1. Schreiben der JVA-Tegel an das Verwaltungsgericht zur Ablehnung des Ersuchens von Leila das Besuchsverbot wieder aufzuheben.

Justizvollzugsanstalt Tegel, Seidelstr. 39, 13507 Berlin

546 StVK (Vollz) 887/07
Bearbelter/in: Herr Bölke
Telefon: 90147-0-1235
Telefaz : 90147-1809
Datum: 22.10.2007
GeschZ: RVM 6 - AR 4515

In der Strafvollzugssache der
Leila R. (Strafgefangener Christian S.)

beantrage ich, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09.10.2007 als insgesamt unbegründet zurückzuweisen.

Begründung:

Die Antragstellerin ist die Ehefrau des hier seit dem 20.07.2007 einsitzenden Strafgefangenen Christian S., den sie am 03.09.2007 im Rahmen einer Regelsprechstunde zu besuchen beabsichtigte.

Der oben genannte Strafgefangene, der sich aus Gründen der Nichteignung für eine Unterbringung im offenen Vollzug, seither in der hiesigen Anstalt befindet und gegenwärtig noch im Bereich der Teilanstalt 1 (er wartet dort auf die Durchführung des Einweisungsverfahrens) unterbracht ist, verbüßt noch bis voraussichtlich 29.09.2010 die aus dem anliegenden Vollstreckungsblatt ersichtlichen Freiheitsstrafen.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen das von der Vollzugsbehörde mit Bescheid vom 18.09.2007 ausgesprochene und auf drei Monate befristete Besuchsverbot. Der Bescheid über das erteilte Besuchsverbot, der auch der Kammer bereits vorliegt, wurde der Antragstellerin per Einschreiben am 26.09.2007 zugestellt.

Der insoweit zulässige Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.

Ich helfe aus den im Bescheid vorn 18.09.2007 genannten Gründen nicht ab und übersende zur umfangreichen Information der Kammer ergänzend die dienstlichen Meldungen der am 03.09.2007 mit der Besucherkontrolle am Tor 1a Besuchereingang befassten Vollzugsbediensteten (siehe dazu Anlage 2 und 3).

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StVollzG darf ein Gefangener regelmäßig Besuch empfangen. Ihm steht dabei auch das Recht der Auswahl seiner Besucher zu.
Der Anstaltsleiter kann aber unter bestimmten - in § 25 StVollzG abschließend aufgeführten -- Voraussetzungen Besuche untersagen. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde (§ 25 Nr. 1 StVollzG).
Genau dies ist aufgrund des im Bescheides vom 18.09.2007 und der dienstlichen Meldungen vom 03.09.2007 geschilderten Umstandes der Fall.

Soweit in dem Gerichtsantrag davon die Rede ist, der Bescheid vom 18.09.2007 benenne die Anordnungen nicht, denen sich die Antragstellerin widersetzt haben soll und sie wisse daher auch nicht, aus welchen Gründen Ihr der Besuch am 03.09.2007 verweigert worden sei, so scheint dies nach hiesiger Auffassung nur wenig glaubwürdig und kann daher auch nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Allein die an Sie herangetragene Bitte des nochmaligen Aushändigens des Besucherscheins brachte die Antragstellerin so in Rage, dass ein vernünftiges Gespräch mit Ihr nicht mehr möglich war. Erst die herbeigerufene Polizei konnte die Antragsstellerin bewegen, die Anstalt letztendlich zu verlassen.
Die Antragstellerin hat mit ihrem provozierenden Verhalten deutlich dokumentiert, dass sie nicht gewillt war, die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich dadurch womöglich beschwert gefühlt habe. In Anbetracht dessen lag die Befürchtung nahe, die Antragstellerin werde sich während oder nach Beendigung der Sprechstunde den Anordnungen der Vollzugsbediensteten widersetzen und somit den reibungslosen Ablauf der Besuchersprechstunde bzw. die Ordnung im Sprechzentrum der Anstalt gefährden. Von besonderer Bedeutung ist dabei vor allem das von der Antragstellerin im Nachhinein gezeigte Verhalten, als sie die mit der Kontrolle befasste Bedienstete nach deren Dienstende vor der Anstalt bedrohte und durch ihr überaus provozierendes Verhalten ihr Wegfahren vorübergehend verhinderte.
Dass der Antragstellerin ein derartiges Verhalten offensichtlich nicht fremd ist, zeigt nicht nur die in Anlage 4 beigefügte Meldung vom 10.01.2006 sondern auch der in Anlage 5 beigefügte Bericht an die Senatsverwaltung für Justiz vom 24.07.2007, Seite 2.

Aus hiesiger Sicht bestehen gegen das erteilte Besuchsverbot vor dem beschriebenen Hintergrund keine rechtlichen Bedenken. Es versteht sich von selbst, dass die Ordnung der Anstalt gefährdet wird, wenn Besucher sich den Anordnungen der hiesigen Bediensteten widersetzen und nur mittels Polizeigewalt aus der Anstalt zu verbringen sind. Von der anschließenden Bedrohung der mit der Entscheidung befassten Vollzugsbediensteten einmal ganz abgesehen.
Nach alledem wird deutlich, dass die streitbefangene Maßnahme frei von Beanstandungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch adäquat bemessen ist.

