Begründung der Anstaltsleitung von Hakenfeld für Christians Verlegung in den Geschlossenen Vollzug. Justizvollzugsanstalt
Hakenfelde Geschäftszeichen
343/07/3 24.08.2007 im Nachgang zu der persönlichen Rücksprache mit dem Vollzugsleiter, Herrn Troike, am 20.07.2007 teile ich Ihnen folgendes mit: Am
14.06.2007 haben Sie sich zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Höhe
von 3 Jahren wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung,
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz,
zum Geschäftszeichen A18/81 Js 1150/04 VRs der Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Berlin selbst gestellt. Darüber hinaus ist aufgrund
des Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.07.2006 zum
Geschäftszeichen (278) 81 Js 542/00 (24/00) eine Freiheitsstrafe
in Höhe von 10 Monaten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit
versuchter gefährlicher Körperverletzung zu vollstrecken. Am 12.03.1987 verhängte das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen 8 Ds 53 Js 1992/86 wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen und Diebstahl 4 Wochen Jugendarrest gegen Sie. Am 29.10.1987 verurteilte Sie das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen 8 Ls 53 Js 251/87 wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen, Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen, Betrug, Hausfriedensbruch, Diebstahl geringwertiger Sachen und gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe in Höhe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung aussetzte. Am 03.03.1988 verurteilte Sie das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen 8 Ls 53 Js 1581/87 unter Einbeziehung der Entscheidung vom 29.10.1987 wegen fortgesetztem unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe in Höhe von 10 Monaten. Nach Verbüßung eines Teils der Jugendstrafe wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung musste später widerrufen werden und Sie verbüßten den Strafrest bis zum 26.10.1990. Am 20.12.1990 verurteilte Sie das Amtsgericht Dortmund unter dem Geschäftszeichen 66 Ls 53 Js 2059/88 - 13/89 wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen, Betrug und Beleidigung zu einer Jugendstrafe in Höhe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung aussetzte. Die Strafaussetzung musste später widerrufen werden, Sie verbüßten die Strafe bis zum 17.05.1992. Am 24.10.1991 verurteilte Sie das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen 9 Ds 40 Js 612/91 - 194/91 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Monaten. Am 07.02.1992 verurteilte Sie das Amtsgericht Dortmund unter dem Geschäftszeichen 76 Ls 14 Js 793/91 - 341/91 wegen fortgesetzten Eigenerwerbs und Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 4 Monaten. Am 11.06.1992 bildete das Amtsgericht Dortmund unter dem Geschäftszeichen 76 Ls 14 Js 793/91 - 341/91 aus den beiden vorgenannten Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 5 Monaten. Nach einem Widerruf der Zurückstellung der Strafe verbüßten Sie zunächst einen Teil der Strafe. Der Strafrest wurde mit Beschluss vom 16.06.1993 des Landgerichts Dortmund bis zum 21.07.1996 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung musste später widerrufen werden und Sie verbüßten den Strafrest bis zum 10.06.1995. Am 01.03.1995 verurteilte Sie das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen 9 Ls 50 Js 911/94 - 130/94 wegen Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahl in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 4 Monaten. Diese Strafe verbüßten Sie bis zum 11 .06.1997. Am 19.04.1999 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem Geschäftszeichen 278 Cs 613/98 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,- DM. Am 20.03.2000 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem Geschäftszeichen 278 Cs 613/98 unter Einbeziehung des Urteils vom 19.04.1999 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,- DM. Am 16.11.2000 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem Geschäftszeichen 81 Js 542/00 Ls wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, die es für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung aussetzte. Es handelt sich dabei um die eingangs erwähnte Strafe, die nach dem erfolgten Widerruf der Strafaussetzung zu vollstrecken ist. Am 20.11.2003 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem Geschäftszeichen 16 VRs 278 Ds 605/03 wegen Erschleichens von Leistungen in zehn Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Am 16.12.2004 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem Geschäftszeichen 81 Js 1150/04 Ls zu der aktuell zu vollstreckenden Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren. Im Rahmen der Abklärung Ihrer Strafsituation konnte durch eine Abfrage der Zentralkartei bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin in Erfahrung gebracht werden, dass gegen Sie derzeit die folgenden Ermittlungsverfahren anhängig sind: Unter dem Geschäftszeichen 3042 PLs 4540/07 der Amtsanwaltschaft Berlin werden Ermittlungen gegen Sie wegen des Verdachts des Erschleichens von Leistungen geführt. Tattag soll der 06.03.2006 sein. Unter