VG 1 A 245.05
Verkündet am 25. Oktober
Voß – Justizobersekretär


Verwaltungsgericht Berlin


URTEIL
Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

des Herrn Christian S.,
Klägers,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Silke Studzinsky und Jutta Hermanns, Oranienstraße 159, 10969 Berlin,

gegen

das Land Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Inneres,
Klosterstraße 47, 10179 Berlin,
Beklagten,

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 1. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Rueß, den Richter am Verwaltungsgericht Marticke, die Richterin am Verwaltungsgericht Bodmann, die ehrenamtliche Richterin Jaeschke, den ehrenamtlichen Richter Näther,

für Recht erkannt:

Der Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 16. November 2005 wird insoweit aufgehoben, als er dem Amtsgericht Tiergarten aufgibt, es Zeugen im dortigen Strafverfahren 230 - 33/05 zu gestatten, ihr Äußeres in der Hauptverhandlung durch entsprechende Maßnahmen so zu verfremden, dass ihre Wiedererkennbarkeit erschwert ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die -Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Inneres, in der die Nennung von Klarnamen polizeilicher Zeugen in einem Strafverfahren gegen den Kläger verweigert und die Verfremdung ihres Äußeren während der Aussage angeordnet wurde.
Der Kläger war einer der Angeklagten in dem Strafverfahren (230) 81 Js 520/05 (33/05) vor dem Amtsgericht Tiergarten, in dem er - noch nicht rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Ihm wurde gemeinschaftlicher schwerer Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen. Er soll in Dresden am 13. Februar 2005 anlässlich einer Demonstration gegen eine Versammlung der „JLO" aus einer gewalttätigen Menschenmenge heraus gemeinsam mit einer weiteren Angeklagten eine Flasche auf Polizeibeamte geworfen haben. In der rechten Hosentasche soll er eine leere Piccolo-Sektflasche und ein KO-Pfefferspray bei sich geführt haben. Als einzige Zeugen führt die Anklageschrift drei Polizeibeamte unter einer Codierungsnummer auf. Der Kläger ist bereits einschlägig vorbestraft. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. November 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer 1 0-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 16. Dezember 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Beide Tatkomplexe spielten sich anlässlich von Demonstrationen gegen Versammlungen der NPD ab.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ersuchte der Polizeipräsident in Berlin die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin, die beiden zu der auf den 17. November 2005 angesetzten Hauptverhandlung geladenen Polizeibeamten unter ihrer dienstlichen Kennnummer zu befragen und ihnen die Verweigerung der Nennung ihrer Personalien zu gestatten. Der Antragsteller habe einen linksextremistischen Hintergrund und habe in der Szene eine gewichtige Symbolfunktion. Die Hauptverhandlung werde stark frequentiert, und Anhänger der Szene versuchten, handelnde Beamte zu identifizieren und bloßzustellen. Beamte würden im Internet bekannt gemacht, was zu einer Bedrohung ihrer Person führe. Die Verwendung von Kennziffern sei zum Schutz der Beamten unerlässlich, da deren Namen nicht so weitläufig seien, dass eine weitere Identifizierung mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen wäre. Ermittlungen innerhalb der militanten linksextremistischen Szene könnten nur durch speziell ausgebildete Kräfte erfolgversprechend durchgeführt werden. Beamte mit diesem Anforderungsprofil könnten nicht unbegrenzt vorgehalten werden. Bei Identifizierung der Beamten würden die zuständigen Spezialeinheiten „ausbluten", so dass eine partielle Funktionsuntauglichkeit der Strafrechtspflege zu besorgen sei. Deshalb hätten die Beamten hinsichtlich ihrer Identität auch keine Aussagegenehmigung.

Mit Schreiben vom 9. November 2005 bat das zuständige Amtsgericht Tiergarten den Polizeipräsidenten in Berlin um Bekanntgabe der Identität der Zeugen oder anderenfalls um Abgabe einer Sperrerklärung gemäß § 96 StPO.

