An
alle Insassen Mobiltelefone haben weit reichende Speichermöglichkeiten (u.a. Ton-, Bild- und Videospeicher). Es können Informationen gespeichert werden, die Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt vermitteln (§ 83 Abs. 4 StVollzG). Aus diesem Grunde dürfen Gefangene Mobiltelefone, die bei ihnen aufgefunden werden, nicht ausbringen, bevor sie den Nachweis erbracht haben, dass sich solche Aufzeichnungen nicht auf dem Mobiltelefon befinden (Beschluss des Landgerichts Berlin 514 StVK (Vollz) 879/06 vom 09.Juli 2007). Alternativ hierzu kommen nur die vollständige Löschung sämtlicher Daten oder die Vernichtung des Mobiltelefons in Betracht. Die Sichtung der Daten bzw. die Löschung wird von einer externen Kontrollfirma durchgeführt. Diese ist über die Anstalt mit der Löschung der Daten auf Kosten (150 Euro) des Gefangenen zu beauftragen. Vom Insassen sind: Mit der Kontrolle der elektrischen Geräte für Gefangene sind zur Zeit folgende Firmen betraut: KDZ Kundenzentrum für Unterhaltungselektronik GmbH
Gleimstr. 44 Jürgen Krüger-Fernsehdienst Oranienstr. 69 10969
Berlin Stimmt der Gefangene der Löschung der Daten nicht zu, fertigt die Kontrollfirma eine Kopie der Daten an, die sie der Anstalt zur Prüfung gemäß § 83 Abs. 4 StVollzg vorlegt. Das Mobiltelefon verbleibt in der Anstalt, bis der Gefangene der Kontrolle oder der Löschung der Daten zustimmt, sofern das Mobiltelefon nicht vorher vernichtet oder ausgesondert wird. Das gilt gleichermaßen bei Entlassungen, Verlegungen und Überstellungen von Gefangenen. Im Auftrag Hamburger, August 2008 ------- Stellungnahme zum Datenschutz Berliner Beauftragter für Datenschutz 16.10.2008 Sie haben uns darüber informiert, dass die JVA Tegel
allen Gefangenen Grundsätze zur „Ausbringung von Mobiltelefonen"
mitgeteilt hat. Zur Begründung der Hinweise wird dabei eine Entscheidung
des Landgerichts Berlin „514 StVK (Vollz) 879/06" vom 9. Juli
2007 zitiert. § 83 Absatz 4 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) erlaubt es der JVA, Gegenstände zu vernichten oder unbrauchbar zu machen, die Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt vermitteln. Andererseits hat der Gefangene auch ein Recht, Sachen abzusenden, die er während des Vollzugs nicht benötigt. Nach dem Wortlaut
bleibt offen, wie mit kleinen Gegenständen zu verfahren ist, die
brisantes Datenmaterial enthalten können. An und für sich könnte
die JVA solche Gegenstände vernichten lassen. Damit würde sie
aber unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Gefangenen
eingreifen. Mit freundlichen Grüßen Volker Brozio |