LANDGERICHT BERLIN
Beschluss
Geschäftsnummer: 546 StVK (Vollz) 887/07

In der Strafvollzugssache

der Besucherin Leila R.,
- Antragstellerin -
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Herzog, Gneisenaustraße 2 a, 10961 Berlin, zu T 467/07

gegen

JVA Tegel, zu RVM 6 - AR 4515
- Antragsgegner -

w e g e n Besuchsverbot

hat die 46. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin durch den Richter am Landgericht Weinschütz als Einzelrichter am 17. Dezember 2007 beschlossen:

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Hauptsacheverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Ehefrau des beim Antragsgegner inhaftierten Gefangenen Christian S. (Blatt 10). Sie war in der Vergangenheit bereits mehrfach mit telefonischen Drohungen gegenüber Mitarbeitern verschiedener JVAs auffällig geworden (vgl. Schreiben JVA Moabit vom 10. Januar 2006, Blatt 14 und Vermerk vom 24. Juli 2007 Seite 2, Blatt 16).

Anlässlich eines Besuches der Antragstellerin bei ihrem Ehemann am 3. September 2007 kam es zu einem Vorfall. Über diesen Vorfall wurden von den Bediensteten des Antragsgegners dienstliche Meldungen gefertigt (Meldung Bedienstete Koch vom 04.09.2007, Blatt 11 - 12; Meldung Bediensteter Krüger vom 04.09.2007 Blatt 13). Als die Antragstellerin von den Bediensteten aufgefordert wurde, die JVA zu verlassen, weigerte sie sich. Sie musste letztendlich mit Hilfe von Polizeikräften gefesselt aus der JVA entfernt werden. Als eine beteiligte Bedienstete ca. 1 1/2 Stunden später die JVA verließ, bedrohte sie diese und stellte sich ihr in den Weg. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beiden vorgenannten dienstlichen Meldungen gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG Bezug genommen.

Wegen des Vorfalls verhängte die JVA Tegel mit Bescheid vom 18. September 2007 ein befristetes Besuchsverbot. Insoweit wird auf den Bescheid vom 18. September 2007 (Blatt 4 bis 5) verwiesen.

Die Antragstellerin hat zunächst vorgetragen, es sei ihr nicht ersichtlich, gegen welche Anordnungen sie sich widersetzt haben solle. Der Besuch sei ihr aus für sie nicht ersichtlichen Gründen verweigert worden. Nachdem der Antragsgegner den Bescheid erläutert und entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, hat sie nichts weiter vorgetragen. Sie beantragt, das Besuchsverbot aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist auf seinen Bescheid und die dienstlichen Meldungen.

II.

Der gemäß § 109 Abs. 1 und 2 StVollzG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet, denn das Besuchsverbot ist gemäß § 25 Nr. 1 StVollzG rechtmäßig.

Unabhängig davon, was der genaue Anlass für den Vorfall ursprünglich gewesen sein mag, stellt die Weigerung der Antragstellerin, die JVA auf Aufforderung zu verlassen, einen Hausfriedensbruch dar, also eine Straftat. Dies wirkt um so schwerer, als sogar Polizeikräfte erforderlich waren, um das Hausrecht des Antragsgegners durchzusetzen. Ob die Aufforderung, die JVA zu verlassen, rechtmäßig oder rechtswidrig war, hätte die Antragstellerin gegebenenfalls auf dem Rechtsweg klären können. Auch stellt ihr Verhalten im Anschluss des Vorfalls gegenüber der Bediensteten auf dem Parkplatz eine Nötigung dar. Vor diesem Hintergrund liegt ein Ermessensfehlgebrauch des Antragsgegners fern.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StVoIIzG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 52 Abs. 1 bis 3, 65 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung in der Hauptsache ist die Rechtsbeschwerde zum Kammergericht zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruhe, dass also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Die Rechtsbeschwerde muss binnen eines Monats ab Beschlusszustellung in deutscher Sprache bei der Strafvollstreckungskammer eingelegt werden. Innerhalb der Monatsfrist ist außerdem zu erklären, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm des sachlichen (materiellen) Rechts oder wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten wird.; im letzteren Falle müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde genügt eine vom Verurteilten selbst unterzeichnete Schrift nicht. Die Begründung und die Beschwerdeanträge müssen vielmehr in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin erklärt werden.
Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt, die sofortige Beschwerde zulässig, die binnen einer Woche ab Beschlusszustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin eingelegt werden kann.

Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet, wenn der Beschwerdewert 200,00 Euro übersteigt, die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zur Hauptsache oder anderweitiger Verfahrenserledigung eingelegt wird.

Eine Frist wird durch eine schriftliche Erklärung nur gewahrt, wenn das Schriftstück vor Fristablauf bei Gericht eingeht.

Erklärungen zu Protokoll kann der nicht auf freiem Fuß befindliche Verurteilte auch bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Fristen sind in diesem Fall gewahrt, wenn das Protokoll vor ihrem Ablauf aufgenommen wird.


Weinschütz
Richter am Landgericht