Am 16. November 2005 gab die Senatsverwaltung für Inneres folgende Erklärung ab:
„Die Erteilung einer Auskunft über die Personalien der als Zeugen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten vorgeladenen Beamten des LKA 56 mit den Kenn-Nummern 56766, 56765 und des LKA 633 mit der Kenn-Nummer 33018 wird in entsprechender Anwendung des § 96 StPO versagt.
Darüber hinaus ist es den Zeugen zu gestatten, ihr Äußeres in der Hauptverhandlung durch entsprechende Maßnahmen so zu verfremden, dass ihre Wiedererkennbarkeit erschwert ist."
Die Bekanntgabe der Identität würde dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten. Die Aufklärung gewisser schwerer Straftaten sei nur durch den Einsatz polizeilicher Spezialeinheiten möglich, die verdeckte Ermittlungen und operative Maßnahmen durchführten. Die ,Preisgabe der Identität von Angehörigen dieser Einheiten würde eine Eigengefahr für diese mit sich bringen und verhindern, dass andere Beamte künftig bereit seien, sich für einen entsprechenden Dienst zur Verfügung zu stellen. Wenn die Beamten in einschlägigen Täterkreisen bekannt würden, würden sie ihren Einsatzwert verlieren. Der Angeklagte sei bereits mehrfach mit einschlägigen Taten polizeilich in Erscheinung getreten. Die einschlägige Szene habe in der jüngsten Vergangenheit eine Hauptverhandlung gegen den Antragsteller zum
Anlass genommen, einen Polizeibeamten, der wesentlich an den Ermittlungen beteiligt gewesen sei, mit seinen persönlichen Daten ins Internet zu stellen und so innerhalb des linksextremistischen Milieus bekannt zu machen. Die Hauptverhandlung sei besonders geeignet, um an die persönlichen Daten von Polizeibeamten zu gelangen. Eine solche Gefährdung sei anzunehmen, auch wenn der streitbefangene Sachverhalt für sich genommen nicht allzu schwer wiege. Den Interessen der Verfahrensführung und der Verteidigung werde hinreichend Geltung verschafft, da die individuelle Kennziffer eine sichere und zweifelsfreie Identifizierung durch das gesamte Verfahren sicherstelle. Die gebotene Abwägung des behördlichen Geheimhaltungsinteresses einerseits und des staatlichen Strafanspruchs und des Interesses an einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung andererseits führe hier zu dem Ergebnis, dass das Geheimhaltungsinteresse überwiege.

Aus diesen Gründen sei es den Zeugen auch zu gestatten, ihr Äußeres zu verfremden, etwa mit Hilfe eines Bartes oder einer Brille. Der Beweiswert der Vernehmungen werde durch das verfremdete Aussehen der Zeugen nur geringfügig beeinträchtigt.

In der Hauptverhandlung am 17. November 2005 beantragte die Verteidigerin des Klägers eine Aussetzung bzw. Unterbrechung des Strafverfahrens, um dem Strafgericht Gelegenheit zu einer Gegenvorstellung zu geben und um der Verteidigung zu ermöglichen, vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu erlangen. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. November 2005 ab. Zur Begründung führte es aus, das Gericht sei nicht zu einer Gegenvorstellung verpflichtet, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Sperrerklärung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich abgegeben worden sei. Eine Aussetzung des Verfahrens, um Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu ermöglichen, setze voraus, dass eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg habe. Das sei nicht der Falr, da die Sperrerklärung offensichtlich rechtmäßig sei.
Gegen die Sperrerklärung hat der Kläger am 22. November 2005 Klage erhoben (VG 1 A 245.05) mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Nennung der Namen der Beamten zu verpflichten. Den gleichzeitig gestellten Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 30. November 2005 (VG 1 A 244.05) und das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2005 (OVG 11 S 48.05) zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Bescheid vom 16. November 2005 sei rechtswidrig. Es bestehe grundsätzlich eine Auskunftspflicht. Es dürfe das berechtigte Anliegen der Verteidigung, Erkundigungen über die Glaubwürdigkeit der Zeugen einzuholen, nichtbeeinträchtigt werden. Bei den Zeugen handle es sich um zivile Ermittler und nicht um verdeckte Ermittler im Sinne von § 110 b StPO, so dass die künftige Einschränkung der weiteren Verwendung des Ermittlers kein zulässiger Grund für' die Geheimhaltwjg sei (Umkehrschluss aus § 110 b Abs. 3 StPO). Der Kläger versuche, zivil auftretende Beamte mit verdeckten Ermittlern gleichzusetzen und ihre Gefährdungslage als identisch darzustellen, ohne dass dies vom Gesetz gedeckt sei. Der Einsatz verdeckter Ermittler sei auf besonders schwere Straftaten begrenzt.

Eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der Zeugen im Sinne von § 68 Abs. 3 StPO bestehe nicht. Nach der Hauptverhandlung -gegen den Kläger im Dezember 2004 seien lediglich die Nachnamen der Polizeizeugen ins Internet gestellt worden. Keiner der Zeugen sei seit der Veröffentlichung in irgendeiner Weise, bedroht worden. In der Hauptverhandlung hätten die Zeugen die Frage nach einer Eigengefährdung verneint. Eine eingeschränkte Verwendbarkeit der Beamten sei allein durch Offenlegung ihrer Namen nicht zu besorgen, zumal sie ihren Wohnort nicht zu nennen bräuchten und die Absicht gehabt hätten, verkleidet zu erscheinen.

Der Sperrerklärung liege kein zutreffender rechtlicher Maßstab zu Grunde. Es bedürfe einer sorgfältigen Abwägung der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, des Gewichts der einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände und des Stellenwerts der Beweismittel im Rahmen der Beweislage. Hier fehle es an einer Auseinandersetzung und Abwägung mit den der Geheimhaltung gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers und der geordneten Strafrechtspflege insgesamt. Es erfolge keine Einzelfallprüfung. Ganze Polizeieinheiten würden als Zeugen nur kodiert benannt. Eine Differenzierung zwischen den hier betroffenen drei Beamten fehle in der Sperrerklärung. Die dem Kläger vorgeworfene Straftat werde nicht zutreffend gewichtet. Ihm habe eine erhebliche Freiheitsstrafe gedroht, was daraus erkennbar gewesen sei, dass er sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht bereits seit über neun Monaten in Untersuchungshaft befunden habe. Er habe insgesamt 11 Monate in Untersuchungshaft gesessen und müsse sich noch heute drei Mal wöchentlich bei der Polizei melden. Demgegenüber habe der Beklagte in der Sperrerklärung geschrieben, der Sachverhalt wiege für sich gesehen nicht allzu schwer. Ebenso wenig werde der Stellenwert des Beweismittels berücksichtigt. Die drei Zeugen seien die einzigen Belastungszeugen. Der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass Zeugenbeweise generell ein schlechtes Beweismittel darstellen. Auf Videoaufnahmen von der Demonstration sei kein Flaschenwurf erkennbar gewesen. Bei
Tausenden von Gegendemonstranten, die friedlich auf einer Treppe gesessen hätten, seien keine Gewalttätigkeiten aufgetreten. Wegen der Verfremdung ihres Äußeren habe nicht einmal anhand des Videomaterials geklärt werden können, ob sich die Zeugen wie behauptet in unmittelbarer Nähe des Klägers aufgehalten hätten. uch hätten sie jede Aussage dazu verweigert, von wo sie mit welchem Auftrag gekommen seien. Schließlich habe der Beklagte das Ziel der bestmöglichen Aufklärung der Wahrheit im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gewürdigt. Die Beamten gehörten zu einer „Sondereinsatztruppe", die speziell auf den Kläger geschult sei. Die Beamten seien von einem überzogenen Verfolgungswillen angetrieben. So habe dieselbe Spezialeinheit bei einem späteren Einsatz in der Diskothek' „Jeton" Beihilfe zu Straftaten geleistet. Die Verteidigung des Klägers habe keine eigenen Möglichkeit gehabt zu überprüfen, ob die Polizeizeugen früher Straftaten begangen hätten oder ob Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden seien. Es seien nur kodierte Bundeszentralregisterauszüge vorgelegt worden. Die schlichte Behauptung, es habe eine Abwägung stattgefunden, könne die eigentliche Abwägung nicht ersetzen.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2006 hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten auch die Anordnung des verfremdeten Auftretens der Polizeizeugen in das Klageverfahren einbezogen.

Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres vom 16. November 2005 zu verpflichten, die echten Namen der Beamten des
LKA 56 mit den Kennnummern 56 766, 56 765 und des LKA 633 mit der Kennnummer 33 018 zu benennen,
2. den vorgenannten Bescheid auch insoweit aufzuheben, als er Anordnungen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der vorgenannten Zeugen trifft. Der Antragsgegner beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Erklärung. Der Sperrerklärung liege eine sorgfältige Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter zugrunde. Sowohl der hohe Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung als auch das Gewicht des Freiheitsanspruches des Beschuldigten würden ausreichend berücksichtigt. Dies zeige sich bereits darin, dass die Zeugen für . die gerichtliche Wahrheitsfindung in vollem Umfang zur Verfügung stünden. Die als Zeugen benannten Beamten seien grundsätzlich in verdeckten Ermittlungen tätig. Die „Szene" beabsichtige eine Enttarnung der Beamten. Anlässlich einer früheren Hauptverhandlung gegen den Antragsteller sei nicht nur der Nachname eines polizeilichen Zeugen ins Internet gestellt worden, sondern auch sein Foto. In der Internet-Veröffentlichung werde offen dazu aufgeru fen, den „Zivilbullen" „ein paar schweißtreibende Momente z verpassen." Aus der Enttarnung ergebe sich grundsätzlich eine erhebliche Gefährdungslage, da die Beamten in Täterkreisen dem Vorwurf ausgesetzt seien, sich Vertrauen erschlichen und dieses missbraucht zu haben. Das Interesse des Betroffenen an einer sachgerechten Verteidigung sei ausreichend berücksichtigt. Die neuen Vorschriften des § 68 Abs. 3 StPO und des § 247 a StPO zeigten, dass der im Interesse einer wirksamen Bekämpfung moderner Kriminalitätsformen erforderliche Zeugenschutz Vorrang erhalten habe vor der vollen Individualisierung und Erkennbarkeit des Zeugen in der Hauptverhandlung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Zeugen, die in amtlicher Eigenschaft Wahrnehmungen gemacht hätten, gemäß § 68 Abs. 1 StPO in jedem Fall statt des Wohnortes ihren Dienstort angeben könnten. Dies zeige, dass es bei derartigen Zeugen regelmäßig einer Einholung von Aii ünften aus dem privaten Umfeld nicht bedürfe. Insgesamt sei die Beeinträchtigung des Interesses des Antragstellers an einer sachgerechten Verteidigung durch die Geheimhaltung der Personalien als geringfügig anzusehen. Das Geheimhaltungsinteresse überwöge diese Einschränkungen auch angesichts der Schwere der zur Last gelegten Tat und des Stellenwertes der Zeugenaussagen im Rahmen der Beweislage bei weitem.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, denn die vorliegende Sperrerklärung der Senatsverwaltung des Inneren entsprechend § 96 StPO ist keine - vor den ordentlichen Gerichten anzugreifende - Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Dass gegen Sperrerklärungen i.S.d. 96 StPO nur auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgegangen werden kann, ist jedenfalls für die Fälle geklärt, in denen es - wie hier - nicht um Sperrerklärungen eines Bundes- oder Landesjustizministers geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 10.87 -, BVerwGE 69, 192; Nack in Kölner Kommentar zur StPO, 5. Auflage 2003, § 96 Rn. 35 m.w.N.). Die Klage ist als Verpflichtungs- und als Anfechtungsklage statthaft. Der Rechtsstreit hat sich noch nicht erledigt, da das Strafverfahren gegen den Kläger noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Klage hat in Bezug auf den Klageantrag zu 2) Erfolg und ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) als unbegründet abzuweisen. Der angegriffene Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 16. November 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit dort das Amtsgericht Tiergarten angewiesen wird, eine Verfremdung der Zeugen zu gestatten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 in Verb. mit Satz 1 VwGO). /

