Rolf Gössner Grundrechte-Report 1998
>Verdeckte Ermittler< unterwandern Grundrechte
Dunkle Gestalten...

Sie scheuen das Licht der Öffentlichkeit, täuschen, lügen und betrü-gen im Auftrag des Staates. Sie provozieren oder begehen Straftaten im Dienste des Staates. Verdeckte Ermittler (VE) heißen die dunk¬len Gestalten mit Pensionsberechtigung. Im Unterschied zu V-Leuten, die aus dem kriminellen Milieu (z.B. Drogenszene) stammen und Informa-tionen an die Polizei liefern, handelt es sich bei VE um Polizeibeamte, die mit neuer, auf Dauer angelegter Legende, mit Decknamen und fal-schen Papieren getarnt werden, um in den kriminellen Untergrund o-der in politisch verdächtige Szenen eintauchen zu können.
... erobern das Polizei- und Strafprozeßrecht
Außer Schleswig-Holstein und Bremen haben inzwischen alle Bundes-länder den VE in ihren Polizeigesetzen legalisiert - d.h. für den Gefah-renabwehrbereich im Vorfeld einer Gefahr oder zur Straftatenverhü-tung. Die vorläufig letzte Verrechtlichung erfolgte Ende 1997 im SPD-regierten Niedersachsen. Danach ist der Einsatz eines VE möglich, „wenn dies zur Abwehr einer gegen¬wärti¬gen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich und die Aufklärung des Sach-verhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint“. Der VE-Einsatz und die damit verbundene heimliche Erhebung persönlicher Daten sind aber auch schon dann zulässig, wenn „Tatsa¬chen die Annahme rechtfertigen“, daß die betroffenen Personen künftig „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ begehen werden, und „wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder Verhütung dieser Straf¬taten auf andere Weise nicht möglich erscheint“. Damit ist das vage Vorfeld von möglichen Straftaten für den VE-Einsatz zum Zwecke der Vorfeldaufklärung weit eröffnet - wobei auch „Kontakt- und Begleitpersonen“, also unbeteiligte und unverdächtige Dritte, nicht verschont werden (§ 36a NGefAG).
Zur Strafverfolgung ist der VE 1992 mit dem „Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität“ (OrgKG) in die Strafprozeßordnung aufgenommen worden (§ 110a StPO). Danach darf ein VE erst einge-setzt werden, wenn bereits eine bestimm¬te „Straf¬¬¬tat von erheblicher Bedeutung“ (auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, des Staats-schutzes oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise orga-nisiert) begangen worden ist, die es aufzuklären gilt.
Mit dem VE-Einsatz sind zwangsläufig auch weitere - rechtlich höchst problematische - Konsequenzen verbunden: Urkundenfälschun¬¬¬¬gen im Amt zur Legendenbildung, Verwirklichung von Täuschungs- bzw. Be-trugstatbeständen bei der Teilnahme am Rechtsverkehr und zur Auf-rechterhaltung der neuen Legende, das Recht, Wohnun¬gen von Ver-dächtigen ohne richterlichen Durch¬suchungsbefehl zu betreten, Lau-sch¬¬¬¬angriffe zur Absicherung des VE-Einsatzes in Wohnungen etc.

Rechtsethisch verwerfliche Methode?
Angesichts der Legalisierung des VE stellt sich die Frage, ob sich der Staat unlauterer, rechts¬ethisch verwerflicher Methoden zur Erreichung seiner Ziele bedienen darf oder ob er damit gegen das Sittengesetz (aus Art. 2 GG) verstößt, das alle staatlichen Tätigkeiten bindet? Und ist der VE-Einsatz überhaupt kontrollierbar und abwehrfähig, oder unter-läuft er mangels Kenntnis der Betroffenen Art. 19 Abs. 4 GG, der den Rechts¬schutz gegenüber staatlichen Maßnahmen garantiert?

