LANDGERICHT
BERLIN
Beschluss
Geschäftsnummer:
545 StVK (Vollz) 739/07
In
der Strafvollzugssache
des Strafgefangenen Christian S. zur Zeit in Strafhaft in der JVA Tegel
zu Buchnummer 343/07/3 Seidelstraße 39, 13507 Berlin,
Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Silke Studzinsky,
Oranienstraße 159, 10969 Berlin
hat
die 45. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin
durch den Richter am Landgericht Volkens als Einzelrichter am 5. September
2007 beschlossen:
1.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Juli
2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller
3. Der Wert des Verfahrens wird auf 150,- Euro festgesetzt.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Haftstrafe von 10 Monaten
u.a. wegen Landfriedensbruchs aus dem Verfahren P 11 / 81 Js 542/00 VRs.
Anschließend ist die Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe
von 3 Jahren - ebenfalls u.a. wegen Landfriedensbruchs - aus dem Verfahren
A 18 / 81 Js 1150/04 VRs notiert.
Nachdem der Verurteilte sich am 14. Juni 2007 ladungsgemäß
in der JVA Hakenfelde zum
Strafantritt meldete, wurde er am 20. Juli 2007 in die JVA Tegel verlegt.
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem am gleichen Tag per Fax
eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20.
Juli 2007. Er hält die Verlegung für rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft,
und begehrt seine Rückverlegung in die JVA Hakenfelde oder eine andere
JVA des Landes Berlin. Zur Begründung führt er zunächst
aus, dass er sich in der JVA Tegel in Lebensgefahr befände, weil
er - als "bekannter Antifaschist" - dort auf den Sänger
der rechtsgerichteten Musikgruppe "Landser" sowie weitere Rechtsradikale
treffen würde und er in einem rechtsgerichteten Internetforum mehr
oder minder deutlich bedroht worden sei.
Ferner ist er der Auffassung, dass die Zuweisungsentscheidung daran leide,
dass nicht alle dabei zu berücksichtigenden Aspekte, wie Selbständigkeit,
Uneingeschränkte Bereitschaft zur Mitarbeit, Selbstdisziplin, Gemeinschaftsfähigkeit
/ Aufgeschlossenheit, Verantwortungsbewusstsein sowie Einordnung in die
Gesellschaft in die Entscheidung eingestellt worden seien. Vielmehr habe
es lediglich eine 5-minütiges Gespräch hierüber gegeben.
Die Verlegung sei ohne Behandlungsuntersuchung, ohne Erstellung eines
Vollzugsplanes sowie ohne seine Beteiligung erfolgt.
Die Leitung der JVA Hakenfelde lehnte mit Bescheid vom 24. August 2007
die Zulassung des Verurteilten zum offenen Vollzug ab. In den Gründen
dieses Bescheides heißt es unter anderem:
„Am
14_06.2007 haben Sie sich zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Höhe
von 3 Jahren wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung,
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz,
zum Geschäftszeichen A18/81 Js 1150104 VRs der Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Berlin selbst gestellt. Darüber hinaus ist aufgrund
des Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.07.2006 zum
Geschäftszeichen (278) 81 Js 542100 (24100) eine Freiheitsstrafe
in Höhe von 10 Monaten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit
versuchter gefährlicher Körperverletzung zu vollstrecken.
Die Ladung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zum Strafantritt
im offenen Vollzug stellt keine rechtsverbindliche Zusage über Ihre
Unterbringung in dieser Vollzugsform dar. Vielmehr ist von der aufnehmenden
Anstalt nach Ihrem Strafantritt zu prüfen, ob Sie entsprechend §
10 StVollzG für die Unterbringung im offenen Vollzug persönlich
geeignet sind.
Im Rahmen dieser Prüfung war zwar von einer Fluchtgefahr aufgrund
Ihrer Selbststellung zum Strafantritt zunächst nicht auszugehen.
