LANDGERICHT BERLIN
Beschluss

Geschäftsnummer: 545 StVK (Vollz) 739/07

In der Strafvollzugssache
des Strafgefangenen Christian S. zur Zeit in Strafhaft in der JVA Tegel zu Buchnummer 343/07/3 Seidelstraße 39, 13507 Berlin,
Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Silke Studzinsky, Oranienstraße 159, 10969 Berlin

hat die 45. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin durch den Richter am Landgericht Volkens als Einzelrichter am 5. September 2007 beschlossen:

1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Juli 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller
3. Der Wert des Verfahrens wird auf 150,- Euro festgesetzt.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

Gründe:

I.
Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Haftstrafe von 10 Monaten u.a. wegen Landfriedensbruchs aus dem Verfahren P 11 / 81 Js 542/00 VRs. Anschließend ist die Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 Jahren - ebenfalls u.a. wegen Landfriedensbruchs - aus dem Verfahren A 18 / 81 Js 1150/04 VRs notiert.
Nachdem der Verurteilte sich am 14. Juni 2007 ladungsgemäß in der JVA Hakenfelde zum
Strafantritt meldete, wurde er am 20. Juli 2007 in die JVA Tegel verlegt.
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem am gleichen Tag per Fax eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Juli 2007. Er hält die Verlegung für rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, und begehrt seine Rückverlegung in die JVA Hakenfelde oder eine andere JVA des Landes Berlin. Zur Begründung führt er zunächst aus, dass er sich in der JVA Tegel in Lebensgefahr befände, weil er - als "bekannter Antifaschist" - dort auf den Sänger der rechtsgerichteten Musikgruppe "Landser" sowie weitere Rechtsradikale treffen würde und er in einem rechtsgerichteten Internetforum mehr oder minder deutlich bedroht worden sei.
Ferner ist er der Auffassung, dass die Zuweisungsentscheidung daran leide, dass nicht alle dabei zu berücksichtigenden Aspekte, wie Selbständigkeit, Uneingeschränkte Bereitschaft zur Mitarbeit, Selbstdisziplin, Gemeinschaftsfähigkeit / Aufgeschlossenheit, Verantwortungsbewusstsein sowie Einordnung in die Gesellschaft in die Entscheidung eingestellt worden seien. Vielmehr habe es lediglich eine 5-minütiges Gespräch hierüber gegeben. Die Verlegung sei ohne Behandlungsuntersuchung, ohne Erstellung eines Vollzugsplanes sowie ohne seine Beteiligung erfolgt.
Die Leitung der JVA Hakenfelde lehnte mit Bescheid vom 24. August 2007 die Zulassung des Verurteilten zum offenen Vollzug ab. In den Gründen dieses Bescheides heißt es unter anderem:

„Am 14_06.2007 haben Sie sich zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, zum Geschäftszeichen A18/81 Js 1150104 VRs der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin selbst gestellt. Darüber hinaus ist aufgrund des Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.07.2006 zum Geschäftszeichen (278) 81 Js 542100 (24100) eine Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu vollstrecken.
Die Ladung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zum Strafantritt im offenen Vollzug stellt keine rechtsverbindliche Zusage über Ihre Unterbringung in dieser Vollzugsform dar. Vielmehr ist von der aufnehmenden Anstalt nach Ihrem Strafantritt zu prüfen, ob Sie entsprechend § 10 StVollzG für die Unterbringung im offenen Vollzug persönlich geeignet sind.
Im Rahmen dieser Prüfung war zwar von einer Fluchtgefahr aufgrund Ihrer Selbststellung zum Strafantritt zunächst nicht auszugehen. Bei der weiteren Eignungsprüfung war jedoch folgendes zu berücksichtigen:
Sie sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihrem Bundeszentralregisterauszug sind die folgenden Eintragungen zu entnehmen:

Am 19.02.1985 erteilte Ihnen das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen 8 Ds 53 Js
1676/84 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine richterliche Weisung und erteilte Ihnen ein dreimonatiges Fahrverbot.

Am 14..7 ,1986 verhängte das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen 8 Ds 53 Js 866166 wegen fährlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Beleidigung 1 Woche Jugendarrest gegen Sie.
Am 12.03.1987 verhängte das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen 8 Ds 53 Js 1992/86 wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen und Diebstahl 4 Wochen Jugendarrest gegen Sie.

Am 29.10.1987 verurteilte Sie das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen 8 Ls 53 Js 251187 wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen. Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen, Betrug, Hausfriedensbruch, Diebstahl geringwertiger Sachen und gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe in Höhe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung aussetzte.