1. Geheimpolizeiliche Legendenbildung
Mit der Befugnis des VE, sich mit falschen Papieren am Rechts¬ver¬kehr zu beteiligen, wird ansonsten strafba¬res Unrecht als Mittel des „Rechts¬¬güter¬schutzes“ ein¬¬ge¬setzt, wird eine Viel¬zahl von Men¬schen über das polizeiliche Eindringen in ihre Intimsphäre ge¬täuscht. Der Po¬li¬zeirechtler Ulrich Ste¬phan weist darauf hin, daß eine vollständige Le¬gen¬de konsequenterweise auch das Vorleben des VE bis zurück in sei¬ne Kind¬¬heit ein¬schließen müsse. Für eine „wasserdichte“ Legende mü߬ten „Echt¬daten Dritter“ verwen¬det werden: So müsse der VE ge¬gen¬¬über den infil¬trierten Szenen auch angeben können, welche Schu¬¬le er früher besucht hat und von wel¬chen Lehrern er unterrichtet wor¬den ist. Damit werden perso¬¬nenbezogene Daten der real existie¬ren¬den Leh¬rer verwendet, obwohl eine Rechts¬grundlage hier¬für nicht er¬sicht¬lich ist. Stephan: „Ich kann mir nicht vorstellen, daß es verfas¬sungs¬¬rechtlich zulässig wäre, unbeteiligte Dritte ohne ihr Wissen in einen derart brisanten und für sie gefährlichen Bereich polizeilicher Er¬mittlungstätigkeit ein¬zube¬ziehen. Dieser Aspekt führte in Ba¬den-Würt¬temberg zum politi¬schen Streit, als bekannt geworden war, daß das Landes¬kriminalamt zum Zweck der Legen¬dierung ohne Wissen der El¬tern Daten eines tödlich verunglückten Kindes verwen¬det hat“.

2. Trend zum agent provocateur
Bisher ist es kaum jemals gelungen, mit klandestinen Polizeimitteln in den Kern von kriminellen Organisationen vorzustoßen - obwohl gerade dies ein Hauptziel des VE-Einsatzes ist. Im Gegenteil: Diese Metho-den bleiben meist bei den kleinen Kriminellen hängen, die nur selten wirklich professionell arbeiten und die oft - insbesondere im Drogenbe-reich - erst durch klandestine Polizeimethoden zu „gro¬ßen Fischen“ ge¬¬kürt werden. Der Übergang zwischen VE bzw. V-Leuten und agents provocateurs ist fließend. Es liegt in der Natur dieser Einsatzmittel, daß die Eingeschleusten Straftaten „anschieben“ oder selbst begehen, um in der jeweiligen Szene glaubwürdig zu erscheinen.

3. Verflechtungsgefahr
Solche geheimpolizeilichen Ermittlungsmethoden - deren Kern der Einsatz von VE, V-Leuten und agents provocateurs bildet - neigen zu einer Angleichung von Kriminal¬polizei und Kriminalität, nicht selten zu einer regelrechten Verflechtung. Diese Tendenz zeigte sich in jenen Bundesländern besonders deutlich, die geheimpolizeiliche Vor¬reiter sind bzw. waren: etwa im früheren CDU-¬regierten Niedersachsen (Mauss-Affären, Fall Claude/Düe, SoKo Zitrone), in Baden-Württem¬berg (Glückspiel-Skandal; versuchte Gründung einer "terroristischen Vereinigung“; VE in der Tübinger Alternativ¬sze¬ne) und im SPD-regier¬ten Hamburg (Hamburger Polizeiskandale).
Diese Verflechtungsgefahr hängt mit der Tatsache zusammen, daß längerfristig einge¬setzte VE, die in eine kriminelle Organisation einge-schleust werden, sich dort kaum als stille Teilhaber oder Beobachter halten können. Um nicht aufzufallen und sich nicht selbst zu gefähr-den, sehen sie sich häufig gezwungen, "milieuangepaßt" Straftaten zu begehen - auch wenn dies (noch) nicht legal ist. Ihm sei kein VE be-kannt, versicherte etwa ein Richter am Amtsgericht Stuttgart, "der nicht Straftaten begehen oder decken mußte. Sei es zum Eigen-schutz. Sei es, um seinen Ermittlungsauftrag nicht zu gefährden“ (FR 11.11.1991). Mit¬unter erliegen VE ihrer angenommenen Rolle und wech¬¬¬seln die Seiten: avancieren zu Drogen¬dealern, Zuhältern, Waf-fenhändlern. Die in der modernen Sicherheitspolitik angestrebte "Waf¬fen¬¬gleich¬heit" mit der "Orga¬ni¬¬sier¬¬ten Kriminalität" neigt offenbar zur "Waffenbrüderschaft". Die Verflechtungen gehen häufig so weit, daß längerfristig als VE eingesetzte, rückkehrwillige Beamte im Anschluß an ihr Untergrund-Leben regelrecht resozialisiert werden müssen.

