Rolf
Gössner Grundrechte-Report 1998
>Verdeckte Ermittler< unterwandern Grundrechte
Dunkle Gestalten...
Sie
scheuen das Licht der Öffentlichkeit, täuschen, lügen und
betrü-gen im Auftrag des Staates. Sie provozieren oder begehen Straftaten
im Dienste des Staates. Verdeckte Ermittler (VE) heißen die dunk¬len
Gestalten mit Pensionsberechtigung. Im Unterschied zu V-Leuten, die aus
dem kriminellen Milieu (z.B. Drogenszene) stammen und Informa-tionen an
die Polizei liefern, handelt es sich bei VE um Polizeibeamte, die mit
neuer, auf Dauer angelegter Legende, mit Decknamen und fal-schen Papieren
getarnt werden, um in den kriminellen Untergrund o-der in politisch verdächtige
Szenen eintauchen zu können.
... erobern das Polizei- und Strafprozeßrecht
Außer Schleswig-Holstein und Bremen haben inzwischen alle Bundes-länder
den VE in ihren Polizeigesetzen legalisiert - d.h. für den Gefah-renabwehrbereich
im Vorfeld einer Gefahr oder zur Straftatenverhü-tung. Die vorläufig
letzte Verrechtlichung erfolgte Ende 1997 im SPD-regierten Niedersachsen.
Danach ist der Einsatz eines VE möglich, „wenn dies zur Abwehr
einer gegen¬wärti¬gen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person erforderlich und die Aufklärung des Sach-verhalts auf
andere Weise nicht möglich erscheint“. Der VE-Einsatz und die
damit verbundene heimliche Erhebung persönlicher Daten sind aber
auch schon dann zulässig, wenn „Tatsa¬chen die Annahme
rechtfertigen“, daß die betroffenen Personen künftig
„Straftaten von erheblicher Bedeutung“ begehen werden, und
„wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder Verhütung dieser
Straf¬taten auf andere Weise nicht möglich erscheint“.
Damit ist das vage Vorfeld von möglichen Straftaten für den
VE-Einsatz zum Zwecke der Vorfeldaufklärung weit eröffnet -
wobei auch „Kontakt- und Begleitpersonen“, also unbeteiligte
und unverdächtige Dritte, nicht verschont werden (§ 36a NGefAG).
Zur Strafverfolgung ist der VE 1992 mit dem „Gesetz zur Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität“ (OrgKG) in die Strafprozeßordnung
aufgenommen worden (§ 110a StPO). Danach darf ein VE erst einge-setzt
werden, wenn bereits eine bestimm¬te „Straf¬¬¬tat
von erheblicher Bedeutung“ (auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel-
oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, des Staats-schutzes
oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise orga-nisiert) begangen
worden ist, die es aufzuklären gilt.
Mit dem VE-Einsatz sind zwangsläufig auch weitere - rechtlich höchst
problematische - Konsequenzen verbunden: Urkundenfälschun¬¬¬¬gen
im Amt zur Legendenbildung, Verwirklichung von Täuschungs- bzw. Be-trugstatbeständen
bei der Teilnahme am Rechtsverkehr und zur Auf-rechterhaltung der neuen
Legende, das Recht, Wohnun¬gen von Ver-dächtigen ohne richterlichen
Durch¬suchungsbefehl zu betreten, Lau-sch¬¬¬¬angriffe
zur Absicherung des VE-Einsatzes in Wohnungen etc.
Rechtsethisch
verwerfliche Methode?
Angesichts der Legalisierung des VE stellt sich die Frage, ob sich der
Staat unlauterer, rechts¬ethisch verwerflicher Methoden zur Erreichung
seiner Ziele bedienen darf oder ob er damit gegen das Sittengesetz (aus
Art. 2 GG) verstößt, das alle staatlichen Tätigkeiten
bindet? Und ist der VE-Einsatz überhaupt kontrollierbar und abwehrfähig,
oder unter-läuft er mangels Kenntnis der Betroffenen Art. 19 Abs.
4 GG, der den Rechts¬schutz gegenüber staatlichen Maßnahmen
garantiert?
