Justizvollzugsanstalt Tegel, Seidelstr. 39, 13507 Berlin ° Bearbeiter/in:
Frau Robbel Sehr geehrte Frau R., mit sofortiger Wirkung untersage ich Ihnen für die Dauer von drei Monaten den Besuch von Gefangenen der Justizvollzugsanstalt Tegel. Gemäß § 25 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) kann der Leiter einer Vollzugsanstalt Besuche untersagen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet wird. Dies ist bei Ihnen der Fall. Begründung: Bei Ihrem Besuch am 03.09.2007 um ca. 13:15 Uhr haben Sie sich massiv den Anordnungen der Bediensteten widersetzt. Es musste schließlich die Polizei zur Hilfe geholt werden. Diese entfernte Sie gefesselt und unter Ihrer heftigen Gegenwehr der Anstalt. Ca. 90 Minuten später bedrohten Sie die Bedienstete, deren Anordnungen sie sich widersetzt hatten, mit den Worten, Sie werden ihr das Leben schwer machen und dafür sorgen, dass sie ihrer Arbeit verliere. Dieser Vorfall geschah, als die Bedienstete die Anstalt verließ. Darüber hinaus hinderten Sie sie zunächst an der Abfahrt mit einem Pkw, indem Sie sich in die geöffnete Beifahrertür stellten. Da im vorliegenden Fall der begründete Verdacht des Begehens einer Straftat bestand, wurde die Polizei herbeigerufen. Der Vorgang wird dort unter der TagebuchNummer.: 070903-1400-023817 geführt. Aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens steht somit zu befürchten, dass Sie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würden. Durch mildere Mittel als durch die oben bezeichnete Maßnahme kann der Befürchtung, dass Sie sich den Anweisungen der Bediensteten auch bei einem erneuten Besuch widersetzen werden, nicht wirksam begegnet werden. Die Tatsache, dass die Möglichkeit des persönlichen Kontakts zwischen Ihnen und Ihrem Ehemann, durch das Besuchsverbot nicht mehr gegeben ist und Sie erstmalig die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet haben, kann meine zuvor genannten Missbrauchsbefürchtungen nicht ausräumen. Im Übrigen wurde im vorliegenden Fall in besonderem Maße berücksichtigt, dass Sie die Ehefrau des Inhaftierten sind. Der grundrechtliche Institutionsschutz der Eheleute/Familie gebietet eine solche Betrachtungsweise. Die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte zwischen Eheleuten/Familienangehörigen ist auch weiterhin durch den jederzeit möglichen Schriftverkehr gewährleistet und darüber hinaus hat Ihr Ehemann die Gelegenheit zum Führen von Telefonaten über die frei zugänglichen Fernsprecher in seinem Unterbringungsbereich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach dessen (förmlicher) Zustellung bzw. schriftlicher Bekanntgabe einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag ist schriftlich bei dem Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer (StVK) - Turmstraße 91 in 10559 Berlin oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Antragstellung die Antragsfrist nur gewahrt wird, wenn der Antrag beim oben genannten Gericht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingegangen ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Hochachtungsvoll |