4. Außer Kontrolle
Beim VE handelt es sich um einen polizeilichen Geheimagenten, beim VE-Einsatz um eine geheimdienstliche Tätigkeit. Dort aber, wo immer mehr polizei¬liche Organisations- und Tätigkeitsbereiche in abgeschot-tete Geheimzonen verlagert werden, ist mangels Trans¬¬parenz eine öf-fentliche und demokratische Kontrolle kaum noch möglich. Dies ver-stößt gegen das Demokratiegebot. Der VE-Einsatz darf nach der StPO und einigen Polizeigesetzen prinzipiell schon nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden; unter bestimmten Voraus-setzungen ist die Zustimmung eines Richters vorgesehen. Doch an der Ef¬fek¬tivität rich¬terlicher Überprüfungen sind erhebliche Zweifel an-gebracht, denn der Rich¬ter ist ausschließlich auf die Darlegungen der Polizei angewiesen. Daß der Richtervorbehalt als rechtsstaatliche Si-cherung bei verdeckten Maßnahmen versagt, zeigt der ex¬zessive Um¬gang mit der Te¬lefon¬über¬wa¬chung in Deutsch¬¬¬¬land, die trotz richterli-cher "Kontrolle" jährlich fast 7.000mal durchge¬führt wird (1996).

5. Trend zum Geheim-Prozeß
Die Geheimaktionen von VE und V-Leuten haben regelmäßig fatale Auswirkungen auf die späteren Strafverfahren gegen die von ihnen verdächtigten Personen: Solche Einsätze führen nämlich zwangsläufig zu verfassungsrechtlich höchst problematischen Geheim-Verfah¬ren, in denen Zeugen gesperrt, Aussagegenehmigungen beschränkt, „Zeu-gen vom Hörensagen“ eingesetzt und geheime Ermittlungsakten dem Gericht sowie der Verteidigung vorenthalten werden. Solche aus dem verdeckten Einsatz resultie¬renden Praktiken, die dem Zweck der wei-teren Verheimlichung der Identität von VE/V-Leuten dienen, verstoßen gegen Prin¬zipien des rechtsstaatlichen, fairen Strafverfahrens, gegen die Grundsätze der Unmit¬telbarkeit, der Mündlichkeit und Waffen-gleichheit im Prozeß. Sie gehen zu Lasten der Angeklagten und ihres verfassungsrechtlich garantierten "rechtli¬chen Gehörs".