1. Geheimpolizeiliche Legendenbildung
Mit der Befugnis des VE, sich mit falschen Papieren am Rechts¬ver¬kehr
zu beteiligen, wird ansonsten strafba¬res Unrecht als Mittel des „Rechts¬¬güter¬schutzes“
ein¬¬ge¬setzt, wird eine Viel¬zahl von Men¬schen über
das polizeiliche Eindringen in ihre Intimsphäre ge¬täuscht.
Der Po¬li¬zeirechtler Ulrich Ste¬phan weist darauf hin, daß
eine vollständige Le¬gen¬de konsequenterweise auch das Vorleben
des VE bis zurück in sei¬ne Kind¬¬heit ein¬schließen
müsse. Für eine „wasserdichte“ Legende mü߬ten
„Echt¬daten Dritter“ verwen¬det werden: So müsse
der VE ge¬gen¬¬über den infil¬trierten Szenen auch
angeben können, welche Schu¬¬le er früher besucht hat
und von wel¬chen Lehrern er unterrichtet wor¬den ist. Damit werden
perso¬¬nenbezogene Daten der real existie¬ren¬den Leh¬rer
verwendet, obwohl eine Rechts¬grundlage hier¬für nicht er¬sicht¬lich
ist. Stephan: „Ich kann mir nicht vorstellen, daß es verfas¬sungs¬¬rechtlich
zulässig wäre, unbeteiligte Dritte ohne ihr Wissen in einen
derart brisanten und für sie gefährlichen Bereich polizeilicher
Er¬mittlungstätigkeit ein¬zube¬ziehen. Dieser Aspekt
führte in Ba¬den-Würt¬temberg zum politi¬schen Streit,
als bekannt geworden war, daß das Landes¬kriminalamt zum Zweck
der Legen¬dierung ohne Wissen der El¬tern Daten eines tödlich
verunglückten Kindes verwen¬det hat“.
2. Trend zum agent provocateur
Bisher ist es kaum jemals gelungen, mit klandestinen Polizeimitteln in
den Kern von kriminellen Organisationen vorzustoßen - obwohl gerade
dies ein Hauptziel des VE-Einsatzes ist. Im Gegenteil: Diese Metho-den
bleiben meist bei den kleinen Kriminellen hängen, die nur selten
wirklich professionell arbeiten und die oft - insbesondere im Drogenbe-reich
- erst durch klandestine Polizeimethoden zu „gro¬ßen Fischen“
ge¬¬kürt werden. Der Übergang zwischen VE bzw. V-Leuten
und agents provocateurs ist fließend. Es liegt in der Natur dieser
Einsatzmittel, daß die Eingeschleusten Straftaten „anschieben“
oder selbst begehen, um in der jeweiligen Szene glaubwürdig zu erscheinen.
3. Verflechtungsgefahr
Solche geheimpolizeilichen Ermittlungsmethoden - deren Kern der Einsatz
von VE, V-Leuten und agents provocateurs bildet - neigen zu einer Angleichung
von Kriminal¬polizei und Kriminalität, nicht selten zu einer
regelrechten Verflechtung. Diese Tendenz zeigte sich in jenen Bundesländern
besonders deutlich, die geheimpolizeiliche Vor¬reiter sind bzw. waren:
etwa im früheren CDU-¬regierten Niedersachsen (Mauss-Affären,
Fall Claude/Düe, SoKo Zitrone), in Baden-Württem¬berg (Glückspiel-Skandal;
versuchte Gründung einer "terroristischen Vereinigung“;
VE in der Tübinger Alternativ¬sze¬ne) und im SPD-regier¬ten
Hamburg (Hamburger Polizeiskandale).
Diese Verflechtungsgefahr hängt mit der Tatsache zusammen, daß
längerfristig einge¬setzte VE, die in eine kriminelle Organisation
einge-schleust werden, sich dort kaum als stille Teilhaber oder Beobachter
halten können. Um nicht aufzufallen und sich nicht selbst zu gefähr-den,
sehen sie sich häufig gezwungen, "milieuangepaßt"
Straftaten zu begehen - auch wenn dies (noch) nicht legal ist. Ihm sei
kein VE be-kannt, versicherte etwa ein Richter am Amtsgericht Stuttgart,
"der nicht Straftaten begehen oder decken mußte. Sei es zum
Eigen-schutz. Sei es, um seinen Ermittlungsauftrag nicht zu gefährden“
(FR 11.11.1991). Mit¬unter erliegen VE ihrer angenommenen Rolle und
wech¬¬¬seln die Seiten: avancieren zu Drogen¬dealern,
Zuhältern, Waf-fenhändlern. Die in der modernen Sicherheitspolitik
angestrebte "Waf¬fen¬¬gleich¬heit" mit der "Orga¬ni¬¬sier¬¬ten
Kriminalität" neigt offenbar zur "Waffenbrüderschaft".