Unabhängig davon steht es der Antragstellerin jederzeit frei, sich mit einem entsprechenden Antragsschreiben auf vorzeitige Aufhebung des angeordneten Besuchsverbots an die Vollzugsbehörde zu wenden.
Lediglich abschließend sei noch der Hinweis erlaubt, dass es der Antragstellerin auch weiterhin möglich ist, mit dem hier einsitzenden Gefangenen jederzeit schriftlich oder telefonisch zu korrespondieren. Insoweit besteht sehr wohl auch die Möglichkeit der regelmäßigen Kontaktaufnahme zumal der Gefangene darüber hinaus auch noch weitere Besuchskontakte unterhält. Vor diesem Hintergrund beantrage ich, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Anlagen
2. dienstliche Meldung der Bed. Koch vom 04.09.2007
3. dienstliche Meldung des Bed. Krüger vom 03.09_2007
4. Meldung vom 10.01.2006
5. Bericht vom 24.07.2007)

Im Auftrag B ö 1 k e

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2. Stellungnahme einer Bediensteten in der JVA-Tegel und Aufforderung Leila ein Berufsverbot zu erteilen.

JVA – Tegel Tor 1a
Justizvllzugsanstalt
Dienstliche Meldung
04.09.2007

Koch, Alexandra

Sachverhalt und Veranlassung

Am 03.09.2007 um ca. 13:15 Uhr erschien Frau R. in Begleitung von 2 männlichen Besuchern. Bei der routinemäßigen Kontrolle des Besuchs durch Bed. Krüger wurde die Besucherin R. aufgefordert den Besuchsschein ein weiteres Mal auszuhändigen, um den Namen des Inhaftierten dem der Besuch galt zu erfahren, und gegebenenfalls vollzugstechnische Maßnahmen einzuleiten. Dies verweigerte sie, trotz mehrmaliger Aufforderung und der Ankündigung, dass bei Nichtbefolgung ein Anstaltsverbot ausgesprochen werden kann.

Nach Rücksprache mit meinem Vorgesetzten Herrn Köpp, eröffnete ich Frau R., dass der Besuch heute nicht stattfindet und forderte sie auf, die Anstalt zu verlassen.
Gemeinsam mit den Kollegen der Polizei, die inzwischen auf Veranlassung von Hr. Köpp am Besuchertor eingetroffen waren versuchten wir die Besucherin zum freiwilligen Verlassen der Anstalt zu bewegen. Wir boten Ihr mehrmals an, es beim einmaligen Ausfall der Sprechstunde zu belassen, wenn sie widerstandslos die Anstalt verlässt.
Wir machten ihr klar, dass bei nicht Einlenken ihrerseits bis zur Klärung ein vorläufiges Besuchsverbot Ausgesprochen wird.
Um die Situation nicht eskalieren zu lassen, baten wir ihren Begleiter sie zu beruhigen und auf sie einzuwirken.
Leider war sie absolut unzugänglich, so dass die Polizei sie unter heftiger Gegenwehr und gefesselt aus der JVA entfernte.

Tor II, Sprechzentrum wurden über das Besuchsverbot informiert.
Der Besuch galt dem Inhaftierten Christian S. ( Buch Nr. 727/07/7,TA 1).

Der Vorgang ist polizeilich registriert unter der Nr. 070903-1400-023817.

Als ich gegen 14.45 Uhr die Anstalt verließ (Dienstende), traf ich Frau R. vor der Anstalt. Sie wartete, vermutlich auf ihre Begleitung. Sie bedrängte mich, indem sie ganz nahe an mich herantrat und zu mir sagte, dass Sie mir das Leben schwer machen werde und dafür sorgen würde, dass ich meine Arbeit verliere.

Als mein Mann dann mit dem Auto vorfuhr; um mich abzuholen, stellte sie sich in die geöffnete Beifahrertür und hinderte uns zunächst daran, wegzufahren.

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3. Meldung aus der JVA-Moabit, dass Leila etwas unwirsch die Gesundheitsversorgung von Christian eeinforderte.

JVA-Moabit .
LAG II
Bearbeiter: J. Landt

An:
Leitung der JVA Moabit
Herrn Fixson
über den
PDL / Herrn Minkus
über den TAL II /
Herrn Julius

Berlin, den 10.01.2006


Meldung eines besonderen Vorkommnisses

Am Dienstag, den 10.01.06 gegen ca. 9.10 setzte sich die Verlobte des U. - Gef. Christian S.; ; BNR: 833 / 05-7,

Frau R., Leila mehrmals mit der Agst. II tel. in Verbindung.
In einer barschen, fordernden, unfreundlichen Art -und Wortwahl verlangte sie Kopien verschiedener Schriftstücke bzw. Befunde aus der Krankenakte des Herrn S. Ich erklärte, dass dieses nur durch ihn selbst über die Anstaltsärztin II erfolgen kann. Auch der Leiter Ges Wes, Herr CA Rex als auch die Anstaltsärztin Frau Buuck hatten in vorhergehenden Gesprächen gleichlautende Auskunft erteilt. Frau R. bedrohte mich sogleich massiv mit folgenden Worten:

a) Ich werde meines Lebens nicht mehr froh werden, wenn ich die Anstalt verlasse!. b) Mit Nachdruck hob sie hervor, dass sie über einflussreiche, berühmte und mit weitreichenden Verbindungen ausgestattete Freunde verfügt.