Für eine solche Anordnung der Senatsinnenverwaltung gegenüber einem Strafgericht fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Anordnung, in welchen Aufzug die Vernehmung der Zeugen zu gestatten ist, ist kein zulässiger Inhalt einer Sperrerklärung. Die Anordnung ist aber vom Tenor und von der Begründung her zweifelsfrei Teil einer Sperrerklärung analog § 96 StPO, die ausdrücklich auf ein Ersuchen des Strafgericht hin erging. In unmittelbarer Anwendung erlaubt diese Vorschrift der obersten Dienstbehörde, die Vorlage amtlicher Schriftstücke gegenüber einem Strafgericht zu verweigern, wenn die Bekanntgabe des Inhalts dem Wohl Berlins Nachteile bereiten würde. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn wie hier die Auskunft über die Klarnamen von Zeugen abgelehnt wird. Die Vorschrift erlaubt mithin der Behörde, ihre Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts in bestimmten Fällen zu verweigern. Sie bietet aber auch in entsprechender Anwendung der obersten Dienstbehörde keine Handhabe dafür, einem Strafgericht ungefragt Vorschriften darüber zu machen, wie es eine Beweisaufnahme durchzuführen hat. Die Anordnung, die Verfremdung des Äußeren der Zeugen zu gestatten, kann auch nicht gemäß § 47 VwVfG in eine Einschränkung der Aussagegenehmigung umgedeutet werden. Zwar entscheidet die oberste Dienstbehörde gemäß § 27 Abs. 4 LBG über die Versagung einer Aussagegenehmigung. Die Erteilung von Aussagegenehmigungen für Polizisten erfolgt aber, auch soweit sie Modifikationen enthalten, gemäß § 4 Abs. 1 LBG durch die zuständige Dienststelle.-Wenn die Senatsverwaltung die Absicht gehabt hätte, die bereits von der Dienststelle erteilten Aussagegenehmigungen einschränken, so hätte sie das erkennbar zum Ausdruck bringen müssen.

Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Nennung der Klarnamen der als Zeugen geladenen Polizisten begehrt. Die Weigerung, die Klarnamen zu nennen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Streitgegenstand ist insoweit nicht die Beschränkung der beamtenrechtlichen Aussagegenehmigung für die Zeugen gemäß § 54 Abs. 1 StPO, sondern die Weigerung der Senatsverwaltung für Inneres, dem Strafgericht eine Auskunft über die Personalien der Zeugen zu erteilen. Hierbei handelt es sich um eine Sperrerklärung, auf die § 96 StPO entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGHSt 30, 34; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 96 Rn. 12,' 13 m.w.N.).

Entsprechend § 96 StPO kann das Strafgericht von der Polizei die Nennung der Klarnamen der Zeugen nicht verlangen, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden der Namen dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten würde. Die Erklärung der obersten Dienstbehörde bei unmittelbarer Anwendung des § 96 StPO kann durch die Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüft werden, weil der Inhalt der von der Sperrerklärung betroffenen Akten unbekannt ist und deshalb nicht anband dieser Akten festgestellt werden kann, ob die von der Behörde geltend gemachten Gründe die Zurückhaltung der Akten rechtfertigen. Überprüft werden kann nur, ob die Sperrerklärung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Sperrerklärung auch im übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 StPO genügt (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O.). Ob eine Sperrerklärung rechtswidrig ist und den Beschuldigten bzw. Angeklagten in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren verletzt, ist dabei nach den Umständen des Einzelfalles unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts - insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände - zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250, 285). Für die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Verweigerung der Auskunft aus einem im § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist. Hierbei ist erforderlich und ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann.