Am 03.03.1988 verurteilte Sie das Amtsgericht Unna unter dem Geschäftszeichen 8 Ls 53 Js 1581187 unter Einbeziehung der Entscheidung vom 29.10.1987 wegen fortgesetztem unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe in Höhe von 10 Monaten. Nach Verbüßung eines Teils der Jugendstrafe wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung musste später widerrufen werden und Sie verbüßten den Strafrest bis zum 26.10.1990.

Am 20.12.1990 verurteilte Sie das Amtsgericht Dortmund unter dem Geschäftszeichen 66, Ls 53 Js 2059188 - 13/89 wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen, Betrug und Beleidigung zu einer Jugendstrafe in Höhe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung aussetzte. Die Strafaussetzung musste später widerrufen werden, Sie verbüßten die Strafe bis zum 17.05.1992.

Am 20.03.2000 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem Geschäftszeichen 278 Cs 613198 unter Einbeziehung des Urteils vom 19.04.1999 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,- DM.

Am 16.11.2000 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem Geschäftszeichen 81 Js 542/00 Ls wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, die es für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung aussetzte. Es handelt sich dabei um die eingangs erwähnte Strafe, die nach dem erfolgten Widerruf der Strafaussetzung zu vollstrecken ist.

Am 20.11.2003 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem Geschäftszeichen 16 VRs 27 8 Ds 605103 wegen Erschleichens von Leistungen in zehn Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,- Euro.

Am 16.12.2004 verurteilte Sie das Amtsgericht Berlin-Tiergarten unter dem Geschäftszeichen 81 Js 1150104 Ls zu der aktuell zu vollstreckenden Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren. "

und

„Entsprechend dieser Tatsachen, den Ihrer strafrechtlichen Vorgeschichte zu entnehmenden deutlichen Hinweise auf das Vorliegen einer verfestigten kriminellen Karriere und der Tatsache, dass Sie sich den anhängigen Ermittlungsverfahren zufolge auch nach der Verurteilung zu erheblichen Freiheitsstrafen mit Ihrem Handeln weiterhin in den begründeten Verdacht einschlägigen strafbaren Verhaltens gebracht haben, ist zu befürchten, dass Sie Ihre in ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer bisherigen Straffälligkeit stehenden Aktivitäten ungeachtet der Verurteilung zu der aktuellen empfindlichen Freiheitsstrafe fortsetzen. Ihr Nachtatverhalten und die verfügbaren einschlägigen Informationsquellen zeugen von einer weiterhin bestehenden intensiven Eingebundenheit in das für Ihre Straffälligkeit mit ursächliche 'Millieu. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der zur Erstellung einer positiven Prognose erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Sie die innere Bereitschaft aufweisen, sich aus Ihrer bisherigen ideologischen Grundeinstellung zu
Lösen, was es Ihnen ermöglichen würde, sich in das im wesentlichen auf der Selbstdisziplin und Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen beruhende System des offenen Vollzuges einzufügen und zukünftig von der Begehung ideologisch geprägter Delikte abzusehen.

Diese auf den genannten Fakten basierende bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Eignungsprüfung festgestellte Befürchtung ist in Bezug auf die gemäß § 10 Abs. 1 StVolizG vorzunehmende Eignungsprüfung von. derart durchgreifendem Charakter, dass die von Ihnen gezeigten positiven Ansätze, nämlich Ihre nachgewiesene Drogenfreiheit und der von Ihnen begonnenen Ausbildungsmaßnahme nicht geeignet sind, die bestehende Missbrauchsbefürchtung zu entkräften oder auf ein für die Unterbringung im offenen Vollzug zu verantwortendes Maß abzuschwächen. Sie sind daher für die Unterbringung im offenen Vollzug ungeeignet.

Ich sehe mich dementsprechend nicht in der Lage, Ihnen die Zulassung zum offenen Vollzug zu erteilen und weise Sie in den geschlossenen Vollzug ein. Ich bestätige die zwischenzeitlich erfolgte Verlegung in die JVA Tegel. Die hier begonnene Behandlungsuntersuchung wird in der dortigen Anstalt fortgesetzt."

Die Kammer teilte der JVA Tegel sofort telefonisch nach Eingang des Antrages vom 20. Juli 2007 mit, dass Befürchtungen hinsichtlich der Sicherheitslage des Verurteilten mit. Die Leitung der JVA veranlasste daraufhin unverzüglich Sicherungsmaßnahmen, um ein Zusammentreffen des Verurteilten mit dem Sänger der Musikgruppe "Landser" oder anderen rechtsgerichteten Insassen der JVA auszuschließen. Seither sind der Kammer keinerlei Übergriffe auf den Verurteilten mitgeteilt oder sonst bekannt geworden.