Da ich von Beginn des Gespräches an die Mithörfunktion des Telefons aktiviert hatte, konnte der vollständige Inhalt dessen von den anwesenden Bed. der Agst.II vernommen werden. Die Genannte wurde über den Vorgang des Mithörens zu Beginn in Kenntnis gesetzt..

Sonntag, Michael
Herich , Detlef
Bmnewski, Ines
Buuck , Gisela

LAG II / J. Landt

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4. Schreiben der Leiterin des JVA-Tegel Haus 1 an die Senatsverwaltung um vor schlechter Öffentlichkeit zu warnen.


T-TAL 1 - 443 aE 142/107 24.07.07.
Bearbelterin: Lichtenberg 2110


An:
Senatsverwaltung für Justiz -Abteilung III

Außerordentliches Vorkommnis gemäß VV Nr. 3 zu § 156 StVollzG;

Erstbericht wegen eines Sachverhalts, der Aufsehen In der Öffentlichkeit erregen kann
Verlegung des Inhaftierten Christian S., BNr. 727/07/7

Anlagen: Personal- und Vollstreckungsblatt in Ablichtung, div. Artikel aus dem Internet

Am 20.07.07 wurde der Inhaftierte S. von der JVA Hakenfelde In die JVA Tegel verlegt. Der Inhaftierte wurde gemäß dem Ergebnis der mir vorliegenden Eignungsprüfung für die Unterbringung im offenen Vollzug vom 19.07.07 als nicht geeignet eingeschätzt. Derzeit ist der Inhaftierte in der Teilanstalt 1 untergebracht.

Ein Ablösebescheid der JVA Hakenfelde liegt mir noch nicht vor. Aus der Eignungsprüfung ergibt sich, dass sich der Inhaftierte am 14.06.07 selbst zum Strafantritt stellte und eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, abzüglich von 2 Tagen Untersuchungshaft, wegen Landfriedensbruch zu verbüßen hat. Daran schließt sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren abzüglich 194 Tagen Untersuchungshaft. ebenfalls wegen Landfriedensbruch, an. Der Inhaftierte ist bereits einschlägig vorbestraft. Als TE ist der 29.09.2010 notiert.

Die Ablösung vom offenen Vollzug erfolgte aufgrund diverser offener Verfahren. In einem Verfahren wurde der Inhaftierte wegen eines besonders schweren Fall des Landfriedensbruch sowie gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Mittäterin hierbei war seine Ehefrau. Gegen sie wurde eine Bewährungsstrafe verhängt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Inhaftierte Berufung einlegte.

Der Inhaftierte S. gilt als Antifaschist und Gegner der NPD. Nach seiner Verlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug wurden Artikel in der Presse und im Internet veröffentlicht, die thematisieren, dass sich der Inhaftierte S. in der JVA Tegel in Lebensgefahr befinde. Die Gefahr für den Inhaftierten wird von den Verfassern dieser Artikel vor allem in der Präsenz von rechtsradikalen Inhaftierten gesehen, die ebenfalls in der JVA Tegel Freiheitsstrafen verbüßen. Auch die Unterbringung in einem Sechsmannhaftraum wurde dabei als besonders risikoreich für den Inhaftierten S. eingeschätzt.

Nach meiner Einschätzung besteht für den Inhaftierten derzeit keine besondere
Gefährdung. Vorsorglich wurde er jedoch in einen Einzelhaftraum verlegt und Ihm
empfohlen keine Gewalt gegen andere auszuüben und sich unverzüglich mit den Bediensteten der Teilanstalt 1 in Verbindung zu setzen, falls er sich bedroht fühle.

Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand verhält sich der Inhaftierte ruhig und angemessen.

Nach Rücksprache mit der Mitarbeitern der JVA Hakenfelde wurden diese telefonisch von der Ehefrau des Inhaftierten erheblich unter Druck gesetzt und im Internet als für die Verlegung in die JVA Tegel Verantwortliche bedroht.

Die JVA Tegel wurde vom Staatsschutz über die Darstellungen des Sachverhalts im Internet und in der Presse informiert.

Ich werde weiter berichten.

Vorz AL mdBu Absendung zu 1) nebst Anlagen per Telefax
P 1,5 mdBu Austragung aus dem Brieftagebuch
DS erhalten: TAL 1, VDL 1, GL A 3, SZA1-

AL(V) TAL 1