Landgericht
Berlin
Strafvollstreckungskammer
Turmstr. 19
10559 Berlin
Berlin,
den 29.02.08
In der Strafvollstreckungssache
des Herrn Christian S., z. Zt. JVA Plötzensee, Haus 3, Lehrterstr.
61, 10557 Berlin,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Silke Studzinsky gegen
das
Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, vertreten
durch den Anstaltsleiter der JVA Plötzensee,
Antragsgegener,
wegen
nichtordnungsgemäßer Aufstellung des Vollzugsplanes stelle
ich Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,
1.
Den Antragsgegner zu verpflichten, den am 26.11. 2007 erstellten Vollzugsplan
unter Bescheidung eines neuen Vollzugsplans aufzuheben.
2. Die Kosten des Verfahrens, wie die notwendigen Auslagen des Antragstellers
dem Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin
zu bewilligen. Die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt
anbei.
Begründung:
1.
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe von insgesamt
46 Monaten, davon 10 Monaten aus dem Verfahren 81 Js 5 42/00, weitere
3 Jahre aus dem Verfahren 81 Js 1150/04, der Strafrest bei Einweisung
betrug 34 Monate.
Der Antragsteller befand sich zunächst seit Juni 2007 in der JVA
Hakenfelde im offenen Vollzug, von wo aus er im Juli 2007 überraschenderweise
in die JVA Tegel in den geschlossenen Vollzug verlegt wurde, weil eine
Missbrauchsgefahr im offenen Vollzug attestiert wurde.
Beweis: Bescheid der JVA Hakenfelde in Kopie
Ein
Vollzugsplan wurde zunächst in der JVA Hakenfelde gar nicht erstellt,
erst am 26.11.2007 wurde in der JVA Tegel ein Vollzugsplan erstellt und
eröffnet, der dem Antragsteller am 11.12.07 in schriftlicher Fassung
ausgehändigt wurde.
Dieser Vollzugsplan sieht als Einweisungsziel die JVA Plötzensee
mit einer zeitlichen Abstellung auf Vollverbüssung vor. Lockerungen
des Vollzugs sind nicht vorgesehen. Wie sich aus Punkt 2 des Vollzugsplans
ergibt, sind maßgebliche Kriterien für den voraussichtlichen
Entlassungszeitpunkt und die Abstellung auf Vollverbüssung die strafrechtlichen
Vorbelastungen und die behaupteten noch offenen Verfahren.
Der Vollzugsplan enthält auch die Verpflichtung zur Fortschreibung
des Plans innerhalb von 3 Monaten also bis zum 26.02.08.
Beweis: Kopie des Vollzugsplans anbei
Mit
Schreiben vom 22.01.2008 wurde beim Anstaltsleiter der JVA Tegel die Aufhebung
des ergangenen Vollzugsplans beantragt, da dieser als fehlerhaft angesehen
wurde.
Beweis: Kopie des Schriftsatzes anbei
Der
Antragsteller wurde am 05.02. in die JVA Plötzensee, Haus 3 verlegt.
Mit Schreiben vom 06.02.08 wurde die Anstaltsleitung Tegel seitens der
Unterzeichnerin auf eine interne Notiz hingewiesen, aus der hervorgeht,
dass der Gefangene S. als „spezieller Justizhäftling"
behandelt wird. Diese Notiz ist dem Gefangenen wohl nur versehentlich
ausgehändigt worden und legt zumindest nahe, dass die Beurteilung
des Gefangenen S. nicht auf einer objektiven Basis erfolgt.
Beweis: Kopie des Schreibens, sowie Kopie der überreichten handschriftlichen
Notiz
Nachdem
seitens der Anstaltsleitung Tegel noch keine Reaktion auf das Schreiben
vom 22.01. erfolgt war, wurde ein Antrag desselben Inhalts nach Verlegung
am 25.02. auch bei der Anstaltsleitung Plötzensee beantragt.
Beweis: Kopie des Schreibens anbei
Mit
Schreiben vom 22.02., eingegangen am 28.02.08 lehnte nunmehr wiederum
die Leitung der Anstalt Tegel eine Aufhebung des Vollzugsplans ab. Eine
Äußerung zu der Notiz mit dem Hinweis, dass der Gefangene S.
eine abweichende Behandlung erfährt, hat bislang von der Anstaltsleitung
nicht stattgefunden.
Beweis: Kopie des Schreibens der Anstaltsleitung Tegel
Eine
Fortschreibung des Vollzugsplans hat bislang auch nicht stattgefunden.
2.
Der im November letzten Jahres erstellte Vollzugsplan geht in vielerlei
Hinsicht von falschen Annahmen aus und kommt so zu einer insgesamt falschen
Bewertung der vorzunehmenden Vollzugsziele.
Es besteht zunächst aufgrund des aufgefundenen Notizzettels weiterhin
die Befürchtung, dass der Gefangene S. in der JVA Tegel insgesamt
nicht nach objektiven und rechtlich zulässigen Kriterien behandelt
wurde.
Der Vollzugsplan und die Abstellung auf Vollverbüßung stützen
sich entgegen der im Schreiben vom 22.02.2008 seitens der Anstaltsleitung
vertretenen Ansicht massgeblich auf strafrechtliche „Vorstrafen"
und offene Verfahren, wie auf S. 2 des formularischen Vollzugsplans zu
ersehen ist, der genau auf diese Punkte nochmals verweist. Auch der Verweis
auf die von JVA Hakenfelde genannte angebliche Missbrauchsgefahr, verweist
indirekt eben auf diese Punkte, da die Ablehnung der JVA Hakenfelde sich
massgeblich auf diese Punkte bezog.
