April 2008: Landesdatenschutz Jahresbericht 2008 Seite 77
Auswertedatenbank „Polizeilicher Staatsschutz“


Der Polizeipräsident in Berlin hat uns die Errichtungsanordnung für seine Auswertedatenbank „Polizeilicher Staatsschutz“ vorgelegt. Diese Datei dient der Unterstützung der auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhütung und Aufklärung politisch motivierter Straftaten. Insbesondere dient die Datei dem Erkennen von Personen- und Sachzusammenhängen, der Dokumentation polizeilichen Handelns und der Unterstützung, Koordination und Anregung von Ermittlungen.

Die Datei beruht auf einem Verfahren, das in besonderer Weise dazu dient, verdeckte bzw. bislang nicht bekannte Zusammenhänge verschiedener Vorgänge aus unterschiedlichen Ermittlungsbereichen transparent zu machen. Das Anliegen des Polizeipräsidenten in Berlin bei dem Einsatz eines solchen komplexen und leistungsfähigen Verfahrens ist durchaus nachvollziehbar. Datenschutzrechtlich problematisch daran ist aber, dass mit der Anwendung wahrscheinlich die Mehrzahl, zumindest aber eine Vielzahl von Hinweisen allein deshalb genutzt werden können, weil diese Informationen auch zufällig in anderen Verfahren ebenso erfasst worden sind. Insoweit werden Personen teilweise aufgrund von Zufällen dem Risiko von gegen sie gerichteten Ermittlungen ausgesetzt, obwohl sie hierzu keinen zurechenbaren Anlass gesetzt haben. Mit anderen Worten, die Polizei bewegt sich mit dem Verfahren weit in den Bereich der Vorfeldermittlungen hinein. An solche Vorfeldermittlungen legt die Rechtsprechung besonders strenge Maßstäbe an.
Wenn man solche weitreichenden Eingriffe überhaupt im Grundsatz als zulässig bewertet, sind deshalb zumindest strenge Maßstäbe an die Verhältnismäßigkeit zu stellen. Daraus folgt, dass nicht pauschal Löschprüffristen „normaler“ Vorgänge angewendet werden können, die allein auf relativ konkreten Anhaltspunkten zu Gefahrenlagen bzw. Straftaten beruhen. Denn die Erforderlichkeit von ähnlich langen Prüffristen wie in POLIKS in lediglich unterstützenden Auswertedateien, deren Ergebnisse wiederum in POLIKS einfließen dürften, können wir nicht er-kennen. Das gilt nicht nur für die Geschädigten und Tatverdächtigen sowie die Personen, deren Daten aufgrund der §§ 24 bis 26 ASOG erhoben werden*, sondern insbesondere für Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgebende oder sonstige Aus-kunftspersonen. Bei diesem Personenkreis ist die Erforderlichkeit der weiteren Datenspeicherung nach einem Jahr zu prüfen und die Höchstspeicherfrist darf drei Jahre nicht überschreiten.

Unserer Rechtsposition hat sich der Polizeipräsident in Berlin nicht angeschlossen. Er will die (Höchst-)Prüffristen auch für – lediglich unterstützende – Auswertedatenbanken ausschöpfen.

An die Festlegung von Löschprüffristen sind bei Auswertedateien strenge Maßstäbe anzulegen.

* Datenerhebung a) bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, b) durch langfristige Obser-vation und Einsatz technischer Mittel sowie c) durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Einsatz verdeckter Ermittler