Abgeordnetenhaus B E R L I N
Der Vorsitzende des Petitionsausschusses

Abgeordnetenhaus von Berlin
10111 Berlin-Mitte
Geschäftszeichen: 1427/16
Zimmer: A002
Telefon (030) 2325-1472
Telefax (030) 2325-1478

Datum: 21.02.2008/ Bö


Sehr geehrte Frau R.,

die Mitglieder des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin haben aufgrund Ihrer weiteren Zuschriften Ihre Eingabe erneut beraten. Auch nach Prüfung Ihres ergänzenden Vorbringens sehen wir keine Grundlage, vollzugliche Maßnahmen in Zusammenhang mit Ihrem Ehemann Christian S. zu beanstanden.

Die Verlegung von Herrn S. ist auf seinen Antrag hin gerichtlich überprüft worden. In dem Beschluss 545 StVK (Vollz) 739/07 hat das Landgericht Berlin unter Hinweis auf den Bescheid der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hakenfelde vom 24. August 2007 u.a. festgestellt, dass die JVA Hakenfelde ihre Entscheidung auf ausreichende Tatsachen gestützt hat. Wir können auch unter Berücksichtigung Ihres zutreffenden Hinweises auf zwei ergangene Freisprüche insoweit nichts weiter veranlassen.

Zur medizinischen Versorgung Ihres Ehemannes hat Sie bereits die Senatsverwaltung für Justiz am 7. Dezember 2007 beschieden. Wir möchten hierauf Bezug nehmen.

Hinsichtlich der von Ihnen vorgetragenen Bedrohungssituation durch drei namentlich genannte Strafgefangene hat uns die JVA Tegel zur Kenntnis gegeben, dass sich einer der Inhaftierten in der Teilanstalt V und die beiden anderen Gefangenen in der Teilanstalt VI befinden.
Weiter ist festgestellt worden, dass Sie offenbar einer Fehlinformation im Hinblick auf die Unterbringungssituation in der Teilanstalt 1 unterliegen. Die Teilanstalt 1 werde seit 1993 ununterbrochen mit Strafgefangenen belegt. Bei dem Einzelhaftraum von Herrn S. handele es sich um einer) Haftraum mit ca. 5,2 m2 Grundfläche, 13,5 m3 Rauminhalt und ca. 1 m2 Fensterfläche. Herr S. habe die Möglichkeit, sich mehrere Stunden am Tag außerhalb seines Haftraumes aufzuhalten.

Wie die Anstalt erläuterte, hat das Kammergericht mit Beschluss vom 25. September 2007 (Az.: 2/5 Ws 189/05 Vollz) entschieden, dass die Unterbringung eines Gefangenen in einem etwa 5,3 m2 großen Einzelhaftraum mit einem Rauminhalt von etwa 14,3 m3 diesen nicht in seinen Rechten verletze.

Die Größe des Haftraumes stelle für sich genommen keinen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Dies sei erst dann der Fall, wenn der Gefangene keine Möglichkeit zum Ausschreiten mehr habe oder sich in ihm aufhalten müsse, ohne je sich außerhalb der Freistunde „die Beine vertreten" zu können, also wenn er dort 23 Stunden unter Verschluss sei. Darüber hinaus sei der zeitliche Aspekt, d. h. die Dauer der Unterbringung in dem in Rede stehenden Haftraum - vorliegend nur für die Dauer des Einweisungsverfahrens - zu berücksichtigen.

Ihrem Anliegen, Herrn S. entsprechend der Vollzugsplanung in die JVA Plötzensee zu verlegen, ist am 13. Februar 2008 - nach Abgabe einer erneuten Urinprobe - entsprochen worden. Wir sehen uns zu weiteren Maßnahme nicht veranlasst und haben die Bearbeitung Ihrer Eingabe mit diesem Schreiben abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hillenberg