An alle Insassen
Ausbringung von Mobiltelefonen

Mobiltelefone haben weit reichende Speichermöglichkeiten (u.a. Ton-, Bild- und Videospeicher). Es können Informationen gespeichert werden, die Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt vermitteln (§ 83 Abs. 4 StVollzG). Aus diesem Grunde dürfen Gefangene Mobiltelefone, die bei ihnen aufgefunden werden, nicht ausbringen, bevor sie den Nachweis erbracht haben, dass sich solche Aufzeichnungen nicht auf dem Mobiltelefon befinden (Beschluss des Landgerichts Berlin 514 StVK (Vollz) 879/06 vom 09.Juli 2007). Alternativ hierzu kommen nur die vollständige Löschung sämtlicher Daten oder die Vernichtung des Mobiltelefons in Betracht.

Die Sichtung der Daten bzw. die Löschung wird von einer externen Kontrollfirma durchgeführt. Diese ist über die Anstalt mit der Löschung der Daten auf Kosten (150 Euro) des Gefangenen zu beauftragen.

Vom Insassen sind:
1. Das zum Mobiltelefon passende Handbuch, Netzteil, PC-Verbindungskabel und die Originalsoftware für die Verwaltung des Mobiltelefons mittels per PC vorzulegen.
2. Alle persönlichen Identifikationsnummern mitzuteilen, soweit sie für die Sichtung oder Löschung von Daten notwendig sind.

Mit der Kontrolle der elektrischen Geräte für Gefangene sind zur Zeit folgende Firmen betraut:

KDZ Kundenzentrum für Unterhaltungselektronik GmbH Gleimstr. 44
10437 Berlin
Tel.: 4932020

Jürgen Krüger-Fernsehdienst Oranienstr. 69 10969 Berlin
Tel.: 6141915

Stimmt der Gefangene der Löschung der Daten nicht zu, fertigt die Kontrollfirma eine Kopie der Daten an, die sie der Anstalt zur Prüfung gemäß § 83 Abs. 4 StVollzg vorlegt.

Das Mobiltelefon verbleibt in der Anstalt, bis der Gefangene der Kontrolle oder der Löschung der Daten zustimmt, sofern das Mobiltelefon nicht vorher vernichtet oder ausgesondert wird. Das gilt gleichermaßen bei Entlassungen, Verlegungen und Überstellungen von Gefangenen.

Im Auftrag Hamburger, August 2008

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Stellungnahme zum Datenschutz

Berliner Beauftragter für Datenschutz
An der Urania 4 -10
10787 Berlin

16.10.2008

Sie haben uns darüber informiert, dass die JVA Tegel allen Gefangenen Grundsätze zur „Ausbringung von Mobiltelefonen" mitgeteilt hat. Zur Begründung der Hinweise wird dabei eine Entscheidung des Landgerichts Berlin „514 StVK (Vollz) 879/06" vom 9. Juli 2007 zitiert.
Wie verabredet haben wir die Leitung der JVA zu einer Stellungnahme aufgefordert und sie gebeten, uns die Entscheidung des Landgerichts zu übersenden. Die JVA hat jetzt diese Bitte erfüllt.
Das Landgericht hat tatsächlich im Grundsatz die Auffassung der JVA bestätigt. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

§ 83 Absatz 4 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) erlaubt es der JVA, Gegenstände zu vernichten oder unbrauchbar zu machen, die Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt vermitteln. Andererseits hat der Gefangene auch ein Recht, Sachen abzusenden, die er während des Vollzugs nicht benötigt.

Nach dem Wortlaut bleibt offen, wie mit kleinen Gegenständen zu verfahren ist, die brisantes Datenmaterial enthalten können. An und für sich könnte die JVA solche Gegenstände vernichten lassen. Damit würde sie aber unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Gefangenen eingreifen.
Das Gericht hält es für einen angemessenen Mittelweg, dass die JVA das Mobiltelefon entweder beschlagnahmt oder sich nachweisen lässt, dass alle Daten auf dem Mobiltelefon gelöscht sind. Da die JVA hierfür nicht genug technisch hinreichend fachkundigen Mitarbeiter hat, kann dabei ein externes Unternehmen beauftragt werden.
Da diese Feststellungen gerichtlich getroffen worden sind, können wir sie im Grundsatz nicht kritisieren.
Gleichwohl sind noch einige erhebliche Fragen zu klären. Offen ist vor allem, wie die JVA sicherstellt, dass die beiden beauftragten Kontrollfirmen mit den Daten der Gefangenen vertraulich umgehen. Insoweit werden wir auf die JVA einwirken, um einen angemessenen Datenschutz der Gefangenen zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Brozio
Leiter des Bürgeroffice