Das Anhalten von Aufklebern der NPD war rechtwidrig und
verletzte den Antragsteller in seinen Rechten.

LANDGERICHT BERLIN

Teilbeschluss

Geschäftsnummer: 541 StVK (Vollz) 113/06
In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen ... zur Zeit in der JVA Tegel gegen Justizvollzugsanstalt Tegel

hat die 41 Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin durch den Richter am Landgericht Weinschutz als Einzelrichter am 31. Juli 2006 beschlossen:

1. Das Anhalten von sechs Aufklebern (Anlagen zu einem am 30 Januar 2006 ausgehändigten Schreiben) wird aufgehoben.
2. Im Wege der Folgenbeseitigung sind die sechs Aufkleber unverzüglich an den Antragsteller auszuhändigen.
3....
4....

Gründe
I.
Mit seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die Nichtaushändigung von sechs Aufklebern und einem Foto, die einer Postsendung beilagen, die ihm am 30. Januar 2006 ausgehändigt wurde. Das Verfahren ist nur hinsichtlich der Aufkleber entscheidungsreif, so dass insoweit ein Teilbeschluss ergeht (vgl. § 110 VwGO).
Am 30. Januar 2006 fragte der Antragsteller, wie jeden Tag, nach, ob Post für ihn da sei. Ihm wurde eröffnet, er habe einen Brief bekommen, in dem jedoch Sachen wären, die ihm nicht ausgehändigt werden dürften. Dabei handelt es sich u. a. um sechs verschiedene Aufkleber der NPD ...
Der Antragsteller ist mit dem Vorgehen des Antragsgegners nicht einverstanden und beantragt sinngemäß, die Nichtaushändigung von sechs Aufklebern aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es handele sich nicht um Schriftwechsel im Sinne von § 28 StVollzG, sondern um ein Paket im Sinne von § 33 StVollzG. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der dem Antragsteller bereits ausgehändigte Brief auf die übersandten Aufkleber verweise und es sich daher bei diesem um einen Gedankenaustausch zwischen Absender und Empfänger handele. Eine Überprüfung anhand des Briefes sei wegen des Arbeitsaufwandes nicht zumutbar. Hilfsweise - falls es sich doch um Schriftwechsel im Sinne von § 28 StVollzG handele - sei das Anhalten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG gerechtfertigt. Die Werbeaufkleber würden programmatische Aussagen enthalten, die gegen Ausländer hetzen und eindeutig rechtsradikale Parolen wiedergeben würden. Aufgrund der verfassungsfeindlichen und gewaltbejahenden Ausrichtung des Gefangenen, der wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen einsitzt, würde das Vollzugsziel bei diesem Gefangenen gefährdet werden.
Außerdem sei auch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. Nationalsozialistische Agitation sei in der Haftanstalt nicht zu dulden. Aufgrund der hohen Anzahl ausländischer Inhaftierter können rassistische und rechtsextreme Gegenstände nicht gestattet werden.
Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ... Bezug genommen.

II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) ist begründet.
Das Anhalten der Aufkleber ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten; es war daher aufzuheben (§ 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG)
1....
2....
a) Allgemein ist zu bemerken, dass es sich um Material einer politischen Partei handelt, die bisher durch das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt wurde. (vgl. Artikel 21 Abs. 2 GG). Grundsätzlich haben Strafgefangene als Staatsbürger das Recht, Informationsmaterial nicht verbotener Parteien zu beziehen und zur Kenntnis zu nehmen.
Ob darin begrifflich überhaupt eine Gefährdung des Vollzugszieles oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt liegen kann, erscheint fraglich, jedenfalls bedarf die Annahme einer solchen Gefahr, zumal das Grundgesetz allen nicht verbotenen Parteien Chancengleichheit garantiert, einer besonders restriktiven Prüfung.

b) Die für die Gefährdung sowohl des Vollzugsziels als auch der Sicherheit und Ordnung der Anstalt relevante Einschätzung des Antragsgegners, dass die Aufkleber gegen Ausländer „hetzen" ist nicht nachvollziehbar. ... Zwar sitzt der Antragsteller auch wegen Gewaltdelikten ein, so dass insbesondere gewaltbejahende bzw. gewaltverherrlichende Aussagen das Vollzugsziel gefährden könnten. Die Kammer vermag den Aufklebern allerdings keine gewaltsamen Inhalte bzw. Aufrufe zur Gewalt entnehmen.

c) Die Kammer stimmt mit dem Antragsgegner überein, dass nationalsozialistische Agitation in der Anstalt nicht zu dulden ist und eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt darstellen würde. Zum einen vermag die Kammer aber auch nicht zu erkennen, wieso die Aufkleber nationalsozialistisch sind....
d) ...
e) ...
f) Hinsichtlich der Gefährdung des Vollzugsziels sei schließlich noch auf Folgendes hingewiesen: Ziel des Vollzugs ist die Verhinderung künftiger Straftaten des Antragstellers (§ 2 StVollzG). Das Haben und Äußern sog. „rechtsextremer", ggf. auch ausländerfeindlicher Meinungen ist für sich genommen keine Straftat. Es gibt auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes keine allgemeine Verpflichtung des Staatsbürgers zur Verfassungstreue. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vorn 09. 11. 1992, 8 R 88/91, Juris Rn, 38). Eine solche besteht u. a für Angehörige des öffentlichen Dienstes, namentlich Beamte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BRRG) und Soldaten (§ 8 SG), ferner für politische Parteien (Art. 21 Abs. 2 GG) und Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG).
Für den einzelnen verboten, ist nur der aggressive Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Art. 18 GG), was beim Besitz einiger Wahlkampfaufkleber eher fern liegt....

... Mithin ist es nicht Aufgabe des Strafvollzuges, Gefangene politisch umzuerziehen. Sie sind vielmehr (lediglich) zu befähigen, künftig die Strafrechtsordnung zu respektieren, wozu insbesondere gehören, ihre Ziele ohne Gewalt zu verfolgen und ihre Meinung unter Respektierung des Achtungsanspruchs anderer zu verbreiten....

Die Folgenbeseitigungsanordnung folgt aus § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.