteilten, eingesperrten. doch das verhältnis von reform und radikaler kritik ist so einfach nicht. daß z.b. die realpolitische forderung nach einem recht auf arbeit für die inhaftierten bei verwirklichung vor allem dazu führen würde, den zwang zur arbeit durchzusetzen und den gefangenen somit ein letztes stück „freiheit“ zu nehmen, liegt auf der hand. weniger auf der hand liegt hingegen, daß den vom strafrecht verurteilten eine horde freundlich integrierender sozialarbeiterinnen und psychologinnen (abschaffung des knastes ohne überwindung des kapitalismus) noch weniger lieb sein sollte, als der knast. doch klar ist selbst das nicht. foucault zitiert sträflinge aus dem 19. jahrhundert, die die neuen gefängnisse mit den worten kommentierten: „wir würden ja schläge vorziehen, aber die zelle ist besser für uns.“ (17) es gibt aber noch triftigere argumente gegen die abschaffung des strafrechts unter den bedingungen der warenproduzierenden gesellschaft. das gefängnis ist keine isolierte institution, die dem rest der gesellschaft antagonistisch gegenübersteht – wäre es so, es gäbe mehr „zivilgesellschaftlichen“ widerstand gegen den knast -, sondern teil eines kerkernetzes (foucault) von kontroll- und disziplinarinstitutionen, das den gesamten gesellschaftskörper durchzieht. ein solches 200 jahre altes netz von normierenden, sanktionierenden, psychologisierenden institutionen (schule, fabrik, psychiatrie) geht nicht spurlos an den in ihm sozialisierten subjekten vorbei. was der radikalen linken in bezug auf rassismus und faschismus seit spätestes den 90ern klar ist, daß diese nämlich nicht bloß von staat und kapital dem an sich guten volk übergestülpt sind, trifft auch auf das strafen zu: dem knast entspricht auf subjektiver seite die autoritäre charakterstruktur, die lust am strafen. es mag den leuten noch einleuchten, daß die herrschende moral nicht immer die eigene ist; der einsicht aber, daß das strafrecht prinzipiell die falschen trifft wird sich die überwältigende mehrheit verweigern. dem durchschnittlichen deutschen bewußtsein gehört die überzeugung, daß die chefin ein arschloch sei, ebenso zu, wie die, daß „perverse verbrecher“ gelyncht werden müssen. dies läßt sich an den umfragen zur todesstrafe ebenso ersehen, wie an den talkshows zu und demonstrationen gegen kindesmißbraucherinnen (18). die straflust des mobs, die solchem denken zugrunde liegt, ist ein fatal funktionierender mechanismus, der der abfuhr des durch die tägliche ohnmacht produzierten hasses ebenso dient, wie der projektion unerwünschter affekte in „böse“ andere und damit der wiederherstellung der eigenen angepaßten identität. die abschaffung des staatlichen strafens ohne überwindung der falschen verhältnisse würde mit einiger wahrscheinlichkeit weniger der herrschaft gefährlich werden, als den schwarzen, jüdinnen, kranken und anders abweichenden, die der projektive verfolgungswahn gerade trifft und die der bürgerliche staat durch sein strafen – und nur dadurch – noch schützt.

moving value
von hier aus – von einer analyse des strafrechts, welche jenes aus der kapitalistischen gesellschaft erklärt in die es eingebettet ist – läßt sich die eingangs aufgeworfene frage nach den aktuellen veränderungen im kerkersystem neu stellen. der maßstab an dem der gegenwärtige stand von strafvollzug und sicherheitsdiskurs gemessen wird, kann dabei weder die blütezeit des fordismus noch die ideologie der resozialisierung sein, sondern die bewegung des werts, genauer: das verhältnis von nachfrage nach und angebot an arbeitskräften. in einer situation, in der eine große industrielle reservearmee für die verwertung überflüssiger menschen dem kapital nachläuft und den lohn für jede noch so miese arbeit auf ein minimum herabkonkurriert, nimmt der strafvollzug eine andere gestalt an, als in einer situation relativer vollbeschäftigung, in der arbeitskräfte knapp sind und die löhne hoch. im letzteren fall „kann der strafvollzug sich damit genug sein lassen, arbeitsunwillige zur arbeit zu bringen und sonstige verbrecher zu lehren, daß sie zufrieden zu sein haben mit dem auskommen eines ehrlichen arbeiters“ (19) der strafvollzug wird, wie im fordismus geschehen, eher integrative funktion übernehmen, weil es etwas gibt in das die leute integriert werden können. die knäste werden verhältnismäßig leer sein, weil die arbeitskräfte wertvoll sind. im gegensatz dazu führt der „überschuß an arbeitskräften im strafvollzug zu einer ,gröberen’, quälenderen behandlung der verurteilten, was wohl auf ihren geringeren ,wert’ zurückzuführen ist.“ (20) der postfordistischen produktionsweise, die immer mehr menschen aus dem unmittelbaren produktionsbereich rausfallen läßt – weltweit aber auch innerhalb der metropolen – gehört so eine andere „sicherheits“- strategie, ein anderer strafvollzug zu, als der fordistischen produktionsweise, die auf relativer vollbeschäftigung basierte. weder ein tolerantes verhalten gegenüber drogenkonsum, noch ein integrativer umgang mit obdachlosigkeit und „kriminalität“ sind dem gegenwärtigen akkumulationsregime angemessen, sondern repressive law and order – konzepte, die den ausschluß der überflüssigen organisieren. entgegen aller menschenrechtsdeklarationen ist der kapitalismus keine gesellschaftsformation, die dem menschlichen leben a priori, von geburt an wert und gesellschaftlichkeit zuspricht. jene existieren lediglich in form potentieller verwertbarkeit. ihre realisierung aber geschieht erst a posteriori, über den tausch vermittelt – oder gar nicht. nur die, welche sich ausreichend disziplinieren und qualifizieren kann, die ihre arbeitskraft verkaufen oder die einer anderen reproduzieren kann (hausarbeit), ist gesellschaftlich nützliches mitglied. die, welche das nicht kann oder will, fällt raus und zieht sich hass und gewalt der gesellschaft zu. in dem maße, in dem die chancen auf gesellschaftliche partizipation sinken, brutalisieren sich die mittel mit denen der kampf um die freien plätze geführt wird. die mittel und kriterien mögen wechseln, die substanz aber bleibt wie in den 20ern und 30ern (21) die gleiche. was die todesschwadronen brasiliens durch liquidation der straßenkinder vollziehen, organisiert in den metropolen das gefängnis in entwickelterer wertförmigkeit: den ausschluß der überflüssigen.

