LANDGERICHT BERLIN

Beschluss


Geschäftsnwnmer: (566) 81 Js 1150/04 Ns (81/05)
279-52/04 Schöffengericht Tiergarten

In der Strafsache

g e g e n Christian S.

w e g e n Landfriedensbruchs u.a.

wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Dezember 2004 wirksam zurückgenommen hat.

Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten, der sich nach seiner am 1. Mai 2004 erfolgten vorläufigen Festnahme in dieser Sache vom 2. Mai 2004 bis zu seiner am 28. Oktober 2004 erfolgten Haftverschonung in Untersuchungshaft befunden hatte, am 16. Dezember 2004 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe drei Jahren verurteilt und die Haftverhältnisse unverändert gelassen.

Gegen diese Entscheidung hatten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Nachdem der Angeklagte wegen des Verdachts einer einschlägigen Straftat am 13. Februar 2005 vorläufig fest- und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 14. Februar 2005 in Untersuchungshaft genommen und am 1. März 2005 in die Justizvollzugsanstalt Moabit überstellt worden war, hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 10. März 2005 unter Aufhebung seines Haftbefehls vom 2. Mai 2004 und seines Haftverschonungsbeschlusses vom 28. Oktober 2004 im vorliegenden Verfahren einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Für das vorliegende Verfahren wurde Überhaft notiert, da sich der Angeklagte weiterhin aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 14. Februar 2005 in Untersuchungshaft befand. Am 28. Juli 2005 hob das Amtsgericht Tiergarten - (230) 81 Js 520/05 (33/05) - den Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden auf und ersetzte ihn durch einen solchen vom selben Tage entsprechend der Anklageschrift. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 gewährte das Amtsgericht dem Angeklagten am 4. Tag der seit dem 17. November 2005 in dem Verfahren 230 - 33/05, andauernden Hauptverhandlung Haftverschonung. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht Berlin den Haftverschonungsbeschluss mit Beschluss vom 3. Januar 2006 wegen nicht mit Mitteln im Sinne des § 116 StPO auszuräumenden Fluchtanreiz unter Bezugnahme auf die am 16. Dezember 2004 erstinstanzlich erfolgte Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den möglichen Widerruf der Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf.

Der Angeklagte befand sich vom 16. bis zum 29. Dezember 2005 dieser Sache in Untersuchungshaft, anschließend war erneut Überhaft notiert. Am 11. Januar 2006, dem 7. Verhandlungstag in dem Verfahren 230-33/05, wurde die Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift von 13.10 Uhr bis 16.32 Uhr unterbrochen und fortgesetzt, nachdem so wohl die Staatsanwaltschaft als auch die Wahlverteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin Studzinsky, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Dezember 2004 eingelegten Berufungen in dem Verfahren 566-81/05 zurückgenommen und diese Erklärungen zu den hiesigen Akten gereicht hatten. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach Beratung erklärte die Vorsitzende in dem Verfahren 230-33/05 ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls: Für den Fall einer Verurteilung auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme wird das Schöffengericht im Hinblick auf die vereinbarungsgemäß erfolgte Berufungsrücknahme hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Dezember 2004, Az.: 279-52/04, folgende Strafhöhen in einem etwaigen Urteil nicht überschreiten: Bzgl. S. ein Jahr. Außerdem soll dem Angeklagten S. Haftverschonung mit zweimaliger wöchentlicher Meldeauflage gewährt werden." Die Hauptverhandlung endete schließlich um 18.25 Uhr nach Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Ihm wurde zugleich Haftverschonung gewährt. Die Entlassungsanordnung in der hiesigen Sache wurde der Haftanstalt um 15.58 Uhr per Fax übermittelt. Seit dem 14. Juni 2007 befindet sich der Angeklagte, der gegen das Urteil vom 11. Januar 2006 Berufung eingelegt hat, zur Verbüßung der mit Urteil vom 16. November 2000 verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten in Strafhaft. Nach Unterbrechung zum 2/3-Termin am 31. Dezember 2007 ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Jahren abzüglich 194 Tagen Untersuchungshaft aus dem vorliegenden Verfahren ab dem 1. Januar 2008 notiert.

Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin Studzinsky, vom 26. März 2007 hat der Angeklagte die am 11. Januar 2006 erklärte Berufungsrücknahme im vorliegenden Verfahren angefochten und beantragt, festzustellen, dass die Berufungsrücknahme unwirksam ist, so- _ wie sodann das Berufungsverfahren in der Sache 566-81/05 fortzuführen. Zur Begründung trägt er vor, er habe sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 11. Januar 2007 in einem gesundheitlich sehr angeschlagenen Zustand befunden, da er an einer Hepatitis C Typ 1 litt, deren tatsächliche und effektive medikamentöse Behandlung in der Haftanstalt nicht zu erwarten war. Die vereinbarte Berufungsrücknahme sei unmittelbar mit der Haftverschonung im dem Verfahren 230 - 33/05 und der dort in Aussicht gestellten Strafe von einem Jahr sachwidrig und unzulässig verknüpft worden und zwar sehenden Auges, dass der Angeklagte bei einer Haftfortdauer in der Haftanstalt keine angemessene Behandlung erhalte. Angesichts der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und der anzurechnenden Untersuchungshaft von fast elf Monaten sei die Fortdauer der Haft bereits zu diesem Zeitpunkt in dem Verfahren 230 - 33/05 nicht mehr gerechtfertigt gewesen.

Der Anfechtung der Rücknahmeerklärung durch den Angeklagten und seinen zuvor aufgeführten Anträgen bleibt der Erfolg versagt. Die von seiner Wahlverteidigerin Rechtsanwältin Studzinsky am 11. Januar 2006 abgegebene Rücknahmeerklärung ist wirksam erfolgt, § 302 StPO. Die Zurücknahme des Rechtsmittels war weder von Anfang an unwirksam noch ist sie durch den Schriftsatz des Angeklagten vom 26. März 2007 wirksam angefochten worden. Die Berufungsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 46, 257, 258; KG, Beschluss vom 21. Mai 2004 - (4) 1 Ss 174/04 (52/04) -). Nur in besonderen Fällen kann die Rücknahmeerklärung unwirksam sein. Das gilt insbesondere bei schwerwiegenden Willensmängeln (vgl. BGHSt a.a.O.). Die Rechtsmittelrücknahme ist daher ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, Täuschung oder eine versehentlich unrichtige Auskunft veranlasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53). Keiner dieser Fälle liegt hier vor.

Der Angeklagte hat die Berufung im Bewusstsein der Bedeutung seiner Erklärung zurückgenommen. Ihm war nach der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden, Richterin am Amtsgericht Dr. Linke, vom 5. September 2007 eine ausreichende Pause zur Beratung mit seinen Verteidigern gewährt worden. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung ab 13.10 Uhr und einem ab 14.15 Uhr geführten Rechtsgespräch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung seien längerdauernde Beratungen zwischen der Verteidigung und dem Angeklagten erfolgt. Erst danach hätten Verteidigung und Vertreter der Staatsanwaltschaft die jeweiligen Rücknahmeerklärungen zu den hiesigen Akten gereicht.

Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten am 11. Januar 2006 sind nicht ersichtlich, mag er sich auch gesundheitlich angeschlagen gefühlt haben. Seine Hepatitiserkrankung war nach der dienstlichen Erklärung der Richterin am Amtsgericht Dr. Linke bekannt und nach der Auskunft der Haftanstalt mit den dort zur Verfügung stehenden Mitteln auch behandelbar. Eine akute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei die spezielle Behandlung des Angeklagten mit Interferon nach Mittelung der Verteidigung seit dem 26. November 2005 abgeschlossen gewesen.

Abgesehen davon findet der Zweifelssatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit keine Anwendung.

Entgegen der Auffassung des Angeklagten wurde die Rechtsmittelrücknahme im hiesigen Verfahren vom Amtsgericht auch nicht mit unlauteren Mitteln erlangt. Eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung des Angeklagten liegt nicht vor.