Die Verflechtungen gehen häufig so weit, daß längerfristig
als VE eingesetzte, rückkehrwillige Beamte im Anschluß an ihr
Untergrund-Leben regelrecht resozialisiert werden müssen.
4. Außer Kontrolle
Beim VE handelt es sich um einen polizeilichen Geheimagenten, beim VE-Einsatz
um eine geheimdienstliche Tätigkeit. Dort aber, wo immer mehr polizei¬liche
Organisations- und Tätigkeitsbereiche in abgeschot-tete Geheimzonen
verlagert werden, ist mangels Trans¬¬parenz eine öf-fentliche
und demokratische Kontrolle kaum noch möglich. Dies ver-stößt
gegen das Demokratiegebot. Der VE-Einsatz darf nach der StPO und einigen
Polizeigesetzen prinzipiell schon nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft
durchgeführt werden; unter bestimmten Voraus-setzungen ist die Zustimmung
eines Richters vorgesehen. Doch an der Ef¬fek¬tivität rich¬terlicher
Überprüfungen sind erhebliche Zweifel an-gebracht, denn der
Rich¬ter ist ausschließlich auf die Darlegungen der Polizei
angewiesen. Daß der Richtervorbehalt als rechtsstaatliche Si-cherung
bei verdeckten Maßnahmen versagt, zeigt der ex¬zessive Um¬gang
mit der Te¬lefon¬über¬wa¬chung in Deutsch¬¬¬¬land,
die trotz richterli-cher "Kontrolle" jährlich fast 7.000mal
durchge¬führt wird (1996).
5. Trend zum Geheim-Prozeß
Die Geheimaktionen von VE und V-Leuten haben regelmäßig fatale
Auswirkungen auf die späteren Strafverfahren gegen die von ihnen
verdächtigten Personen: Solche Einsätze führen nämlich
zwangsläufig zu verfassungsrechtlich höchst problematischen
Geheim-Verfah¬ren, in denen Zeugen gesperrt, Aussagegenehmigungen
beschränkt, „Zeu-gen vom Hörensagen“ eingesetzt
und geheime Ermittlungsakten dem Gericht sowie der Verteidigung vorenthalten
werden. Solche aus dem verdeckten Einsatz resultie¬renden Praktiken,
die dem Zweck der wei-teren Verheimlichung der Identität von VE/V-Leuten
dienen, verstoßen gegen Prin¬zipien des rechtsstaatlichen, fairen
Strafverfahrens, gegen die Grundsätze der Unmit¬telbarkeit, der
Mündlichkeit und Waffen-gleichheit im Prozeß. Sie gehen zu
Lasten der Angeklagten und ihres verfassungsrechtlich garantierten "rechtli¬chen
Gehörs".
6. Rechtsschutzlos
Spricht ein VE mit einem Verdächtigen, so wird letzterer naturgemäß
vom VE nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Da-mit wird
ein Hauptverfahrensrecht des Beschuldigten, das Recht zu Schweigen, mißachtet.
Eine solche indirekt erzwungene Selbst¬bezich¬tigung verletzt
die Menschenwürde. Darüber hinaus kann ein Ge-spräch zwischen
VE und Verdächtigem gegen § 136a StPO - Verbo-tene Vernehmungsmethoden
- verstoßen, wonach die Freiheit der Wil¬lens¬entschließung
und -betätigung des Beschuldigten nicht beein-träch¬tigt
werden darf. Der Beschuldigte wird zumindest über die wahre Identität
des VE getäuscht.
