Abgeordnetenhaus B E R L i N
Der Vorsitzende des Petitionsausschusses
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Datum 09.2007

Sehr geehrte Frau R.,
die Mitglieder des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin haben Ihre Eingabe vom 24. Juli 2007 beraten. Sie haben um Rückverlegung Ihres Ehemannes, Herrn Christian S., in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hakenfelde und/oder um eine Vollzugsplanerstellung gebeten. Zu Ihrem Vorbringen haben wir bei der JVA Tegel ermittelt, die uns unter Einbeziehung einer Stellungnahme der JVA Hakenfelde Folgendes zur Sach- und Rechtslage berichtet hat:

Herr S. habe sich am 14. Juni 2007 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten wegen Landfriedensbruchs zum Geschäftszeichen P11181 J 542/00 VRs der Staatsanwaltschaft Berlin in der JVA Hakenfelde selbst gestellt. Im Anschluss daran sei eine weitere Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren wegen Landfriedensbruchs zum Geschäftszeichen A 18/81 J 1150/04 VRs der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zu vollstrecken.
Die Ladung zum Strafantritt im offenen Vollzug gelte nur für die Dauer des Aufnahme- und Einweisungsverfahrens, sie beinhalte keine rechtsverbindliche Zusage über die tatsächliche Unterbringung im offenen Vollzug (KG Berlin vom 06.12.1993—5 Ws 389/93 Vollz -). Vielmehr sei erst im Einweisungsverfahren durch die Aufnahmeanstalt, d.h. im vorliegenden Fall durch die JVA Hakenfelde, zu entscheiden, ob der Gefangene für den offenen Vollzug geeignet ( 10 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz — StVollzG-) oder im geschlossenen Vollzug unterzubringen ist ( 10 Abs. 2 StVollzG).
Diesen Grundsätzen entsprechend werde nach Strafantritt durch die Aufnahrneanstalt im Rahmen der Behandlungsuntersuchung die Eignung des Gefangenen für die Unterbringung im offenen Vollzug geprüft. Diese Prüfung erfolge anhand der durch Aktenstudium und Aufnahmegespräche mit dem Gefangenen sowie der durch weitere Informationsquellen (Zentralkarteiabfrage bei der Staatsanwaltschaft u.a.) über den Gefangenen zu gewinnenden Erkenntnisse. Aufgrund der so erlangten Informationen werde im Rahmen der Behandlungskonferenz mit allen maßgeblich an der Behandlung des Gefangenen Beteiligten gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Teilsatz StVollzG eine Prognose darüber erstellt, ob ein Missbrauch der Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu befürchten ist oder nicht, und werde die jeweilige Einweisungsentscheidung getroffen.
Soweit Sie reklamiert haben, dass Ihr Ehemann ohne vorherige Erstellung eines Vollzugsplans verlegt worden ist, sei anzumerken, dass ein Vollzugsplan gemäß § 7 StVollzG erst nach Abschluss der Behandlungsuntersuchung von der zuständigen Anstalt erstellt wird. Mit der Einweisungsentscheidung sei die Behandlungsuntersuchung jedoch noch nicht abgeschlossen, sondern werde in der aufnehmenden Anstalt fortgesetzt. Den Vollzugsplan erstelle zum gegebenen Zeitpunkt die JVA Tegel.
Im Übrigen sei eine Überprüfung der Einweisungsentscheidung auch ohne einen Vollzugsplan möglich. Herr S. sei über das Ergebnis der Eignungsprüfung mündlich informiert und ihm sei rechtliches Gehör gewährt worden. Er habe ein Recht auf Akteneinsicht in seine Gefangenenpersonalakte. Darüber hinaus werde ihm noch - obwohl das Strafvollzugsgesetz die Eröffnung und Begründung von Maßnahmen ausdrücklich nicht von der Schriftform abhängig macht - ein schriftlicher Bescheid über die Gründe der Einweisungsentscheidung erteilt werden.