Zu den Vorstrafen ist zunächst zu sagen, dass der Verweis auf S.
2 des Vollzugsplans, wo von „Vorstrafen" die Rede ist auf die
in der Kriminalitätsentwicklung aufgeführten 15 Eintragungen
fälschlicherweise den Eindruck erweckt, der Antragsteller sei in
15 Fällen vorbestraft. Der in dem Ablehnungsbescheid der JVA Hakenfelde
abgedruckte BZR Auszug, auf den sich anscheinend gestützt wird, weist
jedoch lediglich zehn Eintragungen auf, von denen jedoch nicht alle Eintragungen
Strafen sind und die überwiegende Anzahl der Eintragungen auf eine
drogenbedingte Jugenddelinquenz hinweisen, deren Ursachen der Antragsteller
lange aus eigener Kraft beseitigt hat. Die Verurteilungen aus den Jahren
2000 und 2004 jedoch, welche als die einzigen gravierenderen Neuverurteilungen
anzusehen sind, sind nun genau die Verurteilungen wegen derer der Antragsteller
seine Haft verbüßt. Andere Verurteilungen aus jüngerer
Zeit sind nicht ersichtlich.
Es ist insofern auch nicht richtig, wenn dem Antragsteller eine hohe Rückfallgeschwindigkeit
bescheinigt wird.
Hinsichtlich der noch offenen Verfahren ist zu sagen, dass solche nicht
mehr vorliegen. Schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Vollzugsplans war
der Antragsteller in zwei Verfahren, welche in der Behandlungsuntersuchung
unter b) und c) dargestellt, wenn auch noch nicht rechtskräftig,
doch schon freigesprochen. Inzwischen ist der Antragsteller in beiden
Verfahren rechtskräftig freigesprochen. Das unter a) dargestellte
Verfahren ist mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Offene Verfahren gab es also zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans schon
kaum mehr, mittlerweile jedoch gibt es keinerlei offenen Verfahren mehr.
Es ist insoweit auch der Verweis auf die Feststellung der JVA Hakenfelde
schon zum damaligen Zeitpunkt überholt gewesen, spätestens jedoch
zum jetzigen Zeitpunkt.
Die im Übrigen in der Behandlungsuntersuchung dargestellten Prognosen
und Analysen erfolgten nach einem kurzen Gespräch mit dem Antragsteller,
das die komplexe Fallgestaltung augenscheinlich nicht ausreichend behandeln
konnte.
Dementsprechend ist etwa die ungünstige Bewertung der sozialen Kompetenzen
in der dargelegten Form nicht nachvollziehbar. Es werden Herrn S. freundschaftliche
Kontakte wie eine intakte Beziehung attestiert, dies wird jedoch in die
Bewertung dann anscheinend nicht mit einbezogen. Die ungünstige Sozialprognose
stellt unter anderem auf Veröffentlichungen in internet und Zeitungen
ab, die reelle Gefahren für den Antragsteller in der JVA Tegel thematisiert
hatten. Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, warum eine Gefahr, die
reell durch einen Mitgefangenen bestand und die zur Folge hatte, dass
eine getrennte Unterbringung angeordnet wurde, nicht thematisiert werden
sollte, weiter nicht, warum Veröffentlichungen Dritter dem Antragsteller
negativ zugerechnet werden.
Es wird dem Antragsteller in der Beschreibung der Tatmotivation ein Hass
gegenüber staatlich geduldeten rechtsorientierten Gruppierungen ausgewiesen
und daraus in der Einschätzung des Untersuchers gefolgert, dass der
Antragsteller anscheinend im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um
den 1. Mai wieder in strafrechtlich relevante Situationen gelangen könnte.
Eine Ablehnung der rechtsorientierten NPD, welche wenn auch nicht verboten,
so doch auch aus rechtsstaatlicher Sicht bekanntlich nicht als unproblematisch
angesehen wird, ist dem Antragsteller sicherlich nicht anzulasten. Wenn
der Antragsteller in der Vergangenheit seine Meinung in einer Form zum
Ausdruck brachte, die mit der gängigen Gesetzgebung nicht in Übereinstimmung
zu bringen ist, so heisst dies jedoch nicht automatisch, dass dies auch
für die Zukunft der Fall sein wird.
Insgesamt sind also die Grundannahmen für die Erstellung der Vollzugsziele
als fehlerhaft anzusehen. Nicht berücksichtigt wurde insbesondere
auch, dass der Strafvollzug grundsätzlich auf soziale Reintegration
gesetzt sein muss und der offene Vollzug nach der Konzeption des Strafivollzugsgesetzes
die Regelvollzugsform sein soll. Für eine Abweichung davon, bedarf
es gewichtiger Argumente, die vorliegend bei einem massgeblichen Abstellen
auf Vorstrafen und offene Verfahren nicht gegeben ist.
Die Verlegung des Antragstellers spricht nicht gegen eine Neubescheidung
des Vollzugsplanes seitens der neuen Anstaltsleitung, da bezüglich
des Planes von einer Einheitlichkeit des Vollzugs auszugehen ist.
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