Nach diesen Maßstäben, die auch für die entsprechende Anwendung des § 96 StPO gelten, ist die Sperrerklärung abwägungsfehlerfrei ergangen.

Die oberste Dienstbehörde durfte das Interesse an der Geheimhaltung der Klarnamen der Zeugen sowohl mit einer Gefährdung von deren Person als auch mit Nachteilen für deren weitere Verwendung im Falle der Enthüllung ihrer Identität begründen. In beiden Fällen handelt es sich um Nachteile für das Wohl des Landes Berlin im Sinne von § 96 StPO.

Dass eine persönliche Gefährdung der Beamten die Geheimhaltung rechtfertigen kann, ergibt sich bereits aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, so dass ein Rückgriff auf § 69 Abs. 3 StPO nicht erforderlich' ist. Dieser Weigerungsgrund wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt (vgl. nur BGHSt 3,3, 83; Nack im Kölner Kommentar zur StPO, § 96 Rn. 21 m.w.N.),f.

Wird der grundsätzlich zulässige und aus ermittlungstaktischen Gründen für geboten erachtete Einsatz hierfür besonders geschulter Polizeibeamter dadurch gefährdet, dass diese infolge des Bekanntwerdens ihrer Klarnamen nicht mehr eingesetzt werden können, beeinträchtigt dies zum Nachteil des Landes Berlin die Funktionsfähigkeit der Polizei und rechtfertigt im Sinne des § 96 StPO die Geheimhaltung der Namen. § 110 b Abs. 3 Satz 3 StPO, wonach die Geheimhaltung der Identität eines Verdeckten Ermittlers nach Maßgabe des § 96 StPO in einem Strafverfahren insbesondere dann zulässig ist, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Offenbarung die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und gebietet gerade nicht - wie der Kläger meint - eine einschränkende Auslegung des § 96 StPO. Nach den Gesetzesmaterialien hat § 110 b Abs. 3 StPO lediglich klarstellende Funktion. Der Gesetzgeber wollte die bisherige Praxis nicht einschränken, sondern erweitern (so auch OVG Lüneburg, NJW 2001, 1665; VG Darmstadt, NVwZ 1996, 92; VGH Mannheim, NJW 1994, 1362; Nack im Kölner Kommentar zur StPO, § 96 Rn. 3 und § 11 Ob Rn. 8; Meyer-Goßner, § 96 Rn. 13). Nach der Gesetzesbegründung stellt die Vorschrift keine abschließende Sonderregelung für Verdeckte Ermittler dar, sondern soll über ihren Wortlaut hinaus auch auf andere Personen Anwendung finden:

„In einem Strafverfahren ist für die Geheimhaltung der Identität § 96 einschlägig, wobei der Entwurf zugleich eine Interpretation dieser Vorschrift für bestimmte Fälle der persönlichen Gefährdung des Verdeckten Ermittlers und insbesondere ihm nahestehender Personen sowie der Gefährdung seiner weiteren Verwendung enthält (Absatz 3 Satz 3). Mit dieser Klarstellung wird für den Teilbereich der Gefährdung der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers - dasselbe gilt für die Verwendungsgefährdung anderer Auskunftspersonen, die mit der Polizei regelmäßig zusammenarbeiten, insbesondere von V-Personen - eine bessere Abstimmung zwischen § 54 (in Verbindung mit dem Beamtengesetz) und § 96 erreicht und die Spannung im sachlichen Regelungsgefüge beseitigt." (BT-Drucksache 12/989, S. 42).
Hier ist die potentielle Gefährdung der Beamten und ihres künftigen Einsatzes in Zivil bei gewaltgeneigten linksextremistischen Versammlungen durch die Veröffentlichung des Namens eines früheren Belastungszeugen gegen den Kläger mit Foto im Internet hinreichend belegt. In der Meldung „Warum Zvibullen (sic) immer mitmischen wollen .." vom 30. April 2005 auf dem Portal de.indymedia.org, in dem auch regelmäßig und ausführlich über frühere und das jetzige Strafverfahren des Klägers und das hiesige verwaltungsgerichtliche Verfahren berichtet wird, heißt es weiter:

„Am 1. Mai 2004 wurden mehr als die Hälfte aller Festnahmen nur durch Hinweise ziviler Aufklärer getätigt. 200 von ihnen waren in Berlin im Einsatz, unzählige von ihnen wurden erkannt, wenige ordentlich verdroschen... [...] Die Berliner Polizei hat soviel in die Ausbildung dieser Adrenalinjunkles (sic) gesteckt, dass es ungerecht wäre ihnen
nicht ein paar schweißtreibende Momente zu verpassen!"
Zwar spielt der Name der Beamten beim unmittelbaren Einsatz während einer Demonstration für die Frage der Erkennbarkeit keine Rolle. Mit Hilfe von Namen, Vornamen und Geburtsdatum lässt sich aber leichter die Person auskundschaften und ihr Aussehen über Fotos verbreiten. Da die Drohung im Internet eindeutig ist, kommt es nicht darauf an, ob es als Folge der Veröffentlichung tatsächlich zu Übergriffen gekommen ist.

Im Gesamtzusammenhang der Sperrerklärung ist das für den Einzelfall begründete Geheimhaltungsinteresse auch abwägungsfehlerfrei den übrigen, bei einer solchen Entscheidung zu berücksichtigenden Belangen gegenübergestellt worden. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die vom Bundesverfassungsgericht beispielhaft genannten Aspekte in der Sperrerklärung nicht im Zusammenhang Punkt für Punktt abgearbeitet worden sind, sondern in einem Satz dem Geheimhaltungsinteresse lediglich der staatliche Strafanspruch und das Interesse an einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung gegenübergestellt worden ist. Hier finden sich teilweise eher Stichworte als eine vertiefte Darstellung der einzelnen Abwägungsbelange. Aber im vorherigen Absatz wurde auf die Interessen der Verteidigung des Klägers ausdrücklich eingegangen, und die Bezugnahme auf frühere einschlägige Straftaten des Klägers zeigt, dass sich die Senatsverwaltung des Inneren über die Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat im Klaren war. Auch wenn eine Nennung der Vorstrafen und der bereits in Untersuchungshaft verbrachten Zeit den Abwägungsvorgang leichter nachvollziehbar gemacht hätte, so findet sich doch im Verwaltungsvorgang eine Kopie des Haftbefehls gegen den Kläger vom 14. Februar 2005 sowie ein Ausdruck über die früheren Strafermittlungsverfahren, die gegen den Kläger durchgeführt worden sind. Die Aussage in der Begründung der Sperrerklärung, der Sachverhalt wiege für sich genommen nicht allzu schwer, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers aus dem Zusammenhang gerissen und überspitzt. Sie bezieht sich auf das tatsächliche Geschehen und nicht auf die Schwere der dem Kläger drohenden Strafe.