b.adamczak

anmerkungen
1. ich verwende fast durchgehend die weibliche form. dort wo das wehtut (managerinnen) verweist diese form auf machtasymetrien, die sonst verdeckt blieben. das geschieht auf dem hintergrund sexistischer normalität in den köpfen der leserinnen selbst, ohne daß explizierung nötig wäre. die slash – schreibweise und das große i – ebenso wie das „und“ formen der 80ger und 90ger jahre reproduzieren die differenz, die es gerade anzugreifen gilt. lediglich das „oder“ zwischen weiblicher und männlicher form käme noch in frage. jenes verkörpert den anspruch alle zu nennen, keine ausschlüsse zu produzieren. es ist aber nicht an einer minderheit gerechtigkeit zu verwirklichen. die guten zu sein dient lediglich dem eigenen gewissen, nicht aber der politischen praxis. – im weiteren liegt die rechtfertigungsnot bei denen, die die männliche form benutzen, ohne sich darüber zu wundern.
2. die journalistin marion mück – raab im gespräch, 12/00
3. volker mazassek, fr 7.6.97, siehe dazu thomas kunz, unser dorf soll sicher werden, in: umkämpfte räume
4. auf der ansonsten sehr guten veranstaltung der dl „strafrecht abschaffen, gesellschaft entknasten“ im sommersemester 2000 viel der begriff „kapitalismus“ kein einziges mal. dafür daß eine strafrechtskritik nicht auf kapitalismusanalyse verzichten sollte, wird in diesem artikel argumentiert.
5. cremer–schäfer/steinert, straflust und repression, s.264
6. vgl. elsässer, albanische wirtschaft, in: konkret 9/99, s.14
7. freilich wird auch in der bürgerlichen gesellschaft ausschluß direkt durch das recht organisiert. da der status des rechtsubjekts an zugehörigkeit zur nation gebunden ist, bleiben migrantinnen (sans papiers) rechtlos oder zumindest aufgrund ihrer herkunft diskriminiert.
8. rödl, in zündstoff, zeitung der jungdemokratinnen rusche, arbeitsmarkt und strafvollzug, in: rusche/kirchheimer, sozialstruktur und strafvollzug, s. 303
9. foucault, überwachen und strafen, s.65
10. ebd.,s.147
11. ebd.,s.297
12. das strafgesetzbuch der islamischen republik iran z.b., sieht eine vielzahl an strafen von fingerabhacken bis steinigung vor. siehe: marter allah arten, konkret 8/00, s. 30f
13. so z.b. geschehen in einem prozeß gegen teilnehmerinnen einer demonstration gegen eine kundgebung der bürgerbewegung für unser land mit horst mahler in frankfurt. nur die frage der körperverletzung wurde verhandelt.
14. vgl. foucault, überwachen und strafen
15. im kreis groß-gerau verweigert deshalb die stadt die herausgabe der betreffenden statistiken an die republikaner, die dort bei wahlen durchschnittlich 10% der stimmen erhalten. nicht der interpretatorische rückschluß von polizeilichen tätigkeitsberichten auf die natur von migrantinnen (statt auf rassistische strukturen der polizei) ist somit gegenstand der auseinandersetzung, sondern lediglich die instrumentalisierung solcher „tatsachen“ für „rechtspropagandistische“ zwecke. 16. „...falsch wäre der umkehrschluß..., daß die bürgerliche ordnung für ihre stabilität auf das strafrecht angewiesen ist. denn es gibt andere möglichkeiten moral öffentlich darzustellen und es gibt andere techniken, effektivere und feinere menschen zu disziplinieren.“ 14. rödl, a.a.o
17. foucault, überwachen und strafen, s.379
18. vgl. krug, kollektivprojektion als soziale bewegung, bahamas 22, s.16
19. rusche, a.a.o. , s.304
20. steinert, dringliche aufforderung an der studie von georg rusche und otto kirchheimer weiterzuarbeiten, in: rusche/kirchheimer, a.a.o., s.324
21. „es gibt jedoch eine außerordentliche bestätigung der hier vorgetragenen überlegungen: den dramatischen zusammenbruch des „humanen“ strafvollzugs in amerika. in den vereinigten staaten herrscht heute eine arbeitslosigkeit, ... die folgen, die sich dadurch für die kriminalität und den strafvollzug ergeben, sind unausdenkbare steigerung des verbrechens, unausdenkbare brutalität der repression, zusammenbruch aller humanistischen reformen, überfüllung der gefängnisse...“ rusche, a.a.o. im jahr 1930