Wir gehen davon aus, dass Herrn S. inzwischen ein entsprechender Bescheid über die Einweisungsentscheidung vorliegt und ihm mithin die Verlegungsgründe, die auch wir zur Kenntnis erhalten haben, bekannt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchten wir daher insoweit auf nähere Ausführungen verzichten, zumal die von Herrn S. beauftragte Rechtsanwältin bereits einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Berlin gestellt hat. In diesem Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüft werden. Da wir angesichts der bestehenden Missbrauchsbefürchtungen keine Möglichkeit sehen, eine Rückverlegung Ihres Ehemannes in die JVA Hakenfelde zu erreichen, können wir Sie nur bitten, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten.
Zur Begründung Ihrer Bitte um erneute Verlegung in den offenen Vollzug haben Sie angeführt, dass die Einweisung in den geschlossenen Vollzug dem obersten Vollzugsziel, nämlich der Resozialisierung widerspräche, da Ihrem Ehemann die Fortsetzung seiner begonnenen weiteren Schulausbildung zur Erlangung des Abiturs dadurch unmöglich wird. Hierzu hat die JVA Hakenfelde darauf verwiesen, die Tatsache, dass der Inhaftierte eine solche Schulausbildung begonnen habe, wie auch die Tatsache, dass er sich trotz Drogenauffälligkeiten in der Vergangenheit frei vom Einfluss berauschender Substanzen zum Strafantritt gestellt habe, sei im Rahmen der Eignungsprüfung prognostisch positiv bewertet worden. Eine weiter gehende Berücksichtigung dieser Ausbildungsmaßnahme habe jedoch nicht erfolgen können. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Unterbringung eines Verurteilten im offenen Vollzug alleine von der Erfüllung der im § 10 Abs. 1 StVollzG genannten Voraussetzungen abhänge, und dass die Gefahr des Verlustes der Ausbildungs oder Arbeitsstelle ein im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe grundsätzlich selbst verschuldete, hinzunehmende Beeinträchtigung darstelle, wobei die Frage der Zulassung zu einem Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis überhaupt erst nach der Aufnahme im Strafvollzug zu klären sei (OLG Frankfurt vom 13.01.1988—3 VAs 8/87-; OLG Düsseldorf vom 07.12.1992—1 Ws 1141/92 -).
Soweit Sie den Gesundheitszustand Ihres Ehemannes als wichtigen Grund für seine Unterbringungen im offenen Vollzug genannt haben, ist darauf hingewiesen worden, dass seine medizinische Versorgung unabhängig von der Vollzugsform gesichert ist. Gegenüber den Gegebenheiten im offenen Vollzug, wo außerhalb der Verwaltungsdienstzeiten kein medizinisches Personal anwesend sei, sei die medizinische Betreuung von Inhaftierten im geschlossenen Vollzug rund um die Uhr gegeben.
Im Zusammenhang mit der darüber hinaus vorgetragenen Bedrohungssituation Ihres Ehemannes ist uns mitgeteilt worden, dass nach Einschätzung der JVA Tegel derzeit keine konkrete Bedrohungs- bzw. besondere Gefährdungssituation vorliegt. Bislang habe sich Herr S. auch nicht persönlich mit einem solchen entsprechenden Hinweis an die. Vollzugsbehörde gewandt. Gleichwohl sei er vorsorglich in einem Einzelhaftraum innerhalb der Teilanstalt 1 untergebracht und ihm aufgegeben worden, sich unverzüglich an die Bediensteten zu wenden, sollte es künftig zu einer Bedrohungssituation kommen. Derartige Auffälligkeiten seien bislang nicht zu erkennen. Wegen des Hinweises im Internet sei vorsorglich jedoch seine strikte Trennung von dem in der Teilanstalt III untergebrachten Sänger der Gruppe „Landser" verfügt worden.
Wir bedauern, aufgrund der bestehenden Missbrauchsbefürchtungen, die wir nicht entkräften können, Ihrem Ehemann nicht zu einer Rückverlegung in den offenen Vollzug verhelfen zu können. Ihrem Anliegen, einen Vollzugsplan für Herrn S. zu erstellen, wird - wie oben dargelegt - entsprochen werden, wenn die Einweisungsabteilung der JVA Tegel die Behandlungsuntersuchung abgeschlossen hat. Die Bearbeitung Ihrer Eingabe haben wir mit diesem Antwortschreiben abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf H