Das Anhalten von Aufklebern der NPD war rechtwidrig
und
verletzte den Antragsteller in seinen Rechten.
LANDGERICHT BERLIN
Teilbeschluss
Geschäftsnummer:
541 StVK (Vollz) 113/06
In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen ... zur Zeit in der JVA
Tegel gegen Justizvollzugsanstalt Tegel
hat die 41 Strafkammer
- Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin durch den Richter
am Landgericht Weinschutz als Einzelrichter am 31. Juli 2006 beschlossen:
1. Das Anhalten von
sechs Aufklebern (Anlagen zu einem am 30 Januar 2006 ausgehändigten
Schreiben) wird aufgehoben.
2. Im Wege der Folgenbeseitigung sind die sechs Aufkleber unverzüglich
an den Antragsteller auszuhändigen.
3....
4....
Gründe
I.
Mit seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die Nichtaushändigung
von sechs Aufklebern und einem Foto, die einer Postsendung beilagen, die
ihm am 30. Januar 2006 ausgehändigt wurde. Das Verfahren ist nur
hinsichtlich der Aufkleber entscheidungsreif, so dass insoweit ein Teilbeschluss
ergeht (vgl. § 110 VwGO).
Am 30. Januar 2006 fragte der Antragsteller, wie jeden Tag, nach, ob Post
für ihn da sei. Ihm wurde eröffnet, er habe einen Brief bekommen,
in dem jedoch Sachen wären, die ihm nicht ausgehändigt werden
dürften. Dabei handelt es sich u. a. um sechs verschiedene Aufkleber
der NPD ...
Der Antragsteller ist mit dem Vorgehen des Antragsgegners nicht einverstanden
und beantragt sinngemäß, die Nichtaushändigung von sechs
Aufklebern aufzuheben.
Der Antragsgegner
beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es handele sich nicht um Schriftwechsel
im Sinne von § 28 StVollzG, sondern um ein Paket im Sinne von §
33 StVollzG. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der dem
Antragsteller bereits ausgehändigte Brief auf die übersandten
Aufkleber verweise und es sich daher bei diesem um einen Gedankenaustausch
zwischen Absender und Empfänger handele. Eine Überprüfung
anhand des Briefes sei wegen des Arbeitsaufwandes nicht zumutbar. Hilfsweise
- falls es sich doch um Schriftwechsel im Sinne von § 28 StVollzG
handele - sei das Anhalten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG
gerechtfertigt. Die Werbeaufkleber würden programmatische Aussagen
enthalten, die gegen Ausländer hetzen und eindeutig rechtsradikale
Parolen wiedergeben würden. Aufgrund der verfassungsfeindlichen und
gewaltbejahenden Ausrichtung des Gefangenen, der wegen versuchter räuberischer
Erpressung und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
einsitzt, würde das Vollzugsziel bei diesem Gefangenen gefährdet
werden.
Außerdem sei auch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet.
Nationalsozialistische Agitation sei in der Haftanstalt nicht zu dulden.
Aufgrund der hohen Anzahl ausländischer Inhaftierter können
rassistische und rechtsextreme Gegenstände nicht gestattet werden.
Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze ... Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs.
1 StVollzG) ist begründet.
Das Anhalten der Aufkleber ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller
in seinen Rechten; es war daher aufzuheben (§ 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG)
1....
2....
a) Allgemein ist zu bemerken, dass es sich um Material einer politischen
Partei handelt, die bisher durch das Bundesverfassungsgericht nicht für
verfassungswidrig erklärt wurde. (vgl. Artikel 21 Abs. 2 GG). Grundsätzlich
haben Strafgefangene als Staatsbürger das Recht, Informationsmaterial
nicht verbotener Parteien zu beziehen und zur Kenntnis zu nehmen.
Ob darin begrifflich überhaupt eine Gefährdung des Vollzugszieles
oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt liegen kann, erscheint fraglich,
jedenfalls bedarf die Annahme einer solchen Gefahr, zumal das Grundgesetz
allen nicht verbotenen Parteien Chancengleichheit garantiert, einer besonders
restriktiven Prüfung.
b) Die für die
Gefährdung sowohl des Vollzugsziels als auch der Sicherheit und Ordnung
der Anstalt relevante Einschätzung des Antragsgegners, dass die Aufkleber
gegen Ausländer „hetzen" ist nicht nachvollziehbar. ...
Zwar sitzt der Antragsteller auch wegen Gewaltdelikten ein, so dass insbesondere
gewaltbejahende bzw. gewaltverherrlichende Aussagen das Vollzugsziel gefährden
könnten. Die Kammer vermag den Aufklebern allerdings keine gewaltsamen
Inhalte bzw. Aufrufe zur Gewalt entnehmen.
c) Die Kammer stimmt
mit dem Antragsgegner überein, dass nationalsozialistische Agitation
in der Anstalt nicht zu dulden ist und eine Gefährdung der Sicherheit
und Ordnung der Anstalt darstellen würde. Zum einen vermag die Kammer
aber auch nicht zu erkennen, wieso die Aufkleber nationalsozialistisch
sind....
d) ...
e) ...
f) Hinsichtlich der Gefährdung des Vollzugsziels sei schließlich
noch auf Folgendes hingewiesen: Ziel des Vollzugs ist die Verhinderung
künftiger Straftaten des Antragstellers (§ 2 StVollzG). Das
Haben und Äußern sog. „rechtsextremer", ggf. auch
ausländerfeindlicher Meinungen ist für sich genommen keine Straftat.
Es gibt auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes
keine allgemeine Verpflichtung des Staatsbürgers zur Verfassungstreue.
(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vorn 09. 11. 1992, 8 R 88/91, Juris Rn,
38). Eine solche besteht u. a für Angehörige des öffentlichen
Dienstes, namentlich Beamte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BRRG) und Soldaten
(§ 8 SG), ferner für politische Parteien (Art. 21 Abs. 2 GG)
und Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG).
Für den einzelnen verboten, ist nur der aggressive Kampf gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung (Art. 18 GG), was beim Besitz
einiger Wahlkampfaufkleber eher fern liegt....
... Mithin ist es
nicht Aufgabe des Strafvollzuges, Gefangene politisch umzuerziehen. Sie
sind vielmehr (lediglich) zu befähigen, künftig die Strafrechtsordnung
zu respektieren, wozu insbesondere gehören, ihre Ziele ohne Gewalt
zu verfolgen und ihre Meinung unter Respektierung des Achtungsanspruchs
anderer zu verbreiten....
Die Folgenbeseitigungsanordnung
folgt aus § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.
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