Bei der weiteren Eignungsprüfung war jedoch folgendes zu berücksichtigen:
Sie sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihrem
Bundeszentralregisterauszug sind die folgenden Eintragungen zu entnehmen:
Am
19.02.1985 erteilte Ihnen das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen
8 Ds 53 Js
1676/84 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine richterliche
Weisung und erteilte Ihnen ein dreimonatiges Fahrverbot.
Am
14..7 ,1986 verhängte das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen
8 Ds 53 Js 866166 wegen fährlässiger Trunkenheit im Verkehr
in Tatmehrheit mit Beleidigung 1 Woche Jugendarrest gegen Sie.
Am 12.03.1987 verhängte das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen
8 Ds 53 Js 1992/86 wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, gemeinschädlicher
Sachbeschädigung in zwei Fällen und Diebstahl 4 Wochen Jugendarrest
gegen Sie.
Am
29.10.1987 verurteilte Sie das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen
8 Ls 53 Js 251187 wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, gemeinschaftlicher
Sachbeschädigung in zwei Fällen. Erschleichen von Leistungen
in zwei Fällen, Betrug, Hausfriedensbruch, Diebstahl geringwertiger
Sachen und gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl im besonders schweren
Fall zu einer Jugendstrafe in Höhe von 8 Monaten, deren Vollstreckung
es für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung aussetzte.
Am
03.03.1988 verurteilte Sie das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen
8 Ls 53 Js 1581187 unter Einbeziehung der Entscheidung vom 29.10.1987
wegen fortgesetztem unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu
einer Jugendstrafe in Höhe von 10 Monaten. Nach Verbüßung
eines Teils der Jugendstrafe wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt.
Die Strafaussetzung musste später widerrufen werden und Sie verbüßten
den Strafrest bis zum 26.10.1990.
Am
20.12.1990 verurteilte Sie das Amtsgericht Dortmund unter dem Geschäftszeichen
66, Ls 53 Js 2059188 - 13/89 wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei
es in einem Fall beim Versuch blieb, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Erschleichen
von Leistungen in zwei Fällen, Betrug und Beleidigung zu einer Jugendstrafe
in Höhe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer
von 2 Jahren zur Bewährung aussetzte. Die Strafaussetzung musste
später widerrufen werden, Sie verbüßten die Strafe bis
zum 17.05.1992.
Am
20.03.2000 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem
Geschäftszeichen 278 Cs 613198 unter Einbeziehung des Urteils vom
19.04.1999 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe
von 50 Tagessätzen zu je 40,- DM.
Am
16.11.2000 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem
Geschäftszeichen 81 Js 542/00 Ls wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit
mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
in Höhe von 10 Monaten, die es für die Dauer von 3 Jahren zur
Bewährung aussetzte. Es handelt sich dabei um die eingangs erwähnte
Strafe, die nach dem erfolgten Widerruf der Strafaussetzung zu vollstrecken
ist.
Am
20.11.2003 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem
Geschäftszeichen 16 VRs 27 8 Ds 605103 wegen Erschleichens von Leistungen
in zehn Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen
zu je 10,- Euro.
Am
16.12.2004 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem
Geschäftszeichen 81 Js 1150104 Ls zu der aktuell zu vollstreckenden
Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren. "
und
„Entsprechend
dieser Tatsachen, den Ihrer strafrechtlichen Vorgeschichte zu entnehmenden
deutlichen Hinweise auf das Vorliegen einer verfestigten kriminellen Karriere
und der Tatsache, dass Sie sich den anhängigen Ermittlungsverfahren
zufolge auch nach der Verurteilung zu erheblichen Freiheitsstrafen mit
Ihrem Handeln weiterhin in den begründeten Verdacht einschlägigen
strafbaren Verhaltens gebracht haben, ist zu befürchten, dass Sie
Ihre in ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer bisherigen Straffälligkeit
stehenden Aktivitäten ungeachtet der Verurteilung zu der aktuellen
empfindlichen Freiheitsstrafe fortsetzen. Ihr Nachtatverhalten und die
verfügbaren einschlägigen Informationsquellen zeugen von einer
weiterhin bestehenden intensiven Eingebundenheit in das für Ihre
Straffälligkeit mit ursächliche 'Millieu. Vor diesem Hintergrund
kann nicht mit der zur Erstellung einer positiven Prognose erforderlichen
Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Sie die innere Bereitschaft
aufweisen, sich aus Ihrer bisherigen ideologischen Grundeinstellung zu
Lösen, was es Ihnen ermöglichen würde, sich in das im wesentlichen
auf der Selbstdisziplin und Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen beruhende
System des offenen Vollzuges einzufügen und zukünftig von der
Begehung ideologisch geprägter Delikte abzusehen.