dem Geschäftszeichen 81 Js 1540/07 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin wird gegen Sie wegen des Verdachtes der Brandstiftung ermittelt. Tattag soll der 27.05.2007 gewesen sein. Nach schriftlicher Mitteilung der Staatanwaltschaft vom 24.07.2007 dauern die Ermittlgunen an. Nähere Angaben zum Verfahrensstand und -gegenstand konnten nicht gemacht werden, da die Akten versandt waren. Unter dem Geschäftszeichen 78 Js 75/07 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin wird gegen Sie wegen des Verdachtes der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen ermittelt. Wie die zuständige Staatsanwältin angab, sollen sie jeweils in 10961 BerlinKreuzberg, Gneisenaustraße 2 und 2a (Mehringhof) am 27.02.2007 Verfassungsorgane verfassungsfeindlich verunglimpft und beleidigt haben (§§ 90b, 185 StGB), am 28.02.2007 sich eines Verstoßes gegen das Pressegesetz schuldig gemacht haben und am 03.05.2007 ein Delikt der üblen Nachrede und Verunglimpfung gegen Personen des politischen Lebens begangen haben (§ 188 StGB). Weiter wird Ihnen vorgeworfen, sich in 10999 Berlin-Kreuzberg, Ecke Mariannenstraße/Oranienstraße am 08.04.2007 der Verleumdung (§ 187 StGB) und am 18.04.2007 der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§90b StGB) sowie der üblen Nachrede und Verunglimpfung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) schuldig gemacht zu haben. Unter dem Geschäftszeichen 81 Js 520/05 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin wurden Sie wegen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs, gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr verurteilt. Ihre Ehefrau wurde in diesem Verfahren als Mittäterin zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt. Unter dem Geschäftszeichen 576-133/06 wurden am 21.06., 26.06., 28.06. sowie am 18.07.2007 Berufungsverhandlungen angesetzt. Da Ihrer strafrechtlichen Vorgeschichte zu entnehmen war, dass Sie in der Vergangenheit Drogen konsumiert haben, wurde am 14.06.2007 zur Überprüfung Ihrer Drogenabstinenz bei Ihnen eine Urinkontrolle durchgeführt. Diese verlief negativ. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ihrer strafrechtlichen Vorgeschichte seit etwa dem Jahr 2000 zu entnehmenden ideologisch motivierten Straffälligkeit wurde während des Laufes der Behandlungsuntersuchung im Rahmen einer Internetrecherche über die Seite www.politicalprisoners.net/pdf/gi 326.pdf ein Artikel und Hinweise auf weitere Internetseiten, wie z. B. www.freechristian.gulli.to gefunden, die zur Solidarität mit Ihnen aufrufen und in denen um Spenden zu Ihren Gunsten gebeten wird, damit Sie sich politisch weiter betätigen können. Darüber hinaus enthält der o. g. Artikel unzutreffende Angaben zum Tagesablauf in der Anstalt, die sog. Insiderwissen voraussetzen. Entsprechend dieser Tatsachen, den Ihrer strafrechtlichen Vorgeschichte zu entnehmenden deutlichen Hinweise auf das Vorliegen einer verfestigten kriminellen Karriere und der Tatsache, dass Sie sich den anhängigen Ermittlungsverfahren zufolge auch nach der Verurteilung zu erheblichen Freiheitsstrafen mit Ihrem Handeln weiterhin in den begründeten Verdacht einschlägigen strafbaren Verhaltens gebracht haben, ist zu befürchten, dass Sie Ihre in ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer bisherigen Straffälligkeit stehenden Aktivitäten ungeachtet der Verurteilung zu der aktuellen empfindlichen Freiheitsstrafe fortsetzen. Ihr Nachtatverhalten und die verfügbaren einschlägigen Informationsquellen zeugen von einer weiterhin bestehenden intensiven Eingebundenheit in das für Ihre Straffälligkeit mit ursächliche Millieu. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der zur Erstellung einer positiven Prognose erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Sie die innere Bereitschaft aufweisen, sich aus Ihrer bisherigen ideologischen Grundeinstellung zu lösen, was es Ihnen ermöglichen würde, sich in das im wesentlichen auf der Selbstdisziplin und Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen beruhende System des offenen Vollzuges einzufügen und zukünftig von der Begehung ideologisch geprägter Delikte abzusehen. Diese auf den genannten Fakten basierende bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Eignungsprüfung festgestellte Befürchtung ist in Bezug auf die gemäß § 10 Abs. 1 StVollzG vorzunehmende Eignungsprüfung von derart durchgreifendem Charakter, dass die von Ihnen gezeigten positiven Ansätze, nämlich Ihre nachgewiesene Drogenfreiheit und der von Ihnen begonnenen Ausbildungsmaßnahme nicht geeignet sind, die bestehende Missbrauchsbefürchtung zu entkräften oder auf ein für die Unterbringung im offenen Vollzug zu verantwortendes Maß abzuschwächen. Sie sind daher für die Unterbringung im offenen Vollzug ungeeignet. Ich sehe mich dementsprechend nicht in der Lage, Ihnen die Zulassung zum offenen Vollzug zu erteilen und weise Sie in den geschlossenen Vollzug ein. Ich bestätige die zwischenzeitlich erfolgte Verlegung in die JVA Tegel. Die hier begonnene Behandlungsuntersuchung wird in der dortigen Anstalt fortgesetzt. Auf die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nehme ich Bezug. Hochachtungsvoll |