Abgeordnetenhaus
B E R L i N
Der Vorsitzende des Petitionsausschusses
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Geschäftszeichen FAOO2
Bearbeiter(in) Kü
Zimmer 1472/1478
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Datum 09.2007
Sehr
geehrte Frau R.,
die Mitglieder des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin
haben Ihre Eingabe vom 24. Juli 2007 beraten. Sie haben um Rückverlegung
Ihres Ehemannes, Herrn Christian S., in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Hakenfelde und/oder um eine Vollzugsplanerstellung gebeten. Zu Ihrem
Vorbringen haben wir bei der JVA Tegel ermittelt, die uns unter Einbeziehung
einer Stellungnahme der JVA Hakenfelde Folgendes zur Sach- und Rechtslage
berichtet hat:
Herr
S. habe sich am 14. Juni 2007 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
in Höhe von 10 Monaten wegen Landfriedensbruchs zum Geschäftszeichen
P11181 J 542/00 VRs der Staatsanwaltschaft Berlin in der JVA Hakenfelde
selbst gestellt. Im Anschluss daran sei eine weitere Freiheitsstrafe in
Höhe von drei Jahren wegen Landfriedensbruchs zum Geschäftszeichen
A 18/81 J 1150/04 VRs der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin
zu vollstrecken.
Die Ladung zum Strafantritt im offenen Vollzug gelte nur für die
Dauer des Aufnahme- und Einweisungsverfahrens, sie beinhalte keine rechtsverbindliche
Zusage über die tatsächliche Unterbringung im offenen Vollzug
(KG Berlin vom 06.12.1993—5 Ws 389/93 Vollz -). Vielmehr sei erst
im Einweisungsverfahren durch die Aufnahmeanstalt, d.h. im vorliegenden
Fall durch die JVA Hakenfelde, zu entscheiden, ob der Gefangene für
den offenen Vollzug geeignet ( 10 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz — StVollzG-)
oder im geschlossenen Vollzug unterzubringen ist ( 10 Abs. 2 StVollzG).
Diesen Grundsätzen entsprechend werde nach Strafantritt durch die
Aufnahrneanstalt im Rahmen der Behandlungsuntersuchung die Eignung des
Gefangenen für die Unterbringung im offenen Vollzug geprüft.
Diese Prüfung erfolge anhand der durch Aktenstudium und Aufnahmegespräche
mit dem Gefangenen sowie der durch weitere Informationsquellen (Zentralkarteiabfrage
bei der Staatsanwaltschaft u.a.) über den Gefangenen zu gewinnenden
Erkenntnisse. Aufgrund der so erlangten Informationen werde im Rahmen
der Behandlungskonferenz mit allen maßgeblich an der Behandlung
des Gefangenen Beteiligten gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Teilsatz
StVollzG eine Prognose darüber erstellt, ob ein Missbrauch der Möglichkeiten
des offenen Vollzuges zu befürchten ist oder nicht, und werde die
jeweilige Einweisungsentscheidung getroffen.
Soweit Sie reklamiert haben, dass Ihr Ehemann ohne vorherige Erstellung
eines Vollzugsplans verlegt worden ist, sei anzumerken, dass ein Vollzugsplan
gemäß § 7 StVollzG erst nach Abschluss der Behandlungsuntersuchung
von der zuständigen Anstalt erstellt wird. Mit der Einweisungsentscheidung
sei die Behandlungsuntersuchung jedoch noch nicht abgeschlossen, sondern
werde in der aufnehmenden Anstalt fortgesetzt. Den Vollzugsplan erstelle
zum gegebenen Zeitpunkt die JVA Tegel.
Im Übrigen sei eine Überprüfung der Einweisungsentscheidung
auch ohne einen Vollzugsplan möglich. Herr S. sei über das Ergebnis
der Eignungsprüfung mündlich informiert und ihm sei rechtliches
Gehör gewährt worden. Er habe ein Recht auf Akteneinsicht in
seine Gefangenenpersonalakte. Darüber hinaus werde ihm noch - obwohl
das Strafvollzugsgesetz die Eröffnung und Begründung von Maßnahmen
ausdrücklich nicht von der Schriftform abhängig macht - ein
schriftlicher Bescheid über die Gründe der Einweisungsentscheidung
erteilt werden.