Diese
auf den genannten Fakten basierende bereits zu einem sehr frühen
Zeitpunkt der Eignungsprüfung festgestellte Befürchtung ist
in Bezug auf die gemäß § 10 Abs. 1 StVolizG vorzunehmende
Eignungsprüfung von. derart durchgreifendem Charakter, dass die von
Ihnen gezeigten positiven Ansätze, nämlich Ihre nachgewiesene
Drogenfreiheit und der von Ihnen begonnenen Ausbildungsmaßnahme
nicht geeignet sind, die bestehende Missbrauchsbefürchtung zu entkräften
oder auf ein für die Unterbringung im offenen Vollzug zu verantwortendes
Maß abzuschwächen. Sie sind daher für die Unterbringung
im offenen Vollzug ungeeignet.
Ich
sehe mich dementsprechend nicht in der Lage, Ihnen die Zulassung zum offenen
Vollzug zu erteilen und weise Sie in den geschlossenen Vollzug ein. Ich
bestätige die zwischenzeitlich erfolgte Verlegung in die JVA Tegel.
Die hier begonnene Behandlungsuntersuchung wird in der dortigen Anstalt
fortgesetzt."
Die
Kammer teilte der JVA Tegel sofort telefonisch nach Eingang des Antrages
vom 20. Juli 2007 mit, dass Befürchtungen hinsichtlich der Sicherheitslage
des Verurteilten mit. Die Leitung der JVA veranlasste daraufhin unverzüglich
Sicherungsmaßnahmen, um ein Zusammentreffen des Verurteilten mit
dem Sänger der Musikgruppe "Landser" oder anderen rechtsgerichteten
Insassen der JVA auszuschließen. Seither sind der Kammer keinerlei
Übergriffe auf den Verurteilten mitgeteilt oder sonst bekannt geworden.
II.
Der
Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingereicht worden.
Er hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
Dem Verurteilten steht kein Rechtsanspruch auf eine Unterbringung im offenen
Vollzug, sondern lediglich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Überprüfung
seiner - hier allein im
Streif stehenden - Eignung für diese Vollzugsart durch die JVA Hakenfelde
zu. Der Kammer ist lediglich eine Überprüfung dieser Ermessensentscheidung
auf Fehler möglich. Weder der Sachvortrag des Verurteilten noch die
eigenen Ermittlungen der Kammer decken einen den Verurteilten in seinen
Rechten verletztenden Ermessensfehler der JVA Hakenfelde auf, so dass
die getroffene Verlegungsentscheidung nicht als rechtswidrig erscheint.
Dabei kann dahinstehen, dass die am 20. Juli 2007 getroffene Verlegungsentscheidung
im Rahmen der Anhörung der JVA durch die Kammer mit Schreiben vom
26. Juli 2007 nur kursorisch begründet wurde. Denn jedenfalls ergibt
sich aus dem die Verlegung bestätigenden Bescheid der JVA vom 24.
