Justizvollzugsanstalt Plötzensee
Friedrich-Olbricht-Damm 16
D-13627 Berlin

Geschäftszeichen: GL 2/1-B.Nr. 441/08-5
Bearbeiter/in: Herr Sauermann
Telefon: (030)90144-2124
Telefax (030) 90144 - 2002
Internet: http://www.berlin.de/jva-ploetzensee
Mail: Jva.ploetzensee@berlin.de
Verwaltung intern: poststelle@Jvapis.verwalt-berlin.de

An
Staatsanwaltschaft Berlin
Hauptabteilung Vollstreckung
-A 18/ 81 Js 1150/04 VRs-P 11/ 81 Js 542/00 VRs-

Datum: 10.02.2009

Strafgefangener Christian S.; Buch Nr.: 44110815
Stellungnahme zur Frage der vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft gem. § 57 Abs. 1 StGB
Ihr Stellungnahmeersuchen vom 21.1.09
Anlagen: (1 Ablichtung des Personal-/ Vollstreckungsblatt)

Hr. S. hat sich am 14.6.07 in der JVA Hakenfelde zum Strafantritt gestellt. Dort wurde seine Nichteignung für den offenen Vollzug festgestellt und es erfolgte am 20.7.07 seine Verlegung in den geschlossenen Vollzug der JVA Tegel. Nach Behandlungsuntersuchung am 10.12.07 wurde Hr. S. in den geschlossenen Vollzug der JVA Plötzensee, Haus 3, eingewiesen. Am 28.11.08 erfolgte schließlich seine Verlegung in den offenen Vollzug, zunächst ins Haus 4 und am 16.1.09 aus vollzugsorganisatorischen Gründen ins Haus 2 der JVA Plötzensee.
Der Uz. ist somit erst seit ca. 3 Wochen für den Insassen zuständig und kann daher überwiegend nur anhand der Aktenlage berichten.
Hr. S. verbüßt zwei Freiheitsstrafen (ein Bewährungswiderruf) von insgesamt 3 Jahren und 10 Monaten wegen Landfriedensbruch. Dabei hat Hr. S. im Rahmen von Gegendemonstrationen im Zuge „Rechter Aufmärsche" durch aggressionsbesetzte Gegenmaßnahmen Straftaten verübt. So warf er u.a. mit Pflastersteinen, beteiligte sich dabei, Mülltonen in Brand zu setzen und beschädigte einen PKW.
Hr. S. ist kein Erstbestrafter und kein Erstverbüßer. Der Insasse ist bereits in der Vergangenheit erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Erkenntnisse über offene Ermittlungs- oder Strafverfahren liegen nicht vor.
Weitere Angaben zur Person und zum Stand der Strafvollstreckung sind bitte aus dem in Ablichtung beigefügten Personal- und Vollstreckungsblatt zu entnehmen.
Im Juli 08 hat der zuvor zuständige Gruppenleiter Hr. König seiner Stellungnahme zur Frage der vorzeitigen Entlassung gern. § 57 (1) StGB zahlreiche Dokumentationen zum bisherigen Vollzugsverlauf und zur Einschätzungen zur Persönlichkeit des Insassen beigefügt. Somit wird davon ausgegangen, dass der Vollzugsverlauf weitestgehend bekannt ist.
Hr. S. erhält seit dem 22.8.08 Ausgänge zur Berliner Stadtmission und seit dem 8.11.08 ist er zum Regelurlaub zugelassen. Zusätzlich werden ihm seit Dezember 08 Ausgangsrahmenzeiten gewährt. Von den ihm gewährten Vollzugslockerungen kehrte er stets pünktlich und zuverlässig zurück in die Anstalt.
Dennoch - und das stellte der Gruppenleiter in seiner Vollzugsplanfortschreibung im Juli 08 klar - reichen diese ersten positiv zu wertenden Schritten nicht aus, um daraus eine dauerhafte günstige zukünftige Legalprognose und eine Befürwortung einer vorzeitigen Entlassung abzuleiten.
Seine sozialen Kontakte außerhalb der Vollzugsanstalt, die überwiegend ebenfalls politisch aktiv zu sein scheinen, werden kritisch gesehen und führten bereits bei Behandlungsuntersuchung legalprognostisch zu der Einschätzung, dass es wahrscheinlich ist, „dass Hr. S. nach Haftentlassung in sein politisch geprägtes Milieu zurückkehren wird, aus dem heraus begünstigt wird, dass er seine politische Haltung und Überzeugung auch weiterhin mit illegalen Mitteln durchzusetzen versucht." Dass Hr. S. weiterhin über zahlreiche Sympathisanten aus seinem politischen Umfeld verfügt wurde dem Uz. schnell eindrucksvoll nahe gebracht. Nachdem mit Hrn. S. am 5.2.09 im Rahmen der Vorbereitung der Stellungnahme gem.. 57 (1) StGB gesprochen wurde (mit dem Hinweis, dass im Votum von einer Nichtbefürwortung ausgegangen werden sollte), erreichten den Uz. bereits am nächsten Tag zahlreiche Anrufe, die nicht mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden waren. Die Stellungnahme war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht einmal endgültig gefertigt bzw. mit dem Insassen inhaltlich besprochen worden. Auffallend war in diesem Zusammenhang, dass sich die zahlreichen verschiedenen Anrufer erst telefonisch beim Uz. meldeten, nachdem der Insasse die Telefondurchwahl des Gruppenleiter (Uz.) mitgeteilt bekam. Diese zahlreichen und vehementen Versuche von Personen außerhalb der Vollzugsanstalt Einfluss auf den Gruppenleiter (Uz.) zu nehmen, lässt trotz erst kurzer Zuständigkeit tendenziell die Einschätzung der Einweisungsabteilung zum Umfeld des Insassen nachvollziehbar erscheinen.
Inwieweit sich Hr. S. von diesen Einflüssen zukünftig befreien kann oder will, ist schwer einzuschätzen, aber anzuzweifeln.
Seine zahlreichen Vorstrafen, sein einschlägiges Bewährungsversagen und vorherige Inhaftierungsphasen haben in der Vergangenheit keine Abkehr von der Begehung weiterer Straftaten erzeugen können.
Der zum Einweisungszeitpunkt festgelegte voraussichtliche Entlassungszeitpunkt nach Vollverbüßung wurde in den weiteren Vollzugsplanfortschreibungen daher bestätigt. Aufgrund fehlender neuer Erkenntnisse nach Aktenlage und im Hinblick auf die erst 3-wöchige Zuständigkeit des Uz. werden keine neu zu würdigenden Anhaltspunkte dafür gesehen, die nachvollziehbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass Hr. S. zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Vor diesem Hintergrund befürworte ich eine Strafaussetzung im Rahmen des § 57 (1) StGB nicht.

Der Insasse hat Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Stellungnahme. Im Auftrag
Sauermann