Wir gehen davon aus, dass Herrn S. inzwischen ein entsprechender Bescheid
über die Einweisungsentscheidung vorliegt und ihm mithin die Verlegungsgründe,
die auch wir zur Kenntnis erhalten haben, bekannt sind. Zur Vermeidung
von Wiederholungen möchten wir daher insoweit auf nähere Ausführungen
verzichten, zumal die von Herrn S. beauftragte Rechtsanwältin bereits
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109
StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Berlin
gestellt hat. In diesem Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der
Maßnahme überprüft werden. Da wir angesichts der bestehenden
Missbrauchsbefürchtungen keine Möglichkeit sehen, eine Rückverlegung
Ihres Ehemannes in die JVA Hakenfelde zu erreichen, können wir Sie
nur bitten, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten.
Zur Begründung Ihrer Bitte um erneute Verlegung in den offenen Vollzug
haben Sie angeführt, dass die Einweisung in den geschlossenen Vollzug
dem obersten Vollzugsziel, nämlich der Resozialisierung widerspräche,
da Ihrem Ehemann die Fortsetzung seiner begonnenen weiteren Schulausbildung
zur Erlangung des Abiturs dadurch unmöglich wird. Hierzu hat die
JVA Hakenfelde darauf verwiesen, die Tatsache, dass der Inhaftierte eine
solche Schulausbildung begonnen habe, wie auch die Tatsache, dass er sich
trotz Drogenauffälligkeiten in der Vergangenheit frei vom Einfluss
berauschender Substanzen zum Strafantritt gestellt habe, sei im Rahmen
der Eignungsprüfung prognostisch positiv bewertet worden. Eine weiter
gehende Berücksichtigung dieser Ausbildungsmaßnahme habe jedoch
nicht erfolgen können. Es sei höchstrichterlich geklärt,
dass die Unterbringung eines Verurteilten im offenen Vollzug alleine von
der Erfüllung der im § 10 Abs. 1 StVollzG genannten Voraussetzungen
abhänge, und dass die Gefahr des Verlustes der Ausbildungs oder Arbeitsstelle
ein im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe grundsätzlich
selbst verschuldete, hinzunehmende Beeinträchtigung darstelle, wobei
die Frage der Zulassung zu einem Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis
überhaupt erst nach der Aufnahme im Strafvollzug zu klären sei
(OLG Frankfurt vom 13.01.1988—3 VAs 8/87-; OLG Düsseldorf vom
07.12.1992—1 Ws 1141/92 -).
Soweit Sie den Gesundheitszustand Ihres Ehemannes als wichtigen Grund
für seine Unterbringungen im offenen Vollzug genannt haben, ist darauf
hingewiesen worden, dass seine medizinische Versorgung unabhängig
von der Vollzugsform gesichert ist. Gegenüber den Gegebenheiten im
offenen Vollzug, wo außerhalb der Verwaltungsdienstzeiten kein medizinisches
Personal anwesend sei, sei die medizinische Betreuung von Inhaftierten
im geschlossenen Vollzug rund um die Uhr gegeben.
Im Zusammenhang mit der darüber hinaus vorgetragenen Bedrohungssituation
Ihres Ehemannes ist uns mitgeteilt worden, dass nach Einschätzung
der JVA Tegel derzeit keine konkrete Bedrohungs- bzw. besondere Gefährdungssituation
vorliegt. Bislang habe sich Herr S. auch nicht persönlich mit einem
solchen entsprechenden Hinweis an die. Vollzugsbehörde gewandt. Gleichwohl
sei er vorsorglich in einem Einzelhaftraum innerhalb der Teilanstalt 1
untergebracht und ihm aufgegeben worden, sich unverzüglich an die
Bediensteten zu wenden, sollte es künftig zu einer Bedrohungssituation
kommen. Derartige Auffälligkeiten seien bislang nicht zu erkennen.
Wegen des Hinweises im Internet sei vorsorglich jedoch seine strikte Trennung
von dem in der Teilanstalt III untergebrachten Sänger der Gruppe
„Landser" verfügt worden.
Wir bedauern, aufgrund der bestehenden Missbrauchsbefürchtungen,
die wir nicht entkräften können, Ihrem Ehemann nicht zu einer
Rückverlegung in den offenen Vollzug verhelfen zu können. Ihrem
Anliegen, einen Vollzugsplan für Herrn S. zu erstellen, wird - wie
oben dargelegt - entsprochen werden, wenn die Einweisungsabteilung der
JVA Tegel die Behandlungsuntersuchung abgeschlossen hat. Die Bearbeitung
Ihrer Eingabe haben wir mit diesem Antwortschreiben abgeschlossen.
Mit
freundlichen Grüßen
Ralf H |