Justizvollzugsanstalt
Plötzensee
Friedrich-Olbricht-Damm 16
D-13627 Berlin
Geschäftszeichen: GL 2/1-B.Nr. 441/08-5
Bearbeiter/in: Herr Sauermann
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An
Staatsanwaltschaft Berlin
Hauptabteilung Vollstreckung
-A 18/ 81 Js 1150/04 VRs-P 11/ 81 Js 542/00 VRs-
Datum: 10.02.2009
Strafgefangener
Christian S.; Buch Nr.: 44110815
Stellungnahme zur Frage der vorzeitigen Entlassung
aus der Strafhaft gem. § 57 Abs. 1 StGB
Ihr Stellungnahmeersuchen vom 21.1.09
Anlagen: (1 Ablichtung des Personal-/ Vollstreckungsblatt)
Hr. S. hat sich am 14.6.07 in der JVA Hakenfelde
zum Strafantritt gestellt. Dort wurde seine Nichteignung für den
offenen Vollzug festgestellt und es erfolgte am 20.7.07 seine Verlegung
in den geschlossenen Vollzug der JVA Tegel. Nach Behandlungsuntersuchung
am 10.12.07 wurde Hr. S. in den geschlossenen Vollzug der JVA Plötzensee,
Haus 3, eingewiesen. Am 28.11.08 erfolgte schließlich seine Verlegung
in den offenen Vollzug, zunächst ins Haus 4 und am 16.1.09 aus vollzugsorganisatorischen
Gründen ins Haus 2 der JVA Plötzensee.
Der Uz. ist somit erst seit ca. 3 Wochen für den Insassen zuständig
und kann daher überwiegend nur anhand der Aktenlage berichten.
Hr. S. verbüßt zwei Freiheitsstrafen (ein Bewährungswiderruf)
von insgesamt 3 Jahren und 10 Monaten wegen Landfriedensbruch. Dabei hat
Hr. S. im Rahmen von Gegendemonstrationen im Zuge „Rechter Aufmärsche"
durch aggressionsbesetzte Gegenmaßnahmen Straftaten verübt.
So warf er u.a. mit Pflastersteinen, beteiligte sich dabei, Mülltonen
in Brand zu setzen und beschädigte einen PKW.
Hr. S. ist kein Erstbestrafter und kein Erstverbüßer. Der Insasse
ist bereits in der Vergangenheit erheblich strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Erkenntnisse über offene Ermittlungs- oder Strafverfahren
liegen nicht vor.
Weitere Angaben zur Person und zum Stand der Strafvollstreckung sind bitte
aus dem in Ablichtung beigefügten Personal- und Vollstreckungsblatt
zu entnehmen.
Im Juli 08 hat der zuvor zuständige Gruppenleiter Hr. König
seiner Stellungnahme zur Frage der vorzeitigen Entlassung gern. §
57 (1) StGB zahlreiche Dokumentationen zum bisherigen Vollzugsverlauf
und zur Einschätzungen zur Persönlichkeit des Insassen beigefügt.
Somit wird davon ausgegangen, dass der Vollzugsverlauf weitestgehend bekannt
ist.
Hr. S. erhält seit dem 22.8.08 Ausgänge zur Berliner Stadtmission
und seit dem 8.11.08 ist er zum Regelurlaub zugelassen. Zusätzlich
werden ihm seit Dezember 08 Ausgangsrahmenzeiten gewährt. Von den
ihm gewährten Vollzugslockerungen kehrte er stets pünktlich
und zuverlässig zurück in die Anstalt.
Dennoch - und das stellte der Gruppenleiter in seiner Vollzugsplanfortschreibung
im Juli 08 klar - reichen diese ersten positiv zu wertenden Schritten
nicht aus, um daraus eine dauerhafte günstige zukünftige Legalprognose
und eine Befürwortung einer vorzeitigen Entlassung abzuleiten.
Seine sozialen Kontakte außerhalb der Vollzugsanstalt, die überwiegend
ebenfalls politisch aktiv zu sein scheinen, werden kritisch gesehen und
führten bereits bei Behandlungsuntersuchung legalprognostisch zu
der Einschätzung, dass es wahrscheinlich ist, „dass Hr. S.
nach Haftentlassung in sein politisch geprägtes Milieu zurückkehren
wird, aus dem heraus begünstigt wird, dass er seine politische Haltung
und Überzeugung auch weiterhin mit illegalen Mitteln durchzusetzen
versucht." Dass Hr. S. weiterhin über zahlreiche Sympathisanten
aus seinem politischen Umfeld verfügt wurde dem Uz. schnell eindrucksvoll
nahe gebracht. Nachdem mit Hrn. S. am 5.2.09 im Rahmen der Vorbereitung
der Stellungnahme gem.. 57 (1) StGB gesprochen wurde (mit dem Hinweis,
dass im Votum von einer Nichtbefürwortung ausgegangen werden sollte),
erreichten den Uz. bereits am nächsten Tag zahlreiche Anrufe, die
nicht mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden waren. Die Stellungnahme
war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht einmal endgültig gefertigt
bzw. mit dem Insassen inhaltlich besprochen worden. Auffallend war in
diesem Zusammenhang, dass sich die zahlreichen verschiedenen Anrufer erst
telefonisch beim Uz. meldeten, nachdem der Insasse die Telefondurchwahl
des Gruppenleiter (Uz.) mitgeteilt bekam. Diese zahlreichen und vehementen
Versuche von Personen außerhalb der Vollzugsanstalt Einfluss auf
den Gruppenleiter (Uz.) zu nehmen, lässt trotz erst kurzer Zuständigkeit
tendenziell die Einschätzung der Einweisungsabteilung zum Umfeld
des Insassen nachvollziehbar erscheinen.
Inwieweit sich Hr. S. von diesen Einflüssen zukünftig befreien
kann oder will, ist schwer einzuschätzen, aber anzuzweifeln.
Seine zahlreichen Vorstrafen, sein einschlägiges Bewährungsversagen
und vorherige Inhaftierungsphasen haben in der Vergangenheit keine Abkehr
von der Begehung weiterer Straftaten erzeugen können.
Der zum Einweisungszeitpunkt festgelegte voraussichtliche Entlassungszeitpunkt
nach Vollverbüßung wurde in den weiteren Vollzugsplanfortschreibungen
daher bestätigt. Aufgrund fehlender neuer Erkenntnisse nach Aktenlage
und im Hinblick auf die erst 3-wöchige Zuständigkeit des Uz.
werden keine neu zu würdigenden Anhaltspunkte dafür gesehen,
die nachvollziehbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen,
dass Hr. S. zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
Vor diesem Hintergrund befürworte ich eine Strafaussetzung im Rahmen
des § 57 (1) StGB nicht.
Der Insasse hat Kenntnis vom wesentlichen
Inhalt der Stellungnahme. Im Auftrag
Sauermann
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