II.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingereicht worden. Er hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
Dem Verurteilten steht kein Rechtsanspruch auf eine Unterbringung im offenen Vollzug, sondern lediglich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Überprüfung seiner - hier allein im
Streif stehenden - Eignung für diese Vollzugsart durch die JVA Hakenfelde zu. Der Kammer ist lediglich eine Überprüfung dieser Ermessensentscheidung auf Fehler möglich. Weder der Sachvortrag des Verurteilten noch die eigenen Ermittlungen der Kammer decken einen den Verurteilten in seinen Rechten verletztenden Ermessensfehler der JVA Hakenfelde auf, so dass die getroffene Verlegungsentscheidung nicht als rechtswidrig erscheint.
Dabei kann dahinstehen, dass die am 20. Juli 2007 getroffene Verlegungsentscheidung im Rahmen der Anhörung der JVA durch die Kammer mit Schreiben vom 26. Juli 2007 nur kursorisch begründet wurde. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem die Verlegung bestätigenden Bescheid der JVA vom 24. August 2007, dass die JVA ihre Entscheidung auf ausreichende Tatsachen gestützt hat. Die Kammer macht sich die Gründe dieses Bescheides, soweit sie hier wiedergegeben wurden, zu eigen. Von Bedeutung ist, wie die JVA zutreffend hervorgehoben hat, dass der Verurteilter auf einen bemerkenswerten kriminellen Werdegang zurückblickt. Dabei ist insbesondere seine seit dem Jahr 2000 aufgetretene Neigung zur Begehung von Landfriedensbrüchen von erheblichem Gewicht. Es handelt es sich dabei um ein erheblich gemeinschaftsgefährdendes Verhalten, dass zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der hier fraglichen Eignung nötigt. Daher konnte die JVA bei ihrer Beurteilung der Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug ihr Hauptaugenmerk darauf legen, wie sich der Verurteilte in der Vergangenheit verhielt und nicht so sehr darauf, wie er sich selbst einschätzt. Diese Selbsteinschätzung wird die JVA vielmehr in eigener Zuständigkeit und ohne dass dies derzeit von der Kammer beeinflusst werden kann im weiteren Vollzugsverlauf überprüfen, und im Rahmen der - noch ausstehenden - Vollzugsplanung und deren Fortschreibungen entscheiden zu können, ob eine (spätere) Verlegung in den offenen Vollzug möglich ist oder nicht.
Auch gegen die Verlegung des Verurteilten gerade in die JVA Tegel ist nichts zu erinnern. Denn sie entspricht den Vorgaben der Ausführungsvorschrift des. Landes Berlin zu § 152 StVotlzG vom 7. Mai 2007 (Abl. Nr. 23 vom 1. Juni 2007, Seite 1438 ff., dort I II A Ziffer 2.1). Der Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, in eine bestimmte JVA des Landes Berlinverlegt zu werden. Daran ändert auch die behauptete Gefährdung durch rechtsgerichtete Mitinsassen nichts. Denn durch die seitens der JVA Tegel ergriffenen Sicherungsmaßnahmen ist derzeit in ausreichendem Umfang gewährleistet, dass der Verurteilte keine Übergriffe zu befürchten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Den Verfahrenswert hat das Gericht gemäß §§ 65, 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller festgesetzt.

Der Prozesskostenhilfeantrag war gemäß §§ 120 StVollzG, 114 ZPO abzuweisen, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den dargelegten Gründen keine Erfolgsaussichten hat

Rechtsmittelbelehrunq:
Gegen die Entscheidung in der Hauptsache ist die Rechtsbeschwerde zum Kammergericht zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruhe, dass also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Die Rechtsbeschwerde muss binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses in deutscher Sprache beim Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer- eingelegt werden. Innerhalb der Monatsfrist ist außerdem zu erklären, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen der Verletzung einer Rechtsnorm des sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts angefochten wird. Im letzteren Fall müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Mangel ergibt. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde genügt eine vom Verurteilten selbst unterzeichnete Schrift nicht. Die Begründung und die Beschwerdeanträge müssen in einer von einem- Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin erklärt werden.

Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, die sofortige Beschwerde zulässig, die binnen einer Woche ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin eingelegt werden muss.
Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet, wenn der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt, die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zur Hauptsache oder anderweitiger Verfahrenserledigung eingelegt wird.
Eine Frist wird durch eine schriftliche Erklärung nur gewahrt, wenn das Schriftstück vor Fristablauf bei Gericht eingeht.

Der nicht auf freiem Fuß befindliche Verurteilte kann Erklärungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben, in dessen Bezirk die Anstalt liec ., in der er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. In diesem Fall wird die Frist gewahrt, wenn das Protokoll innerhalb derselben aufgenommen wird.

Landgericht Berlin, Strafkammer 45
-Strafvollstreckungskammer-

Volkens