Der Schutz der Grundrechte ist auf den offen handelnden Staat aus-gerichtet,
denn sonst liefe der Grundrechtsschutz - mangels Offenheit - leer. Bei
verdeckten Maßnahmen unter aktiver Täuschung durch staatliche
Organe und Funktionsträger gibt es für die Betroffenen in der
Regel keinen Rechtsschutz. Mangels Kenntnis von den geheimen Einsätzen
unterlaufen solche Maßnahmen Art. 19 Abs. 4 GG, der den Rechtsschutz
gegenüber polizeilichen Eingriffen garantiert. Damit ver-lieren die
Grundrechte in diesen Fällen ihre Funktion als durchsetzba-re Abwehrrechte
der Bürger gegen staat¬liche Eingriffe.
„Geheim-Polizei“ im Vormarsch
In den vergangenen Jahrzehnten wurden der Polizei über die Abwehr
konkreter Gefahren und über die Verfolgung von Straftaten hinaus
neue Aufgaben zugewiesen: "Gefah¬renvorsorge" und "Vorbeu¬gen¬de
Verbrechensbekämpfung". Damit kann sie im weiten Vorfeld mit
Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel aktive Informationsbeschaffung betrei-ben
- mit dem Ziel der "Verdachtsgewin¬nung“ und "Verdachtsverdich¬tung".
Diese Aufgabenausweitung und die präventiven Geheimmetho-den ließen
die Polizei seit den 70er Jahren verfassungs¬rechtlich prob-lematische
geheimpolizeiliche Qualitäten gewinnen. Mit der Einrich-tung von
abgeschotteten Abteilun¬gen und mit dem systematischen Einsatz von
VE, V-Leuten, agents provocateurs und verdeckten tech-nischen Mit¬teln
für Lausch- und Spähangriffe ist innerhalb des Polizei-apparates
eine geheim¬polizeili¬che Entwicklung in Gang gesetzt wor-den,
die inzwischen weitgehend rechtlich abgesichert ist.
Die Polizei hat also in ihren Händen neben ihren traditionellen Exe-kutivbefugnissen
auch nachrichtendienstliche Machtmittel angehäuft. Mit dieser Kumulation
ist eine bedenkliche Machtkonzentration ent-standen, die kaum noch kontrollierbar
ist. In diesem Zusammenhang ist an einen historischen Hintergrund zu erinnern,
der gerade in Deutschland von ganz besonderer Bedeutung ist: Aufgrund
der leid¬vollen Erfahrungen mit der faschistischen Ge¬stapo, der
Geheimen Staatspolizei im Nationalsozialismus, die allumfassend nachrichten-dienstlich
und exekutiv-vollzie¬hend tätig war, sollten nach 1945 - auf
Veranlassung der Westalliierten - ¬Polizei und Geheimdienste strikt
voneinander getrennt eingerichtet und tätig werden. Es sollte mit
die-sem verfassungskräftigen "Trennungsgebot" eine staatliche
Macht¬¬¬¬konzentration vom Ansatz her verhindert werden.
Geheimdienste sollten keine exekutiven Befugnisse haben, die Polizei keine
nach-rich¬tendienstlichen Mittel und Methoden anwenden dürfen;
das Auf-treten und Handeln der Polizei gegenüber den Bürgern
sollte also prinzipiell offen, berechenbar und kon¬trollierbar sein.
"Nur in Diktatu-ren muß der Bürger mit geheimer Polizeiarbeit
... rechnen", so der ehemalige schleswig-holsteini¬sche Generalstaatsanwalt
Heribert Ostendorf ("Kriminalistik" 9/1985, S. 409 f.). Die
politische Noncha-lance, mit der die skizzierte Funktions¬- und Methodenvermengung
betrieben und das Trennungsgebot über den Haufen geworfen wird, offenbart
einen eklatanten Mangel an Sensibilität gegenüber der ge-schichtlichen
Erfahrung und Verantwortung in Deutschland - inzwi-schen sollten auch
die Stasi¬-Erfahrungen zu einem sensibleren Um-gang mit dieser Problematik
führen.
Literatur:
Gössner/Neß, Polizei im Zwielicht, Frankfurt/M.-New York 1996,
S. 203 ff.
Stokar/Gössner (Hg.), Schattenmänner - Kritik der Legalisierung
des Verdeckten Vorfeld-Ermittlers, Reader Nr. 10 der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen im Nieder-säch¬sischen Landtag, Hannover 1997
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