Ihm war nicht zuletzt durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2006 bekannt, dass eine Außervollzugsetzung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls wegen fortbestehender Fluchtgefahr nicht in Betracht kommen konnte, wenn nicht weitere neue Umstände hinzutreten würden, die gegen seine Flucht sprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auch ohne Änderung der Sachlage aus der Haft entlassen worden wäre, bestehen jedenfalls für das hiesige Verfahren, für das Überhaft notiert war, nicht.' Dass die bei der Urteilsfällung vom 11. Januar 2006 gemäß § 268b StPO zugleich getroffene Entscheidung über seine Haftverschonung rechtsfehlerhaft gewesen sei, behauptet auch der Angeklagte nicht. Er ist vielmehr der Auffassung, dass die Fortdauer der Haft in dem Verfahren 230 - 33/05 auch ohne eine Rücknahme der Berufung angesichts der am 11. Januar 2006 tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und der anzurechnenden Untersuchungshaft von nahezu elf Monaten nicht mehr gerechtfertigt war. Dabei lässt er außer acht, dass die schließlich verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr in dem Verfahren 23033/05 nach der dienstlichen Erklärung des Staatsanwalts Fenner vom 30. Juli 2007 Teil einer in dem Verfahren 230-33/05 erörterten Gesamtlösung für das dortige und das hier zugrunde liegende Verfahren war. Im Rahmen dieser Erörterung sei auch über die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem hier zugrunde liegenden Verfahren und der im Verfahren 230-33/05 zu erwartenden Strafe diskutiert worden, wobei die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen habe, dass die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorlägen. Die Staatsanwaltschaft habe während der Diskussion der Verfahrensbeteiligten über eine Abkürzung des Verfahrens angeregt, um die fehlende Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung zu kompensieren, die beiderseitigen Berufungen im Verfahren 566-81/05 zurückzunehmen und sich dann im Verfahren 230-33/05 auf eine sehr moderate, am unteren Rand des Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe zu einigen, so dass insgesamt ungefähr eine Strafe von vier Jahren gegen den Angeklagten vollstreckt werden würde. Nach diesen Erörterungen, in die das Landgericht nicht involviert gewesen sei, hätten die Verteidigerin des Angeklagten Studzinsky und er im Verfahren 566-81/05 die beiderseitigen Berufungen zurückgenommen, woraufhin das Amtsgericht Tiergarten im Verfahren 230-33/05 mitgeteilt habe, dass die Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung für den Angeklagten S. nicht überschritten werde. Danach sei die protokollierte Absprache getroffen worden. Nach der dienstlichen Erklärung der Richterin am Amtsgericht Dr. Linke vom 5. September 2007 sei eine die Haftverschonung betreffende Erklärung des Gerichts nur auf Wunsch der Verteidigung nach der Erklärung über die Strafhöhe zusätzlich ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen worden. Eine erneute Haftverschonung des Angeklagten sei vom Schöffengericht mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin beabsichtigt gewesen.

Unabhängig davon stellt die Rechtsmittelrücknahme ebenso wie die Zustimmung des Angeklagten zur Beendigung der Hauptverhandlung in dem Verfahren 230-33/05 nach Inaussichtstellen einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr einen neuen Umstand dar, der die Erwartung rechtfertigen konnte, der die Taten bestreitende bzw. sich nicht dazu einlassende Angeklagte würde sich der Strafvollstreckung nicht entziehen, weil er nun das Unrecht seines Tuns eingesehen habe. Eine sachwidrige Verknüpfung der von dem Angeklagten im Verfahren 230 - 33105 übrigen auch angestrebten Haftentlassung und der Berufungsrücknahme liegt darin nicht. Sie beruht somit weder auf einer Täuschung noch auf unrichtigen Auskünften des Gerichts.

Der Angeklagte wurde auch nicht durch eine unzulässige Drohung mit (rechtswidriger) Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in beiden Verfahren zu einer Rechtsmittelrücknahme genötigt. Bei unveränderter Sachlage bestand weder für das Amtsgericht noch für das Landgericht ein durchgreifender rechtlicher Grund, den Angeklagten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen, wie sich schon aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung vom 3. Januar 2006 ergibt. Zudem erscheint es ausgeschlossen, dass eine erfahrene Strafverteidigerin wie Rechtsanwältin Studzinsky sich auf unlautere Absprachen mit dem Schöffengericht einlassen würde. Vielmehr hätte sie Haftbeschwerde eingelegt, wenn sie die Fortdauer der Untersuchungshaft in einem der beiden Verfahren für unrechtmäßig gehalten hätte. Auch dafür, dass durch die nach Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten von der Vorsitzenden des Schöffengerichts in dem Verfahren 230-33/05 vorgeschlagene Verfahrensweise beabsichtigt gewesen sein könne, das hier zugrunde liegende Urteil vom 16. Dezember 2004 berufungsgerichtlichen Kontrolle zu entziehen, spricht nichts.
Allein aus dem Umstand, dass ein Angeklagter nach erklärter Rücknahme seines Rechtsmittels anderen Sinnes geworden ist und nunmehr - wie hier über ein Jahr später - Wert auf die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens legt kann jedenfalls die Unwirksamkeit der zuvor abgegebenen Rücknahmeerklärung nicht hergeleitet werden (BGH StV 2000, 542).
Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die innerhalb einer Woche seit dem Tage der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem beschließenden Gericht eingelegt werden kann.

Eine schriftliche Beschwerde muss innerhalb der genannten Frist in deutscher Sprache bei Gericht eingegangen sein.

Der nicht auf freiem Fuß befindliche Verurteilte kann die Beschwerde auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklären., in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. In diesem Fall wird die Frist gewahrt, wenn das Protokoll innerhalb derselben aufgenommen wird.


Berlin, den 2. Oktober 2007 Landgericht Berlin, Strafkammer 66 Die Vorsitzende


Dreyer
Vorsitzende Richterin am Landgericht