Auch die Bedeutung des einzigen Zeugen, der den Flaschenwurf des Antragstellers gesehen haben will, war für die oberste Dienstbehörde, der nach dem Verwaltungsvorgang ein Zwischenbericht des LKA vom 28. April 2005 mit Anschreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. November 2005 vorlag, offensichtlich und wurde der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt. Insoweit können zur Auslegung der Sperrerklärung nach § 114 Satz 2 VwGO die klarstellenden und vertiefenden Erläuterungen in der Antragserwiderung im Eilverfahren berücksichtigt werden, bei denen es sich nicht um ein Nachschieben neuer Weigerungsgründe handelt, das bei Sperrerklärungen im Verwaltungsprozess unzulässig wäre (BVerfG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O.). Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, die Senatsverwaltung habe auch berücksichtigen müssen, dass es sich beim Zeugenbeweis generell um ein schwaches und vergleichsweise wenig taugliches Beweismittel handelt, so darf dieser Umstand als unter Juristen allgemein bekannt vorausgesetzt werden, so dass es im vorliegenden Zusammenhang keiner besonderen Erwähnung und Vertiefung bedurfte.

Der Antragsgegner stuft die Beschränkung der Verteidigungsrechte des Antragstellers im Ergebnis zu Recht als vergleichsweise gering ein. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass 'die Möglichkeit der Verteidigung, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu überprüfen, insgesamt empfindlich beschnitten wird, wenn wie hier zur fehlenden Nennung von Klarnamen Beschränkungen der Aussagegenehmigung und eine Verfremdung des Äußeren der Zeugen hinzukommen. Gegenstand der Abwägung war hier aber allein die Weigerung, die Namen der Zeugen zu benennen. Die unmittelbaren Tatzeugen standen in der Hauptverhandlung Rede und Antwort. Die Verteidigerin des Klägers konnte diesen Fragen stellen und die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen unmittelbar einschätzen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Entscheidung van Mechelen u.a../. Niederlande (EGMR, Urteil vom 23. April 1997, StV 1997, 617), die die Vernehmung von Polizeibeamten als anonymen Zeugen anhand von Art. 6 Abs. 1 und 3d EMRK prüft. Nicht möglich sind allein Erkundigungen zur Glaubwürdigkeit der Beamten im Vorfeld anhand ihres Namens und Geburtsdatums. Ohne Privatanschrift der Zeugen, zu der der Antragsteller keinen Zugang hat (vgl. § 68 Abs. 1 StPO), sind derartige Nachforschungen ohnehin nur bedingt möglich. Die Prüfung, ob gegen die Beamten schon einmal Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt oder ähnliches stattgefunden haben, wie die Prozessbevollmächtigte insinuiert, kann durch eine direkte Befragung der Zeugen oder gegebenenfalls durch eine amtliche Auskunft ohne Enthüllung ihrer Identität erfolgen. Zwar wird auch in diesem Fall der Verteidigung die Möglichkeit genommen, selbst nachzuprüfen, ob die vorgelegten Auszüge aus dem Bundeszentralregister oder aus Informationssystemen der Polizei den jeweiligen Zeugen betreffen. Die Mitarbeiter der Behörde würde würden sich aber bei Vorlage falscher Unterlagen oder von Unterlagen, die andere Personen betreffen, strafbar machen. Ein weniger einschneidender Weg, um die Zeugen vor Enttarnung zu schützen, ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Ergebnis dem Geheimhaltungsinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Belange den Vorrang eingeräumt hat.

Dem von der Prozessbevollmächtigten weiter genannten Aspekt der bestmöglichen Aufklärung kommt neben dem Interesse des Klägers und des Staates an einem fairen, rechtsstaatlichen Strafverfahren und dem Interesse an einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung, das in der Sperrerklärung ausdrücklich erwähnt ist, keine eigenständige Bedeutung zu.

Die Sperrerklärung beruht auch auf einer individuellen Einzelfallprüfung. Einer Differenzierung zwischen den drei betroffenen Zeugen bedurfte es nicht, da die tragenden Gründe der Abwägung für alle drei Zivilfahnder gleichermaßen gelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antraq auf Zulassung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er _ einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,_ vertreten lassen.

Dr. Rueß
Bodmann
Marticke

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39, 52 ff. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Dr. Rueß
Bodmann
Marticke