6. Rechtsschutzlos
Spricht ein VE mit einem Verdächtigen, so wird letzterer naturgemäß vom VE nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Da-mit wird ein Hauptverfahrensrecht des Beschuldigten, das Recht zu Schweigen, mißachtet. Eine solche indirekt erzwungene Selbst¬bezich¬tigung verletzt die Menschenwürde. Darüber hinaus kann ein Ge-spräch zwischen VE und Verdächtigem gegen § 136a StPO - Verbo-tene Vernehmungsmethoden - verstoßen, wonach die Freiheit der Wil¬lens¬entschließung und -betätigung des Beschuldigten nicht beein-träch¬tigt werden darf. Der Beschuldigte wird zumindest über die wahre Identität des VE getäuscht.
Der Schutz der Grundrechte ist auf den offen handelnden Staat aus-gerichtet, denn sonst liefe der Grundrechtsschutz - mangels Offenheit - leer. Bei verdeckten Maßnahmen unter aktiver Täuschung durch staatliche Organe und Funktionsträger gibt es für die Betroffenen in der Regel keinen Rechtsschutz. Mangels Kenntnis von den geheimen Einsätzen unterlaufen solche Maßnahmen Art. 19 Abs. 4 GG, der den Rechtsschutz gegenüber polizeilichen Eingriffen garantiert. Damit ver-lieren die Grundrechte in diesen Fällen ihre Funktion als durchsetzba-re Abwehrrechte der Bürger gegen staat¬liche Eingriffe.
„Geheim-Polizei“ im Vormarsch
In den vergangenen Jahrzehnten wurden der Polizei über die Abwehr konkreter Gefahren und über die Verfolgung von Straftaten hinaus neue Aufgaben zugewiesen: "Gefah¬renvorsorge" und "Vorbeu¬gen¬de Verbrechensbekämpfung". Damit kann sie im weiten Vorfeld mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel aktive Informationsbeschaffung betrei-ben - mit dem Ziel der "Verdachtsgewin¬nung“ und "Verdachtsverdich¬tung". Diese Aufgabenausweitung und die präventiven Geheimmetho-den ließen die Polizei seit den 70er Jahren verfassungs¬rechtlich prob-lematische geheimpolizeiliche Qualitäten gewinnen. Mit der Einrich-tung von abgeschotteten Abteilun¬gen und mit dem systematischen Einsatz von VE, V-Leuten, agents provocateurs und verdeckten tech-nischen Mit¬teln für Lausch- und Spähangriffe ist innerhalb des Polizei-apparates eine geheim¬polizeili¬che Entwicklung in Gang gesetzt wor-den, die inzwischen weitgehend rechtlich abgesichert ist.
Die Polizei hat also in ihren Händen neben ihren traditionellen Exe-kutivbefugnissen auch nachrichtendienstliche Machtmittel angehäuft. Mit dieser Kumulation ist eine bedenkliche Machtkonzentration ent-standen, die kaum noch kontrollierbar ist. In diesem Zusammenhang ist an einen historischen Hintergrund zu erinnern, der gerade in Deutschland von ganz besonderer Bedeutung ist: Aufgrund der leid¬vollen Erfahrungen mit der faschistischen Ge¬stapo, der Geheimen Staatspolizei im Nationalsozialismus, die allumfassend nachrichten-dienstlich und exekutiv-vollzie¬hend tätig war, sollten nach 1945 - auf Veranlassung der Westalliierten - ¬Polizei und Geheimdienste strikt voneinander getrennt eingerichtet und tätig werden. Es sollte mit die-sem verfassungskräftigen "Trennungsgebot" eine staatliche Macht¬¬¬¬konzentration vom Ansatz her verhindert werden. Geheimdienste sollten keine exekutiven Befugnisse haben, die Polizei keine nach-rich¬tendienstlichen Mittel und Methoden anwenden dürfen; das Auf-treten und Handeln der Polizei gegenüber den Bürgern sollte also prinzipiell offen, berechenbar und kon¬trollierbar sein. "Nur in Diktatu-ren muß der Bürger mit geheimer Polizeiarbeit ... rechnen", so der ehemalige schleswig-holsteini¬sche Generalstaatsanwalt Heribert Ostendorf ("Kriminalistik" 9/1985, S. 409 f.). Die politische Noncha-lance, mit der die skizzierte Funktions¬- und Methodenvermengung betrieben und das Trennungsgebot über den Haufen geworfen wird, offenbart einen eklatanten Mangel an Sensibilität gegenüber der ge-schichtlichen Erfahrung und Verantwortung in Deutschland - inzwi-schen sollten auch die Stasi¬-Erfahrungen zu einem sensibleren Um-gang mit dieser Problematik führen.

Literatur:
Gössner/Neß, Polizei im Zwielicht, Frankfurt/M.-New York 1996, S. 203 ff.
Stokar/Gössner (Hg.), Schattenmänner - Kritik der Legalisierung des Verdeckten Vorfeld-Ermittlers, Reader Nr. 10 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Nieder-säch¬sischen Landtag, Hannover 1997