August 2007, dass die JVA ihre Entscheidung auf ausreichende Tatsachen
gestützt hat. Die Kammer macht sich die Gründe dieses Bescheides,
soweit sie hier wiedergegeben wurden, zu eigen. Von Bedeutung ist, wie
die JVA zutreffend hervorgehoben hat, dass der Verurteilter auf einen
bemerkenswerten kriminellen Werdegang zurückblickt. Dabei ist insbesondere
seine seit dem Jahr 2000 aufgetretene Neigung zur Begehung von Landfriedensbrüchen
von erheblichem Gewicht. Es handelt es sich dabei um ein erheblich gemeinschaftsgefährdendes
Verhalten, dass zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der
hier fraglichen Eignung nötigt. Daher konnte die JVA bei ihrer Beurteilung
der Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug ihr Hauptaugenmerk
darauf legen, wie sich der Verurteilte in der Vergangenheit verhielt und
nicht so sehr darauf, wie er sich selbst einschätzt. Diese Selbsteinschätzung
wird die JVA vielmehr in eigener Zuständigkeit und ohne dass dies
derzeit von der Kammer beeinflusst werden kann im weiteren Vollzugsverlauf
überprüfen, und im Rahmen der - noch ausstehenden - Vollzugsplanung
und deren Fortschreibungen entscheiden zu können, ob eine (spätere)
Verlegung in den offenen Vollzug möglich ist oder nicht.
Auch gegen die Verlegung des Verurteilten gerade in die JVA Tegel ist
nichts zu erinnern. Denn sie entspricht den Vorgaben der Ausführungsvorschrift
des. Landes Berlin zu § 152 StVotlzG vom 7. Mai 2007 (Abl. Nr. 23
vom 1. Juni 2007, Seite 1438 ff., dort I II A Ziffer 2.1). Der Verurteilte
hat keinen Anspruch darauf, in eine bestimmte JVA des Landes Berlinverlegt
zu werden. Daran ändert auch die behauptete Gefährdung durch
rechtsgerichtete Mitinsassen nichts. Denn durch die seitens der JVA Tegel
ergriffenen Sicherungsmaßnahmen ist derzeit in ausreichendem Umfang
gewährleistet, dass der Verurteilte keine Übergriffe zu befürchten
hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Den
Verfahrenswert hat das Gericht gemäß §§ 65, 60, 52
Absatz 1 bis 3 GKG nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller
festgesetzt.
Der
Prozesskostenhilfeantrag war gemäß §§ 120 StVollzG,
114 ZPO abzuweisen, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den
dargelegten Gründen keine Erfolgsaussichten hat
Rechtsmittelbelehrunq:
Gegen die Entscheidung in der Hauptsache ist die Rechtsbeschwerde zum
Kammergericht zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruhe, dass
also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Die
Rechtsbeschwerde muss binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses
in deutscher Sprache beim Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer-
eingelegt werden. Innerhalb der Monatsfrist ist außerdem zu erklären,
inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird.
Die Anträge sind zu begründen. Aus der Begründung muss
hervorgehen, ob die Entscheidung wegen der Verletzung einer Rechtsnorm
des sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts angefochten wird. Im letzteren
Fall müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Mangel
ergibt. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde genügt eine vom
Verurteilten selbst unterzeichnete Schrift nicht. Die Begründung
und die Beschwerdeanträge müssen in einer von einem- Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Landgerichts Berlin erklärt werden.
Gegen
die Kosten- und Auslagenentscheidung ist, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro übersteigt, die sofortige Beschwerde zulässig, die
binnen einer Woche ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin eingelegt werden muss.
Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet, wenn der Beschwerdewert
200 Euro übersteigt, die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig,
wenn sie innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zur
Hauptsache oder anderweitiger Verfahrenserledigung eingelegt wird.
Eine Frist wird durch eine schriftliche Erklärung nur gewahrt, wenn
das Schriftstück vor Fristablauf bei Gericht eingeht.
Der
nicht auf freiem Fuß befindliche Verurteilte kann Erklärungen
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben, in
dessen Bezirk die Anstalt liec ., in der er auf behördliche Anordnung
verwahrt wird. In diesem Fall wird die Frist gewahrt, wenn das Protokoll
innerhalb derselben aufgenommen wird.
Landgericht
Berlin, Strafkammer 45
-Strafvollstreckungskammer-
Volkens
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