Gnadengesuch des Verurteilten Christian
S., Gegen dieses Urteil legten die Staatsanwaltschaft und
der Verurteilte Berufung ein. (566 - 8-1/05). In der dortigen Hauptverhandlung vom 11 .Januar 2006 nahmen der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft die Berufung in dem Verfahren 566 - 81/05 zurück. Dem Verurteilten war für die Berufungsrücknahme die Haftverschonung in dem Verfahren 230 - 33/05 in Aussicht gestellt worden. Am selben Tag wurde er nach Berufungsrücknahme von der Untersuchungshaft verschont. Mit Schriftsatz vom 26.3.2007 wurde die Berufungsrücknahme angefochten (Anlage 3), da die Rücknahme des Rechtsmittels in unzulässiger Weise mit der Entscheidung über die Haftverschonung verknüpft wurde. Über die Anfechtung ist bisher noch nicht entschieden worden. Der Verurteilte beantragte am 25.5.2007 einen erneuten
Strafaufschub bis zur Entscheidung über die Berufungsrücknahme,
(Anlage 4) Es wird nunmehr im Wege der Gnade beantragt, dem Verurteilten einen weiteren Strafaufschub zu bewilligen bis über die Anfechtung der Rechtsmittelrücknahme entschieden sein wird. Denn sollte die Berufungsrücknahme wirksam angefochten sein, ist das Urteil nicht rechtskräftig und wäre eine Vollstreckung gegenstandslos. Es wird ferner beantragt, bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch die Vollstreckung zurückzustellen. Studzinsky, Rechtsanwältin --------- Antwort der Justizverwaltung Sehr geehrter Herr S., das vorbezeichnete Gnadegesuch ist hier eingegangen und wird unter dem oben genannten Geschäftszeichen bearbeitet. Die Erledigung wird voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, da noch weitere Unterlagen, unter anderem erforderlichenfalls Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt, der Staatsanwaltschaft, der erkennenden Gerichts und der Stravollstreckungskammer beizuziehen sind. Es wird gebeten, von Rückfragen abzusehen. Nach Abschluss der Sachverhaltsüberprüfung erhalten Sie weiteren Bescheid. Von einer Anordnung, der Vollstreckung gemäß § 5 Abs. 3 Nr 1 Gnadenordung vorläufig einzstellen (so geschrieben) , wird abgesehen. Hochachtungsvoll |