Landgericht Berlin
Strafvollstreckungskammer
Turmstr. 19
10559 Berlin

Berlin, den 29.02.08
In der Strafvollstreckungssache
des Herrn Christian S., z. Zt. JVA Plötzensee, Haus 3, Lehrterstr. 61, 10557 Berlin,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Silke Studzinsky gegen

das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, vertreten durch den Anstaltsleiter der JVA Plötzensee,
Antragsgegener,

wegen nichtordnungsgemäßer Aufstellung des Vollzugsplanes stelle ich Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,

1. Den Antragsgegner zu verpflichten, den am 26.11. 2007 erstellten Vollzugsplan unter Bescheidung eines neuen Vollzugsplans aufzuheben.
2. Die Kosten des Verfahrens, wie die notwendigen Auslagen des Antragstellers dem Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen. Die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt anbei.

Begründung:

1. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe von insgesamt 46 Monaten, davon 10 Monaten aus dem Verfahren 81 Js 5 42/00, weitere 3 Jahre aus dem Verfahren 81 Js 1150/04, der Strafrest bei Einweisung betrug 34 Monate.
Der Antragsteller befand sich zunächst seit Juni 2007 in der JVA Hakenfelde im offenen Vollzug, von wo aus er im Juli 2007 überraschenderweise in die JVA Tegel in den geschlossenen Vollzug verlegt wurde, weil eine Missbrauchsgefahr im offenen Vollzug attestiert wurde.
Beweis: Bescheid der JVA Hakenfelde in Kopie

Ein Vollzugsplan wurde zunächst in der JVA Hakenfelde gar nicht erstellt, erst am 26.11.2007 wurde in der JVA Tegel ein Vollzugsplan erstellt und eröffnet, der dem Antragsteller am 11.12.07 in schriftlicher Fassung ausgehändigt wurde.
Dieser Vollzugsplan sieht als Einweisungsziel die JVA Plötzensee mit einer zeitlichen Abstellung auf Vollverbüssung vor. Lockerungen des Vollzugs sind nicht vorgesehen. Wie sich aus Punkt 2 des Vollzugsplans ergibt, sind maßgebliche Kriterien für den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt und die Abstellung auf Vollverbüssung die strafrechtlichen Vorbelastungen und die behaupteten noch offenen Verfahren.
Der Vollzugsplan enthält auch die Verpflichtung zur Fortschreibung des Plans innerhalb von 3 Monaten also bis zum 26.02.08.
Beweis: Kopie des Vollzugsplans anbei

Mit Schreiben vom 22.01.2008 wurde beim Anstaltsleiter der JVA Tegel die Aufhebung des ergangenen Vollzugsplans beantragt, da dieser als fehlerhaft angesehen wurde.
Beweis: Kopie des Schriftsatzes anbei

Der Antragsteller wurde am 05.02. in die JVA Plötzensee, Haus 3 verlegt.
Mit Schreiben vom 06.02.08 wurde die Anstaltsleitung Tegel seitens der Unterzeichnerin auf eine interne Notiz hingewiesen, aus der hervorgeht, dass der Gefangene S. als „spezieller Justizhäftling" behandelt wird. Diese Notiz ist dem Gefangenen wohl nur versehentlich ausgehändigt worden und legt zumindest nahe, dass die Beurteilung des Gefangenen S. nicht auf einer objektiven Basis erfolgt.
Beweis: Kopie des Schreibens, sowie Kopie der überreichten handschriftlichen Notiz

Nachdem seitens der Anstaltsleitung Tegel noch keine Reaktion auf das Schreiben vom 22.01. erfolgt war, wurde ein Antrag desselben Inhalts nach Verlegung am 25.02. auch bei der Anstaltsleitung Plötzensee beantragt.
Beweis: Kopie des Schreibens anbei

Mit Schreiben vom 22.02., eingegangen am 28.02.08 lehnte nunmehr wiederum die Leitung der Anstalt Tegel eine Aufhebung des Vollzugsplans ab. Eine Äußerung zu der Notiz mit dem Hinweis, dass der Gefangene S. eine abweichende Behandlung erfährt, hat bislang von der Anstaltsleitung nicht stattgefunden.
Beweis: Kopie des Schreibens der Anstaltsleitung Tegel

Eine Fortschreibung des Vollzugsplans hat bislang auch nicht stattgefunden.

2. Der im November letzten Jahres erstellte Vollzugsplan geht in vielerlei Hinsicht von falschen Annahmen aus und kommt so zu einer insgesamt falschen Bewertung der vorzunehmenden Vollzugsziele.
Es besteht zunächst aufgrund des aufgefundenen Notizzettels weiterhin die Befürchtung, dass der Gefangene S. in der JVA Tegel insgesamt nicht nach objektiven und rechtlich zulässigen Kriterien behandelt wurde.
Der Vollzugsplan und die Abstellung auf Vollverbüßung stützen sich entgegen der im Schreiben vom 22.02.2008 seitens der Anstaltsleitung vertretenen Ansicht massgeblich auf strafrechtliche „Vorstrafen" und offene Verfahren, wie auf S. 2 des formularischen Vollzugsplans zu ersehen ist, der genau auf diese Punkte nochmals verweist. Auch der Verweis auf die von JVA Hakenfelde genannte angebliche Missbrauchsgefahr, verweist indirekt eben auf diese Punkte, da die Ablehnung der JVA Hakenfelde sich massgeblich auf diese Punkte bezog.
Zu den Vorstrafen ist zunächst zu sagen, dass der Verweis auf S. 2 des Vollzugsplans, wo von „Vorstrafen" die Rede ist auf die in der Kriminalitätsentwicklung aufgeführten 15 Eintragungen fälschlicherweise den Eindruck erweckt, der Antragsteller sei in 15 Fällen vorbestraft. Der in dem Ablehnungsbescheid der JVA Hakenfelde abgedruckte BZR Auszug, auf den sich anscheinend gestützt wird, weist jedoch lediglich zehn Eintragungen auf, von denen jedoch nicht alle Eintragungen Strafen sind und die überwiegende Anzahl der Eintragungen auf eine drogenbedingte Jugenddelinquenz hinweisen, deren Ursachen der Antragsteller lange aus eigener Kraft beseitigt hat. Die Verurteilungen aus den Jahren 2000 und 2004 jedoch, welche als die einzigen gravierenderen Neuverurteilungen anzusehen sind, sind nun genau die Verurteilungen wegen derer der Antragsteller seine Haft verbüßt. Andere Verurteilungen aus jüngerer Zeit sind nicht ersichtlich.
Es ist insofern auch nicht richtig, wenn dem Antragsteller eine hohe Rückfallgeschwindigkeit bescheinigt wird.
Hinsichtlich der noch offenen Verfahren ist zu sagen, dass solche nicht mehr vorliegen. Schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Vollzugsplans war der Antragsteller in zwei Verfahren, welche in der Behandlungsuntersuchung unter b) und c) dargestellt, wenn auch noch nicht rechtskräftig, doch schon freigesprochen. Inzwischen ist der Antragsteller in beiden Verfahren rechtskräftig freigesprochen. Das unter a) dargestellte Verfahren ist mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Offene Verfahren gab es also zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans schon kaum mehr, mittlerweile jedoch gibt es keinerlei offenen Verfahren mehr. Es ist insoweit auch der Verweis auf die Feststellung der JVA Hakenfelde schon zum damaligen Zeitpunkt überholt gewesen, spätestens jedoch zum jetzigen Zeitpunkt.
Die im Übrigen in der Behandlungsuntersuchung dargestellten Prognosen und Analysen erfolgten nach einem kurzen Gespräch mit dem Antragsteller, das die komplexe Fallgestaltung augenscheinlich nicht ausreichend behandeln konnte.
Dementsprechend ist etwa die ungünstige Bewertung der sozialen Kompetenzen in der dargelegten Form nicht nachvollziehbar. Es werden Herrn S. freundschaftliche Kontakte wie eine intakte Beziehung attestiert, dies wird jedoch in die Bewertung dann anscheinend nicht mit einbezogen. Die ungünstige Sozialprognose stellt unter anderem auf Veröffentlichungen in internet und Zeitungen ab, die reelle Gefahren für den Antragsteller in der JVA Tegel thematisiert hatten. Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, warum eine Gefahr, die reell durch einen Mitgefangenen bestand und die zur Folge hatte, dass eine getrennte Unterbringung angeordnet wurde, nicht thematisiert werden sollte, weiter nicht, warum Veröffentlichungen Dritter dem Antragsteller negativ zugerechnet werden.
Es wird dem Antragsteller in der Beschreibung der Tatmotivation ein Hass gegenüber staatlich geduldeten rechtsorientierten Gruppierungen ausgewiesen und daraus in der Einschätzung des Untersuchers gefolgert, dass der Antragsteller anscheinend im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um den 1. Mai wieder in strafrechtlich relevante Situationen gelangen könnte.
Eine Ablehnung der rechtsorientierten NPD, welche wenn auch nicht verboten, so doch auch aus rechtsstaatlicher Sicht bekanntlich nicht als unproblematisch angesehen wird, ist dem Antragsteller sicherlich nicht anzulasten. Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit seine Meinung in einer Form zum Ausdruck brachte, die mit der gängigen Gesetzgebung nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, so heisst dies jedoch nicht automatisch, dass dies auch für die Zukunft der Fall sein wird.
Insgesamt sind also die Grundannahmen für die Erstellung der Vollzugsziele als fehlerhaft anzusehen. Nicht berücksichtigt wurde insbesondere auch, dass der Strafvollzug grundsätzlich auf soziale Reintegration gesetzt sein muss und der offene Vollzug nach der Konzeption des Strafivollzugsgesetzes die Regelvollzugsform sein soll. Für eine Abweichung davon, bedarf es gewichtiger Argumente, die vorliegend bei einem massgeblichen Abstellen auf Vorstrafen und offene Verfahren nicht gegeben ist.
Die Verlegung des Antragstellers spricht nicht gegen eine Neubescheidung des Vollzugsplanes seitens der neuen Anstaltsleitung, da bezüglich des Planes von einer Einheitlichkeit des Vollzugs auszugehen ist.